erßs ýme auch dar geʃlagen mit ʃolchem vnd(er)ʃcheide / do was daß
gelt auch noch vngeʃlyffen do neme er ʃyne(n) kauffe widder
ʃie hant yme auch beide den kauff widd(er) geb(e)n do iʃt der bűttel
bij geweʃt vnd hait yne auch yr gelt dar off widder geben
daß der kauff abe ʃin ʃolle vnd als ancze(n) hen(ne) mey(n)t daß er yme
dar vmbe ʃchuldig ʃyhe / daß er yme den kauff nit geb(e)n habe
do ʃage er ney(n) zu vnd hofft yme dar vmbe nit ʃchuldig zu ʃin
vnd ʃtylt das zu recht Dan(n) beducht heynriche(n) daß er eynche fare
do jnne geʃucht hette / do mochte er yne mit recht vm(m)b ʃűchen
anczenhen(ne) ʃpricht nach dem rabes henne gerette(n) hait des barn
geldes halb(e)n do ʃage er ney(n) zu / vnd zugt ʃich des auch off den
hey(m)berge(n) daß nye keynß barngeldes gedachte(n) wart vnd hette
er yme den kauffe geb(e)n / er hette yne auch bezalt vnd iʃt daß d(er)
zuʃproche geweʃt daß er yme die xl gld gebotten habe vnd er
doch eyne(n) and(er)n den ʃlag geb(e)n / der nűʃte gebotte(n) habe vnd zugt
ʃich des alles off den heymberge(n) wan(n) der gehorte(n) wirt geʃchee
furt(er) was recht ʃyhe daroff ʃpricht hen(ne) erke alsʃuo(n) rabes henne(n)
wegen jn maiß(e)n er vor gerette(n) hait wie daß ʃie yne beyde
des kauffs erlaß(e)n hab(e)n der buttel habe yne auch yr gelt
widd(er) geb(e)n dar nach ʃo habe er das gűt feyle gebotten gehabt
hette anczenhen(ne) das gelt dar gelacht der kauffe were yme
alʃbalde word(e)n als eynem and(er)n vnd hofft des eyne(n) vnd and(er)n
ʃouil zu genyßen daß er yme nuʃt ʃchuldig ʃyhe dar off iʃt mit
ʃ(e)n(tent)ia recht gewiʃt dwile ʃie beide off den hey(m)berge(n) ziegen ʃo ʃollen
ʃie den brenge(n) vnd ʃollen das thűne jn xiiij tage(n) dorffe(n) ʃie
dan yr tage vnd heiʃch(e)n die furt(er) als recht iʃt ʃo ʃall ma(n) yne
die furt(er) ʃtyllen noch zu czweyen xiiij tagen das hant ʃie
beide verbot
Jtem ancze duppengieß(er) alʃuo(n) wegen vnʃ(er)s gnedige(n) here(n) des
phalczgr(re)ven hait zu geʃproch(e)n hey(n)rich beyern wie daß ʃin vatt(er)
ancze vnd er / yne hab(e)n jn my(n)s heren koʃte v(er)dingt vor vi gld / ʃo
lange die fußknecht hie legen / nach de(m) er nű vnʃ(er)s gnedige(n)
/ h / beyer here(n) keln(er) die zijt geweʃt ʃo habe er yme das gelt geheyß(e)n
er habes yme aber nit geb(e)n das ʃchade yme x gld dar off
ʃpricht hey(n)rich er ʃihe bij der bereddűnge geweʃt vnd ʃin
vatter nit vnd was er vnʃ(er)s gnedige(n) here(n) heybtma(n) die zijt
er es ihm auch zugeschlagen mit dem Vorbehalt, wäre das Geld vngeslyffen, dann nehme er seinen Kauf zurück. Sie haben ihm auch beide den Kauf zurück gegeben. Dabei war der Büttel und hat ihnen auch ihr Geld dafür wieder gegeben, damit der Kauf ungültig sei. Und wenn Henne Antze meint, dass er ihm deswegen schuldig sei, dass er ihm den Kauf nicht gegeben habe, dazu sage er Nein und hofft, ihm deswegen nichts schuldig zu sein und legt das dem Gericht vor. Denn scheine Heinrich, dass er absichtlich so gehandelt habe, so könne er ihn vor Gericht deswegen belangen. Henne Antze sagt, nachdem Henne Rabe geredet hat wegen des Bargeldes, dazu sage er Nein. Und er beruft sich deswegen auf den Heimbürgen, dass kein Bargeld gefordert war. Und hätte er ihm den Kauf gegeben, er hätte ihn auch bezahlt. Und er ist angeklagt worden, dass er ihm die 40 Gulden geboten habe und er doch einem anderen den Zuschlag gegeben habe, der nichts geboten habe und er beruft sich deswegen auf den Heimbürgen. Wenn der gehört werde, geschehe es weiter wie es Recht ist. Darauf sagt Henne Erke für Henne Rabe wie zuvor, dass sie ihm beiden den Kauf erlassen haben. Der Büttel habe ihnen auch ihr Geld wieder gegeben. Danach habe er das Gut feil geboten. Hätte Henne Antze das Geld hinterlegt, der Kauf wäre ihm bald ebenso geworden wie einem anderen. Und er hofft, das eine und das andere zu genießen, dass er ihm nichts schuldig sei. Darauf hat das Gericht geurteilt: Weil sich beide auf den Heimbürgen berufen, so sollen sie ihn beibringen und sollen das tun binnen 14 Tagen. Bedürfen Sie Verlängerung und fordern sie diese, wie es Recht ist, so soll man sie ihnen noch zweimal 14 Tage geben. Das haben sie beide festhalten lassen.
Antze Duppengießer hat für unseren Herrn den Pfalzgrafen Heinrich Beyer angeklagt, dass sein Vater und er sich auf Kosten des Herrn verpflichtet haben für 6 Gulden, solange die Fußknechte hier liegen. Er war nun zu jener Zeit der Keller des gnädigen Herrn, da habe er das Geld gefordert. Er habe es ihm aber nicht gegeben. Das schade ihm 10 Gulden. Darauf sagt Heinrich: Er sei bei der Beredung gewesen und sein Vater nicht. Was er dem Hauptmann unseres gnädigen Herrn zu der Zeit
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 052v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-052v/pagination/5/ (Abgerufen am 27.11.2024)