ʃpricht Stam here wilh(e)lm ʃij hie geweʃt vor Antzen
vnd habe ʃinen lip vor ʃin gut geʃtalt gewalt ʃtellen da
ʃij broiʃt an deme gericht geweʃt vnd ʃin gein jngeln(n)heim
gewiʃt vnd ʃin vor hern hanʃʃen ko(m)men der habe beʃched
das die momp(ar) eine(n) tag off gulden neme(n) da ʃij here wil
helm̄ bij geweʃt vnd habe das verwilliget here wilh(e)lm
habe auch ʃins tages an dem neʃten gericht dar nach
nit gewart vnd hoffe er ʃulle ʃich geʃumpt han vnd
er ʃulle zu ʃiner firden clagen ader heuʃchu(n)ge gan wie
das vor geludt hait vnd zuhet auch off hern hanʃʃen
ad ʃocios vnd off antzen daruff ʃpricht hans yme ʃij tag geʃtalt
vor ein ʃitzen gericht des habe er auch gewart vnd wils
bij Antzen bliben vnd hoffe habe eyns nit macht ʃo
ʃulle auch das ander nit macht han das iʃt gelenget
mit vff die geʃellen das hant ʃie bede verbot
Jtem Antze duppengiʃʃer hait ʃich verdingt h(er)n wilh(e)lm
ad ʃocios Amptman zu Sanct ʃteffan ʃin wort zu thun vnd hait
ʃin vnderding verbot als recht iʃt daruff hait ʃich
S ʃteffan(us) henne Ercker verdingt heinrich beyer ʃin wort zu thun
vnd hait ʃin vnderding verbot als recht iʃt vnd iʃt gele(n)get
mit vff die geʃellen das hant ʃie bede verbot
Jtem Antze duppengiʃʃer alʃuon momp(er)ʃchafft wegen
/// des conntors zu mentz hait 1 h xiiɉ firtel wins off
antze drappen vnʃern mitʃcheffen vnd off peder monʃter
et ʃub pig(nora)
Jtem Cleʃchin wober hait das buch laʃʃen offen gein karle
S wober dem metzeller vnd hait das verbot karle ʃpricht er habe
den wingart kaufft das er ʃulde den Carth[u]ʃern x ß da
karle von geben zu zinʃʃe vnd die bede vnd irkant waz cleʃchin
des uß habe geben das wulle er jme widder geben das
hait cleʃchin verbot vnd hait gefragt jn wilcher zijt
das ers yme widder ʃulle geben s(e)n(tent)ia in xiiij d(agen)
Jtem karle der metzeller hait heinr(ich) beyer zugeʃprochen
er habe jme eine(n) wingart zu kauff geben das er ʃulde
sagt Stamm: Herr Wilhelm sei hier gewesen vor Antze und habe seinen Leib vor sein Gut gestellt. Beim Vollmachtstellen sei das Gericht unvollständig gewesen. Und sie sind nach Ingelheim gewiesen worden und vor Herrn Hans gekommen. Der habe beschieden, dass die Momper einen gütlichen Tag machen. Da sei Herr Wilhelm dabei gewesen und habe dem zugestimmt. Herr Wilhelm habe auch seinen Tag am nächsten Gerichtstermin danach nicht gewahrt. Und er hoffe, Herr Wilhelm solle sich gesäumt haben und er solle zu seiner vierten Klage oder Heischung zugelassen werden, wie die zuvor gelautet habe. Und er beruft sich auch auf Herrn Hans und auf Antze. Darauf sagt Hans: Ihm sei ein Tag gesetzt worden vor einem sitzenden Gericht. Den habe er auch gewahrt und er will es bei Antze lassen. Und er hofft, wenn das Eine keine Macht habe, solle das Andere auch keine Macht haben. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Herrn Wilhelm, Amtmann von St. Stephan vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Darauf hat sich Henne Ercker verdingt, Heinrich Beyer vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.Antze Duppengießer als Vertreter des Komturs zu Mainz hat seine 1. Klage getan wegen 12 ½ Viertel Wein gegen Antze Drapp unseren Mitschöffen und gegen Peter Monster und auf die Pfänder.
Clesgin Weber hat das Buch öffnen lassen wegen Karl Metzler und hat das festhalten lassen. Karl sagt, er habe den Wingert so gekauft, dass er den Karthäusern 10 Schilling davon an Zins geben sollte und die Bede. Und er erkennt an, was Clesgin deswegen ausgegeben habe, das wolle er ihm wiedergeben. Das hat Clesgin festhalten lassen und gefragt, in welcher Zeit er es ihm wieder geben solle. Urteil: in 14 Tagen. Karl Metzler hat Heinrich Beyer angeklagt, er habe ihm einen Wingert so zum Kauf gegeben, dass er
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 007, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-007/pagination/24/ (Abgerufen am 24.11.2024)