ʃýhe do habe wiprechts frauwe ʃyne(n) jonck(er)n gebette(n) daß er
ir den wingart laße noch ey(n) jare ader drűhe dan ʃie ʃyhe
dieter(ich) hűt vijl ʃchuldijg von jrs vatter wegen daß habe er ir zu geʃagt
vngeuerlich ey(n) jare ader czwey vnd daß wiprecht nű ʃin handt
wypr(echt) kerch(er) nit abe thűt vnd ʃyne(n) jonck(er)n nit widder zu de(m) wingart kom(m)e(n)
leßt das ʃchadt jme als uo(n) ʃins jonck(er)n wege(n) xl gld dar
geyge(n) hait ʃich hen(ne) von eltuil verdingt wyprechte(n) ʃin wort
zu thűne vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt / vnd hait
verbot daß bartolme(us) als uo(n) ʃyns jonck(er)n wege(n) erkante(n) hait daß
er ʃyner hußfrauwe(n) den wingart ey(n) jare ader czwey zu geʃagte(n)
habe vnd hofft er ʃolle eß bij brenge(n) als ey(n) gerichte erkenne
vnd auch ʃo habe er den wingart jngehabt echt ad(er) nűne jare
vnd joncker dieterich habe auch ʃin drytteil vo(n) jme geno(m)me(n)
vnd hofft er ʃolle jme den wingart auch furter laß(e)n // bartolme(us)
alʃuon ʃins jonck(er)n wegen hait verbot daß hen(ne) vo(n) eltuill als
vo(n) ʃins heybtma(n)s wege(n) gerette(n) habe daß ʃin jonck(er) der frauw(e)n
den wingart zu geʃagte(n) habe jn maiß(e)n kruʃe den jngehabt
hait vnd hofft nach lude der anʃprach vnd forderűnge ʃo ʃolle
wiprecht handt abe thűne vo(n) dem wingart vnd geburt ʃyne(n)
jonck(er)n etwas jm(m) recht(e)n dar zu / zu thűne daß er kruʃen noch
ʃyner dochter den wingart zu erbʃchafft nye geluh(e)n habe wil
er thűne // hen(ne) von eltuil als vo(n) wyprechts wege(n) ʃpricht er
hoffe daß joncker dieterich jme ʃin gűt nit ʃolle abe behalte(n)
daß iʃt gelengt xiiij tage ʃic hodie daß hant ʃie beide verbot
Jtem bartolme(us) als uo(n) ʃins jonck(er)n wege(n) hait wiprechte(n) zűm
and(er)n male zu geʃproch(e)n wie daß er ʃyne(n) jonckern ʃchuldig
ʃyhe vij lb vnd heiʃt jme des ey(n) ja ader ney(n) dar off ʃpricht
wiprecht er habe jme abe verdiente(n) mit acker eren vnd korn
b noiß geb(e)n vj lb vnd erkenne jme ey(n) lb off rechnu(n)ge daß wolle er
wiprecht jme geb(e)n jn xiiij tage(n) wil erß do bij laß(e)n daß ʃyhe gűt dan(n)
wes er yne wider anlange deß ʃýhe er vnʃchuldig // bartolme(us)
ʃpricht er habe jme zu geʃproch(e)n als vo(n) ʃins jonck(er)n wege(n) dem
habe er nűʃt geb(e)n / dan habe er jme etwas abe verdient(en) do ʃyhe
recht vm(m)b dar off ʃpricht wiprecht bartolme(us) ʃyhe ʃins jonck(er)n
mo(m)p(ar) geweʃt vnd was er jme geb(e)n ader abe verdient habe /
daß habe er getan als von ʃins jonck(er)n wege(n) vnd wes er
sei, da habe Wiprechts Frau seinen Junker gebeten, dass er ihr den Wingert noch ein Jahr oder drei lasse, denn sie sei viel schuldig von ihres Vaters wegen. Das habe er ihr zugesagt für ein oder zwei Jahre. Und dass Wiprecht nun seine Hand nicht davon nimmt und seinen Junker nicht wieder an seinen Wingert kommen lässt, das schade ihm für seinen Junker 40 Gulden. Dagegen hat sich Henne von Eltville verpflichtet, Wiprecht vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat festhalten lassen, dass Bartholomeus wegen seines Junkern erkannt hat, dass er seiner Ehefrau den Wingert ein oder zwei Jahre zugesagt habe. Er hofft, er soll es beibringen, wie das Gericht es erkennt. Er habe den Wingert 8 oder 9 Jahre inngehabt und Junker Dietrich haben sein Drittel von ihm genommen. Er hofft, der möge ihm den Wingert weiterhin lassen. Bartholomeus hat wegen seines Junkers festhalten lassen, dass Henne von Eltville für seinen Mandaten gesagt habe, dass sein Junker der Frau den Wingert so zugesagt habe, wie Kruse den innehatte und er hofft, gemäß der Forderung soll Wiprecht seine Hand von dem Wingert wegnehmen und gebühre seinem Junker etwas von Rechts wegen zu tun um zu beweisen, dass er weder Kraus noch seiner Tochter den Wingert in Erbpacht geliehen habe, so will er es tun. Henne von Eltville sagt für Wiprecht: Er hoffe, dass Junker Dietrich ihm sein Gut nicht vorenthalten soll. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Bartholomeus klagt für seinen Junker Wiprecht zum zweiten Mal an, dass er seinem Junker 7 Pfund schuldig sei und fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Wiprecht: Er habe durch Ackern, Ähren und Korn 6 Pfund abgeleistet und erkenne an, ihm ein Pfund gegen Rechnung zu geben. Das wolle er ihm geben binnen 14 Tagen. Will er es dabei lassen, sei es gut. Denn wessen er ihn darüber hinaus belange, dessen sei er unschuldig. Bartholomeus sagt, er habe ihn angeklagt für seine Junker. In der Sache habe er nichts gegeben; denn wenn er etwas abgearbeitet habe für ihn, das sei mit Recht geschehen. Darauf sagt Wiprecht: Bartholomeus sei seines Junkern Vertreter gewesen und wenn er ihm etwas gegeben oder abgearbeitet habe, dann habe er dass für seinen Junker getan. Und wessen er
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 032v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-032v/pagination/15/?cHash=2aee66b8c0a90798fe23b2ff327877e4&L=0 (Abgerufen am 26.11.2024)