ʃtalt xiiij tage das hant ʃie beide verbot
erk(annt) Jtem acker hengin erk(ennt) dreckß hen(ne) ey(n) gld ey(n) ort zu geb(e)n jn xiiij tage(n)
ʃi no(n) p erf(olgt)
Jtem hey(n)rich beyer hait zu geʃproch(e)n anczen hen(ne) vnd hait verbot daß hen(ne)
gerette(n) hait daß hey(n)rich jme bij nacht vnd nebel jn das ʃyne geʃtegen ʃyhe
vnd ʃpricht hen(ne) ʃyhe geʃtert zu ýme ko(m)men vnd habe wieder yne geʃagt
er habe an jme gefarn als ey(n) wißicklicher boʃewicht vnd ey(n) diep vnd hofft
hey(n)r(ich) beyer daß hen(ne) noch die ʃyne(n) / das nu(m)mermee off ýne brengen ʃollen als recht
ʃyhe dan(n) erfinde ʃich daß er ey(n) alʃolich ma(n) ʃýhe / ʃo wolle er dar vm(m)b liden
anczenhen(ne) was recht ʃyhe dar off ʃpricht hen(ne) hey(n)rich habe des rychs freden vor yme
geheiß(e)n der ʃyhe jme auch alʃo geboden word(e)n als von dem hey(m)bergen
den er auch node gebroch(e)n wolte han(n) // alʃo ʃyhe er nichtent uß dem felde
ko(m)men vnd habe key(n) gewere bij yme gehabt / do ʃyhe hey(n)rich jme bege-
gent vor ʃyner dore vnd habe ey(n) lang meßer angehabten vnd habe dar zu
eyne(n) heyffelgen ʃtey(n) geno(m)me(n) / vnd habe yne jn eynß richs ʃtraßen mit ge-
walt heiʃch(e)n ʃtene / do habe er geʃproch(e)n du haiʃt mir des richs freden ge-
botten vnd oberleiffts mich mit gewalt / hetteʃtu mir den nit gebotten jch
wolt dir anders zu gehen / das ʃolteʃtu geʃeh(e)n die dait vnd wort hat ey(n)
gut geʃelle geʃeh(e)n ader czwene vnd gehort vnd auch ʃo habe hen(ne) dar zu
horen ʃagen daß hey(n)rich jme bij nacht vnd nebel off daß ʃine gange(n) ʃyhe
dar off habe er geʃagt haʃtu das getan ʃo haʃtu gefarn als ey(n) ʃchalke dann wol-
teʃtu pherde ʃűch(e)n ʃo ʃolteʃtu die anderʃwo ʃűchen dan ich han keynß jn
myne(m) hoffe die worte habe er widder jne geʃagt vnd wes er yne wider
anlange deß ʃyhe er vnʃchuldig vnd klagt vnd ʃagt das / daß er yne myt
gewalt jn eynß richs ʃtraß(e)n ober lauffen habe ober das / daß er yme des
richs freden gebotten habe hey(n)rich ʃpricht als hen(ne) geretten habe von
eyne(m) langen meßer vnd eyne(m) ʃteýne do ʃage er ney(n) zu dan(n) er wolle
gehen ancze(n) dem vnd(er)ʃcholteß(e)n eyne(n) hey(m)berge(n) heiʃch(e)n alʃo ʃyhe er ýme
begegent vnd habe yme die ʃtraße wollen verʃtene do habe erb yne geʃagt
ʃiegʃtu hen(ne) jch han dir des richs freden laßen gebieten dan duʃtű myr
etwas jch weren mich daß ʃagen ich dir verware vnd als hen(ne) geʃagten
hait von pherden / do habe er noch off keyne(n) gereden daß er geʃtolen
ader geno(m)men habe vnd daß hen(ne) ʃoliche worte von yme geretten habe
daß ʃchadt yme duʃent gld vnd heißt yme der wort ey(n) wandel nach
notorfft ʃyner eren daß iʃt gelengt xiiij tage ʃic hodie daß hant ʃie
beide verbot der ʃcholteß hait von my(n)s gnedigen here(n) vnd des gericht(en)
wegen die anʃprache vnd antwort auch verbot
erf(olgt) Jtem hengin ʃcherer Schnyder erf(olgt) hoelchgins greden vor ey(n) lb hlr
für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Hengin Acker erkennt an, Henne Dreck einen Gulden und ein Ort zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Heinrich Beyer hat Henne Antze angeklagt und hat festhalten lassen, dass Henne geredet hat, Heinrich sei bei Nacht und Nebel in seinen Besitz gegangen. Und sagt: Henne sei gestern zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, er habe an ihm gehandelt wie ein echter Bösewicht und ein Dieb. Und er hofft, dass weder Henne noch die Seinen jemals etwas gegen ihn vor Gericht bringen sollen. Denn finde es sich, dass er ein solcher Mann sei, so wolle er deswegen erleiden, was Recht sei. Darauf sagt Henne: Heinrich habe den Reichsfrieden von ihm gefordert. Der sei ihm auch vom Heimbürgen verordnet worden. Den wollte er auch nicht brechen. Daher sei er nicht aus dem Feld gekommen und habe keine Waffe bei sich gehabt. Da sei ihm Heinrich begegnet vor seiner Tür und hatte ein langes Messer dabei gehabt. Und er habe einen großen Stein genommen und habe ihn auf der Reichsstraße mit Gewalt aufgefordert, stehen zu bleiben. Da habe er gesprochen: Du hast mir den Reichsfrieden geboten und überziehst mich mit Gewalt. Hättest Du mir den nicht geboten, ich würde dich anders angehen, das solltest du sehen. Diese Tat und auch die Worte haben ein oder zwei Männer gesehen und gehört. Auch habe Henne das sagen hören, dass Heinrich ihm bei Nacht und Nebel in seinen Besitz gegangen sei. Darauf habe er gesagt: »Hast du das getan, so hast du gehandelt wie ein Schalk. Denn willst du Pferde suchen, so sollst du die anderswo suchen, denn ich habe keine in meinem Hof.« Die Worte habe er gegen ihn gesagt und wessen er ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Und er klagt und sagt, dass er ihn auf einer Reichsstraße mit Gewalt überzogen habe, obwohl er ihm den Reichsfrieden geboten habe. Heinrich sagt, was Henne von einem langen Messer und einem Stein geredet habe, dazu sage er Nein. Er wollte von Antze, dem Unterschultheißen, einen Heimbürgen fordern. Da sei er ihm begegnet und habe ihm den Weg verstellt. Da habe er zu ihm gesagt: »Siehst Du Henne, ich habe dir den Reichsfrieden gebieten lassen. Denn tust du mir etwas, ich wehre mich, das sage ich dir fürwahr!« Und was Henne gesagt hat von Pferden, da habe er noch von keinem gesagt, dass er gestohlen oder genommen habe. Und dass Henne solche Worte von ihm gesagt habe, das schade ihm 1000 Gulden. Und er fordert Wortwandel zur Widerherstellung seiner Ehre. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen. Der Schultheiß hat für den Pfalzgrafen und das Gericht die Anklage und die Antwort festgehalten.
Hengin Schneider verklagt Grede Hoelchgin wegen 1 Pfund Heller.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 040, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-040/pagination/25/?cHash=2c708a53ee863aca1c08471ae31c3937 (Abgerufen am 20.11.2024)