wolle zuʃch(e)n hie vnd dem achzeheʃten tage / obe er das nit deth ʃo
ʃall er ýme hie zu recht ʃteh(e)n ʃic hodie das hait hen(ne) verbot
Jtem hen(ne) von eltuil hait ʃich verdingt enders barten ʃin worte
zu thűne vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt vnd hait
End(er)s barte zu geʃproch(e)n cleʃe noißen wie daß heyncze wolff alʃuo(n) wegen
cleʃe noiße ʃins here(n) off yne geheiʃch(e)n habe do habe heyncze geʃagt daß
er yme noißen zu burge ʃecze / bijß daß der win verkauffte(n) w(er)de
das auch alʃo geʃcheen iʃt nű hab(e)n ʃie ey(n) gemey(n) ʃtucke wins bij
eyne lygen wa(n) das verkauffte(n) werde ʃo ʃolle cleʃe das gelt vß
riechten daß er des keyne(n) ʃchade(n) habe alʃo habe cleʃe den
win verkaufft vnd h(er)n heynrich(e)n nűʃt geb(e)n do műʃte er ʃin kűhe
gen bingen fůren vnd die v(er)keyffen daß er h(er)n heynriche(n) vß-
rechte vnd daß cleʃe nű geretten hait / h(er)n heynriche(n) alʃuon
dem win vß zu riechte(n) vnd nit gethan hait / das ʃchadt yme
x gld vnd obe er ney(n) dar zu ʃagen wolle ʃo ziege er ʃich
des off h(er)n heynriche(n) vnd auch den heymberge(n) daß er das
alʃo geretten habe Dar off ʃpricht cleʃe vnd hait erkanten
daß er enderße(n) burge alʃo worde(n) ʃyhe / wan(n) er den wine
v(er)keyffe daß er das gelt alʃo geb(e)n wolle do er den win nű
v(er)kauffte(n) habe / do hab(e)n die burg(er)meiʃt(er) yme ʃolich gelt v(er)botte(n)
das ʃtehe auch noch alʃo auch habe yne heyncze wolff des vnd
and(er) ʃachen halber noch nit / mit recht furgeno(m)men vnd hofft yme
des offgemeß(e)n ʃchadens nit ʃchuldig zu ʃin jn maiß(e)n er ge-
retten hait / vnd ʃpricht auch er wolle mit yme rechen / habe
er des wins halb(e)n etwas oberijg das wolle er yme gerne
geb(e)n vnd hofft ýme dar ober nit ʃchuldig zu ʃin vnd ʃtylt
das zu recht er zugt ʃich auch off die burg(er)meiʃt(er) daß ʃie
yme das alʃo verbotten hain hen(ne) erke als uo(n) enders wegen
hait verbot daß cleʃe erkante(n) hait / wa(n) er de(n) win verkeyffe
daß er h(er)n heynriche(n) uß riechte(n) wolle das er doch nit getha(n) hait
vnd hofft yne dar vmbe erfolgt zu han vnd ʃtylt das zu recht
dar off ʃpricht cleʃe nach dem er vor gerette(n) habe als ziege
er ʃich auch noch off die burg(er)meiʃt(er) daß ʃie yme das v(er)botten
habe(n) vnd beg(er)t ʃyn(er) tage die alʃo zu brengen das iʃt gelengt
xiiij tage ʃic hodie das hant ʃie beide verbot
wolle bis zum 13. Januar. Täte er das nicht, so solle er ihm hier vor Gericht zu Recht stehen. Das hat Henne festhalten lassen.
Henne von Eltville hat sich verpflichtet, Enders Bart vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Clese Noiße angeklagt, dass Heintze Wolff für seinen Herrn gegen ihn geklagt habe. Da habe Heintz gesagt, dass er ihm Noiße als Bürge setze, bis der Wein verkauft werde, was geschehen ist. Nun haben sie gemeinsam ein Stückfass Wein bei ihm liegen. Wenn das verkauft werde, so solle Clese das Geld bezahlen, so dass er davon keinen Schaden habe. Nun habe Clese den Wein verkauft und Herrn Heinrich nichts gegeben. Da musste er seine Kühe nach Bingen bringen und die verkaufen, um Herrn Heinrich zu bezahlen. Dass Clese geredet hat, Herrn Heinrich den Wein zu bezahlen und das nicht getan habe, das schade ihm 10 Gulden. Und wenn er Nein dazu sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf Herrn Heinrich und auch den Heimbürgen, dass er das so geredet habe. Darauf spricht Clese und hat anerkannt, dass er Enders Bürge geworden sei; wenn er den Wein verkaufe, dass er das Geld geben wolle. Als er nun den Wein verkauft habe, da haben die Bürgermeister ihm das Geld verboten, das stehe noch so. Auch habe ihn Heintz Wolff deswegen und wegen anderer Sachen noch nicht vor Gericht gezogen und er hofft, ihm den angelaufenen Schaden nicht schuldig zu sein in dem Maße wie er geredet hat und sagt, er wolle mit ihm abrechnen. Habe er wegen des Weins etwas übrig, so wolle er es ihm gerne geben. Und er hofft, ihm darüber hinaus nichts schuldig zu sein und legt das dem Gericht vor. Er beruft sich auch auf die Bürgermeister, dass sie ihm das so verboten haben. Henne Erke hat für Enders festhalten lassen, dass Clese anerkannt hat, wenn er den Wein verkaufe, dass er Herrn Heinrich bezahlen wolle und dass er das doch nicht getan habe. Und er hofft, deswegen gegen ihn gewonnen zu haben. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Clese: Wie er zuvor geredet habe, berufe er sich noch auf die Bürgermeister, dass sie ihm das verboten haben und er fordert seine Gerichtstage, diese beizubringen. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 051v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-051v/pagination/18/ (Abgerufen am 27.11.2024)