Jtem cleßgin ʃcherer hait zu geʃproch(e)n hen(ne) myern wie daß ʃin vad(er)
C ʃcherer yme ey(n) felt geluh(e)n habe jars vm(m)b iiij ß vnd habe das auch als jn-
gehabt xx iare vngeuerlich vnd yme auch dauo(n) ʃin golte geben
hen(ne) myer gutlich vnd gerűcklich vnd auch ʃo habe hen(ne) / nach ʃins vater dode die
golte von jme geno(m)men ʃehs ader ʃieben jar lang vngeuerlich vnd
daß er yne nű nit bij dem felde behilt daß ʃchadt yme xx gld vnd
heißt yme des ey(n) ja ader ney(n) dar off ʃpricht hen(ne) eß moge wole ʃin daß
ʃin vader yme daß felt alʃo geluhen / vnd auch die golte von yme ge-
no(m)men habe vnd auch ʃo habe cleßgin jne gebetten bij dem felde zu
behald(e)n do habe er yme zu geʃagt jne do bij zu hald(e)nn bijß alßlange
daß ʃie deiln vnd nit lenger // nű hab(e)n ʃie gedeilt vnd daß felt ʃyhe
yme nit gefallen / daß er yne furt(er) do bij gehald(e)n konne vnd wes er
jne wider anlange des ʃyhe er vnʃchuldig die vnʃcholt iʃt geʃtalt xiiii
tagen daß hant ʃie beide verbot
Jtem her wilhelm der her(n) amtma(n) zu ʃant ʃteffan zu mencze hait mo(m)p(ar)
momp(ar) gemacht ancze duppengießer jme ʃin ʃcholt jm(m) riche jn zu gewynne(n)
bijß off ʃin wiederruffen
actu(m) off dinʃtage nach dem Sontage miʃe(r)icordia d(o)m(ini)
Jtem ʃchererhen(ne) vnd peder granße beide burg(er) zu franckfurt hant
mo(m)per gemacht hans ʃnyder von jngelnhey(m) jne ir ʃcholte golte
momp(ar) fran(n)ckff(urt) vnd rente jm(m) riche jn zu gewynne(n) vnd yne uß riechten waß ʃie da(n)
zu ʃchicken hant ader gewynne(n) mogent nűʃt vß geʃcheid(e)n bijß off ir
widder rűffen
actu(m) off frytag nach miʃe[r]icordia d(o)m(ini)
erf(olgt) erf(olgt) Jtem karlen meczler erf(olgt) dielgin ʃwalbach vnd hen(ne) hauborn offs bűch
Jtem philips dűchʃcherer hait zu geʃproch(e)n mantel hen(ne) vnd heyncze
philips duch hyczpheffer wie daß ʃie ʃamenthafftig ʃin burge ʃyhen vor den
ʃcherer langen heynrich vor xij gld vnd ÿme nű burgen recht dűh(e)n
hen(ne) haubor das ʃchade yme von ir ycklichem xij gld vnd heiʃt yne des ey(n)
h hiczpeff(er) ja ader ney(n) obe ʃie alʃo ʃin burge ʃyhen ader nit / dar off hant
hen(ne) vnd heyncze beide erk(annt) daß ʃie alʃo ʃin burge ʃyhen daß hait
erk(annt) philips verbot vnd gefragt wan(n) ʃie yme burge(n) recht thűn ʃollen
ʃ(e)n(tent)ia noch daling will erß nit enbern das hait philips auch verbot
Clesgin Scherer klagt Henne Myer an, dass sein Vater ihm ein Feld geliehen habe gegen 4 Schilling jährlich. Und er habe das ungefähr 20 Jahre innegehabt und ihm auch seine Gülte gütlich und regelmäßig davon gegeben. Nach seines Vaters Tod habe Henne die Gülte 6 oder 7 Jahre lang ungefähr von ihm genommen. Dass er ihn nun nicht bei dem Feld lässt, das schade ihm 20 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Henne: Es möge wohl sein, dass sein Vater ihm das Feld so geliehen habe und auch die Gülte von ihm genommen habe und so habe Clesgin ihn gebeten, ihm das Feld zu lassen. Da habe er ihm zugesagt, es ihm zu lassen bis sie teilen und nicht länger. Nun haben sie geteilt und das Feld sei nicht an ihn gefallen, so dass er es ihm nicht weiter lassen könne. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld gilt für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Herr Wilhelm, der Amtmann der Herren von St. Stephan zu Mainz, hat die Einsetzung von Antze Duppengießer widerrufen als Vertreter, ihm seine Schulden im Reich einzuziehen bis zu seinem Widerruf.
Dienstag 18. April 1469
Henne Scherer und Peter Granß, beide Frankfurter Bürger, haben Hans Schneider von Ingelheim zu ihrem Vertreter gemacht, ihnen ihre Schulden und Renten im Reich einzuziehen und was sie zu tun haben oder gewinnen können, nichts ausgenommen, bis auf Widerruf.
Freitag 21. April 1469
Karl Metzler hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Dielgin Schwalbach und Henne Haubor.
Philip Duchscherer hat Henne Mantel und Heintze Hytzpeffer angeklagt, dass sie gemeinsam Bürgen geworden seien für den langen Heinrich wegen 12 Gulden und ihm nun Bürgenrecht leisten müssen. Das schade ihm von jedem von ihnen 12 Gulden. Und er fordert von ihnen ein Ja oder Nein, ob sie so seine Bürgen geworden seien oder nicht. Darauf haben Henne und Heintze beide anerkannt, dass sie so seine Bürgen seien. Das hat Philip festhalten lassen und gefragt, wann sie ihm Bürgenrecht leisten sollen. Urteil: Noch heute, will er nicht darauf verzichten. Das hat Philip auch festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 040v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-040v/pagination/3/ (Abgerufen am 26.11.2024)