zu eyne(n) fűr vß han / vor den and(er)n kinden doch ʃo ʃolle ʃich ʃchűß-
henne vnd ʃin frauwe des ʃelb(e)n gűts gebruchen ʃo lange // myt
daß die kynde zu yren tagen ko(m)men vnd eß ʃelber moge(n) keren
vnd wenden nach yrem gefallen off ʃoliche bereddűnge hab(e)n
ʃie auch gedeilt alle die gude / die ʃie hant jhenʃijt rynßs lygen
farne vnd fließen nűʃt vßgeʃcheiden / nű haben ʃie noch ey(n) auwe
zu theylen / daß ʃie die nit myt yme deylen daß ʃchade yme viiic
gld heibtgelts vnd viiic ʃchadens vnd obe peder ney(n) dar
zu ʃagen wolle / So wolle er das bij brenge(n) vnd beʃty(m)men myt
hynlichs luden // vnd do die bereddunge geʃcheen iʃt / do iʃt ped(er)
ʃelbeʃt // hen(ne)a ʃtebes huʃer vnd jorgen henne bij geweʃt Dar off hait
ʃich ancze dűppengießer verdingt jorgen pedern ʃin wort zu thűne
vnd hait ʃin vndertynge verbot als recht iʃt vnd ʃpricht alʃűon
ped(er)s wegen eß moge ʃin der hynlich ʃyhe gerett als er ʃage(n)
wolle jn der geʃtalt daß ʃie ey(n) kinde ʃin ʃollen / an allen den
gűden die dan(n) ʃin ʃnorche habe vnd auch henne aber daß der
alde jorgen peder jme zu geʃagt ʃolle han / an allen gud(e)n er
gelaßen habe // do ʃage er ney(n) zu Dan(n) eß ʃyhe jn dem lande
gewonheit vnd herko(m)men daß enckeln erb(e)n do hab(e)n ʃie yme
auch geb(e)n was jme gebűrten hait eß ʃyhe ligen ader farnde
Daß nű jorgen peder yne yre gűt das ʃie hab(e)n ligen jnne
des rychs gericht / myt ʃyne(n) eynfeldigen worten ʃolle enweg
geb(e)n do hoffen ʃie ney(n) zu vnd auch daß er yne yre erbteyle
ʃunder gerichte vnd ʃie / nit enweg gegeb(e)n moge dwile
die handt gebroche(n) iʃt Er ʃagt auch ney(n) daß er bij der bered-
dűnge geweʃt ʃyhe / daß ʃyne jn des richs gerichte enweg
zu geb(e)n vnd hofft dwile er ey(n) nehʃter geborn(er) erbe ʃýhe
vnd auch recht jn dieʃem lande iʃt daß enckeln nit en erb(e)n
Ʃo ʃyhe er yme vmb dieʃe ʃin anʃprach nit ʃchuldig dwile
die auwe jn ʃyns vatter handt erʃtorben iʃt / vnd hofft auch nach
dem er gezogen habe off hinlichs lude So ʃolle er der auch
brengen ʃouijl der noch jn leben iʃt vnd obe die erkente(n) jn
maß(e)n vor gerett iʃt / ʃo ʃolle doch ʃin vatter nit macht han(n) ʃolich
gut enweg zu geb(e)n henne ʃpricht eß ʃyhe nűʃt vßgeʃcheide(n)
jn maß(e)n er dan(n) vor geretten hait vnd zugt ʃich des auch noch
einen herausheben vor den anderen Kindern, so sollen Henne Schaus und seine Frau das Gut so lange nutzen, bis die Kinder alt genug sind und es selber ändern und wenden können nach ihrem Gefallen. Auf diese Absprache hin haben sie auch alle ihre Güter geteilt, die sie haben auf der anderen Rheinseite, fahrende und fließende, nichts ausgenommen. Nun haben sie noch eine Aue zu teilen. Dass sie die nicht mit ihm teilen, das schade ihm 800 Gulden Hauptsumme und 800 Gulden Schaden. Und wenn Peter Nein dazu sagen wolle, so wolle er das beweisen und bestimmen mit den Zeugen der Eheabsprach. Und als die Absprache geschah, da waren Peter selbst und Henne Stebe, Huser und Henne Jorge dabei gewesen. Darauf hat sich Antze Duppengießer verpflichtet, Peter Jorge vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt für Peter: Es könne sein, dass auf der Eheabsprache es in der Form beredet worden sei, wie er sage, dass sie wie ein Kind sein sollen für alle Güter, die seine Schwiegertochter habe und Henne. Aber dass der alte Peter Jorge ihm das versprochen haben solle an allen Gütern, die er hinterlassen habe, dazu sage er Nein. Denn es sei Landesgewohnheit und Herkommen, dass Enkel ihr Erbe dort haben und sie ihnen auch geben, was ihnen gebührt, es sei liegendes Gut oder Fahrhabe. Dass nun Peter Jorge ihnen ihr Gut, das sie dort liegen haben im Reichsgericht, mit seinen einfältigen Worten hinweg gegeben haben solle, da hoffen sie nein dazu; und auch, dass er ihnen ihren Erbteil ohne Gericht und ohne sie nicht hinweg geben könne, wenn die Hand gebrochen ist. Er sagt auch Nein, dass er bei der Beredung gewesen sei, das Seine im Reichsgericht hinweg zu geben. Und er hofft, weil er ein nächster geborene Erbe sei und auch Recht in diesem Land herrscht, dass Enkel nicht erben. Daher sei er ihm wegen seiner Anklage nichts schuldig, weil die Aue in seines Vaters Hand erstorben ist. Und er hofft auch, nachdem er sich auf Vertragszeugen berufen habe, von denen solle er auch so viele wie noch am Leben sind, herbeibringen. Und wenn die erkennen wie zuvor genannt, so solle doch sein Vater nicht die Macht haben, solches Gut hinweg zu geben. Henne sagt, es sei nichts ausgenommen in der Form wie er zuvor angeführt habe und beruft sich deshalb immer noch
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 050v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-050v/pagination/4/ (Abgerufen am 27.11.2024)