geretten habe / das habe er auch gehalten vnd wes er yne wid(er)
anlange des ʃyhe er vnʃchuldig die vnʃcholt iʃt geʃtalt xiiii
tage das hant ʃie beide verbot
Jtem heynrich beyer hait zu geʃproch(e)n cleʃe rűß(e)n wie daß ʃin ʃweʃt(er)
• h • beyer yme geluhen habe ix alb vnd vij ß so habe er yme geluhen
vij ß iij hlr ɉ compe ʃalczs vnd ɉ compe czwebeln daß er yme des
cleʃe rűße nit erkenne vnd auch nit gebe das ʃchade yme x gld vnd heiʃt yme
des ey(n) ja ader ney(n) dar off ʃpricht cleʃe er habe yne gutlich ußge-
racht mit holcze vnd and(er) werde vnd wes er yne wid(er) anlange
des ʃyhe er vnʃchuldig vnd die czwebeln habe er ʃelbes zu ʃyn(er)
hochzijt bracht das iʃt gelengt xiiij tage ʃic hodie das hait
hey(n)rich verbot
actu(m) off mýtwoch vor ʃant martins tage
Jtem hen(ne) von eltuil hait ʃich verdingt Enders barten ʃin wort zu
thűne vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt vnd hait zu
geʃproch(e)n hans ʃtroheck(e)n wie daß er ýne gebetten habe mit den
end(er)s bart here(n) zu redden daß yme die hoffreide werden mochte vor x ß
gelts mit der bedde vnd habe er nit geldes ʃo wolle er yme ey(n)
• h • ʃtroheck(er) tornes zu lene geb(e)n daß er zu den here(n) zu den predig(er)n gehe
das habe er auch alʃo getha(n) vnd mit den here(n) gerett // do hab(e)n
ʃie geʃagt / ʃie wollen h(er)n johan von eʃenhey(m) hyne vß ʃchicken
der des macht habe vnd ʃolle anczen zu yme neme(n) wie ʃie
das dan(n) ʃeczen do ʃolle eß bij blyben vnd macht han / daß ʃyhe auch
geʃcheen do habe hans geʃagt er habe x ß gerett vnd hette er das
nit gethan / ʃo were eß doch duher genůg vor die bedde dar off
iʃt auch der winkauff beʃloß(e)n / daß erßs han ʃall vor die x ß vnd auch
die bedde do das alʃo geʃcheen iʃt do habe end(er)s hanʃen heyßen
mit yme gehen zu den burg(er)meiʃt(er)n daß ʃie yme die bedde zu
ʃeczen vnd daß er die bedde nit alʃo zu yme geno(m)me(n) vnd yne vo(n)
ʃchad(e)n gethan hait / daß ʃchadt yme jc gld vnd obe er ney(n) dar
zu ʃagen wolt So ziege er ʃich des off anczen der dan(n) ey(n) winkauffs
ma(n) iʃt vnd was der ʃage do bij wolle erßs laß(e)n dar off hait
ʃich hans ʃnyder verdingt hans ʃtroheck(er)n ʃin wort zu thűne
versprochen habe, das habe er auch gehalten. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist festgesetzt für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.
Heinrich Beyer hat Clese Ruße angeklagt, dass seine Schwester ihm 9 Albus und 7 Schilling geliehen habe. So habe er ihm geliehen 7 Schilling 3 Heller und ½ Kumpf Salz und ½ Kumpf Zwiebeln. Dass er ihm das nicht anerkenne und auch nicht gebe, dass schade ihm 10 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Clese: Er habe mit ihm gütlich abgerechnet mit Holz und anderem Wert. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Und die Zwiebeln habe er selbst zu seiner Hochzeit gebracht. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das hat Heinrich festhalten lassen.
Mittwoch 8. November 1469
Henne von Eltville hat sich verpflichtet, Enders Bart vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Hans Strohecker angeklagt, dass er ihn geben habe mit den Herren zu reden, damit er die Hofreite erhalten könne für 10 Schilling Geld mit der Bede. Und habe er das Geld nicht, so wolle er ihm einen Turnosen zur Leihe geben, dass er zu den Herren zu den Predigern gehe. Das habe er auch so gemacht und mit den Herren geredet. Da haben sie gesagt, sie wollen Herrn Johan von Essenheim hinausschicken, der dafür Vollmacht habe und sollen Antze zu sich nehmen. Wie sie es dann festsetzen, dabei soll es bleiben und Macht haben. Das sei auch so geschehen. Da habe Hans gesagt, er habe 10 Schilling beredet und hätte er das nicht getan, so wäre es auch teuer genug für die Bede. Darauf ist auch der Vertrag geschlossen worden, dass er es haben soll für die 10 Schilling und auch die Bede. Als das geschehen ist, da habe Enders Hans aufgefordert, mit ihm zu gehen zu den Bürgermeistern, damit sie ihm die Bede festsetzen. Und dass er die Bede nicht zu sich genommen hat und ihn aus dem Schaden getan hat, das schade ihm 100 Gulden. Und wenn er Nein dazu sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf Antze, der einer der Vertragszeugen ist. Was der sage, dabei wolle er es lassen. Darauf hat sich Hans Snider verpflichtet, Hans Strohecker vor Gericht zu vertreten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 053, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-053/pagination/19/ (Abgerufen am 30.11.2024)