fuße ʃtyllen vor hey(n)richs fűße vnd hait hey(n)rich hengin auch gefragt
obe er jme ʃolicher vorwort auch geʃtee ader nit dan jne
bedűncke daß er des kauffs halben ober lengt werde / do
hait hengin jme ʃolicher vorwort geʃtanden vnd geʃagt er
wolle ʃin nu(m)mer me geleuken / die ʃage hait hey(n)rich verbot
vnd den dryhen furter zu geʃproch(e)n ʃie hab(e)n ey(n) redde ge-
ʃagt vnd bewere(n) die nit als recht iʃt das ʃchade jme von jr
ycklichem xx gld dar off ʃprech(e)n die dryhe ey(n)mu(n)dig ʃie
wollen dar zu thűne was yne mit recht gebűte das hait hey(n)-
rich auch verbot vnd gefragt wan(n) ʃie das thűn ʃollen ʃ(e)n(tent)ia jn
xiiij tagen daß hant ʃie beideh auch verbot dar off hait ʃich ancze
duppengießer verdingt werten hengin ʃin wort zu thůne vnd
hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt vnd hait das bůch laße(n)
offen gey(n) hey(n)rich beyern vnd hait daß verbot vnd ʃpricht vm(m)b
die wort ʃyhe jme noch hutbetage nit wißentlich dan obe
er die worte wole off die zijt geretten habe // so habe heynrich doch
den kauff gehalten jare vnd iare vnd deß auch werʃchafft ge-
no(m)men ober die worte / obe er ʃie geʃagten hette / vnd hofft
dwile er das alʃo gethan hait / ʃo ʃolle jne die nach redde an dem
ende nit jrren / auch als er ʃich gezoge(n) habe off dryhe erber
me(n)ner / die habe er nű hore(n) ʃagen / vnd der eyne ʃyhe ʃyner
ʃweger bruder / vnd hofft dwile er jme ʃo nahe bewant ʃyhe
daß yme ʃin ʃage nit ʃchaden ʃolle jne bedűncke auch daß die
worte nit ʃo klerlich diene(n) off die worte dar vm(m)b er jme
habe zu geʃproch(e)n vnd daß er jme vm(m)b ey(n) vnd ander nit
ʃchuldig ʃyhe vnd ʃtylt das zu recht dar off ʃpricht hey(n)rich
heyncze hiczpheffer hore jme nűʃt zu / dan(n) er habe ʃin wine
dar ober gedruncken / vnd hofft er ʃolle jme ʃage(n) vnd zűgt
auch offs bűch vnd off die ʃage die dryhe gethan hant // wa(n)
der kauff habe jne off die zijt nit gerűwen ʃinder yeczűnt
vnd hofft deß zu genyeß(e)n vnd ʃtylt das zu recht ancze
als vo(n) hengins wegen hait verbot daß heynrich gerette(n)
habe der kauff habe jne off die zijt nit geruwe(n) ʃonder
yeczűnt daß iʃt gelengt xiiij tage ʃic hodie das ha(n)t ʃie beide
verbot
Fuß stellen vor Heinrichs Füße. Und Heinrich hat Hengin auch gefragt, ob er ihm dieses Versprechen auch gestehe oder nicht. Denn es scheine ihm, dass er im Kauf übervorteilt werde. Da habe Hengin ihm das Versprechen gestanden und gesagt, er wolle ihn niemals verleugnen. Diese Aussage hat Heinrich festhalten lassen und die drei weiter angeklagt, dass sie eine Aussage gemacht haben und beeiden sie nicht, wie es Recht ist. Das schade ihm von einem jeden von ihnen 20 Gulden. Darauf sagen die 3 einmütig, sie wollen dazu tun, was ihnen von Rechts wegen gebührt. Das hat Heinrich auch festhalten lassen und gefragt, wann sie das tun sollen. Urteil: In 14 Tagen. Das haben sie beide auch festhalten lassen. Darauf hat sich Antze Duppengießer verpflichtet, Hengin Wirt vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat das Buch öffnen lassen gegen Heinrich Beyer und hat das festhalten lassen. Und er sagt: Wegen der Worte - er wisse heute nicht mehr, ob er die Worte damals gesagt habe. Heinrich habe den Kauf doch gehalten Jahr um Jahr und habe auch die Sicherung genommen, nachdem Worte gesprochen wurdenwenn er sie gesagt habe. Und er hofft, weil er das gemacht hat, so soll ihn die Nachrede am Ende nicht irre machen. Auch weil er sich auf die drei ehrbaren Männer berufen habe, die habe er nun aussagen hören. Und der eine sei der Bruder seines Schwagers. Und er hofft, weil sie ihm so nahe verwandt sind, dass ihm seine Aussage nicht schaden solle. Ihm scheine auch, dass die Worte nicht so klar zu den Worten passen, die er zu ihnen gesprochen habe und dass er ihm wegen des einen und wegen des anderen nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Heinrich: Heintze Hytzpeffer höre ihm nicht zu, denn er habe seien Wein darüber getrunken. Und er hofft, er solle aussagen und er beruft sich auf das Buch und die Aussage, die die drei gemacht haben. Denn der Kauf habe ihn damals nicht gereut, sondern jetzt. Und er hofft, das zu genießen. Das legt er dem Gericht vor. Antze für Hengin hat festhalten lassen, dass Heinrich gesagt habe, der Kauf habe ihn damals nicht gereut sondern jetzt. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 029v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-029v/pagination/9/ (Abgerufen am 26.10.2024)