Jtem hen(ne) von eltuil hait ʃich verdingt ʃifert ʃwarczkoppen ʃin wort
zu thűne vnd hait ʃin vnd(er)tinge verbot als recht iʃt vnd hait zu
geʃproch(e)n wirten hengin wie daß er ʃich des briffs den er dan(n) hind(er)
gericht gedrunge(n) habe / gebruchten hait von ýre beider wegen // vnd
ʃifert ʃwarcz den luden auch alʃolich gűt nach lude des briffs von ýr beider wegen
kopp an gewonne(n) habe vnd yme nit rechnu(n)g dut war ʃolich gűt ko(m)men ʃyhe
off daß ʃie beide ledig vnd loiß werd(e)n das ʃchade yme jc gld vnd
w(er)ten hengin hofft eß ʃoll ym(m) rechten erkant werd(e)n er ʃolle ýme rechnu(n)ge thune
wo ʃolich gűt hýne kom(m)en ʃyhe off daß ʃie beide ledig werd(e)n vnd
ʃtilt das zu recht // Dar off hait ʃich ancze verdingt hengin ʃin
wort zu thűne vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt vnd ʃp(ri)cht
hengin habe alʃuo(n) yr beider wegen gekrigt alʃlange // daß er des geltʃ
eýndeils erkriegt habe / vnd habe auch dort nýeden mit den ʃelb(e)n
luden gerechent // daß ʃie heiptgelts vnd ʃchadens noch xj gld
ʃchuldig bleb(e)n ʃint // die ʃolten ʃie alhere brengen daß ʃyfert vnd
er loiß word(e)n vnd den briff von dem jűdden loʃen das hab(e)n ʃie
nit gethan // ʃonder ʃyfert vnd er műʃten den briff ʃelbeʃt loʃen
Do hofft hengin eß ʃoll dorch recht erkant werd(e)n / dwile ʃifert alʃuo(n)
den jhenen hie nit iʃt mo(m)p(er) gemacht daß er yne auch alʃuo(n)a jhen(er)
wegen nit dringen ʃolle dan(n) eß ʃtehe in dem briffe daß die jhene
ʃyferten vnd hengin loʃen ʃoll(e)n vnd obe ʃie wole ʃelbeʃt die were(n)
ʃo ʃollte er yne doch nit ʃchuldig ʃin zu antworte(n) // ʃie hetten dan(n)
den briff geloʃt // erkente aber das gericht daß er wider antworte(n)
ʃolt / ʃo wolt er gehorʃam ʃin
Hen(ne) von eltuil alʃuo(n) ʃiferts wegen ʃpricht ʃie hab(e)n ʃich ʃamenthafft
verʃchreb(e)n nach lude des briffs / ʃo habe er yme alʃuo(n) ʃintwege(n)
zu geʃproch(e)n vnd hofft nach dem er ýne geʃchuldiget habe ʃo
ʃoll er ýme bilche rechnu(n)g thűne off daß ʃie beide loiß werd(e)n / dan(n)
er ʃihe beko(m)mert wie daß hengin mehe habe off gehab(e)n her
vmbe ʃo hoffe er daß er yme billich rechnu(n)ge thűhe vnd hait v(er)bot
daß hengin aým erʃten erkant(en) hait // daß er ʃich des briffs von yre
beider wegen gebrucht habe // vnd hait auch verbot den pűncte daß
hengin erk(annt) hait daß ʃifert den briff als wole műʃte loʃen als er
Daroff ʃpricht ancze alʃuo(n) hengins wegen er wiße nűʃt mit ʃiferte(n)
zu rech(e)n / er ʃihe ýme auch nuʃt ʃchuldig ʃo habe er yme nűʃt verʃchr(ieben)
dan(n) er habe mit den jhenen gerechent die ʃýhen xj gld ʃchuldig
bleb(e)n die hab(e)n ʃie czwene muß(e)n bezaln vnd wes er yne wider
anlange des ʃyhe er vnʃchuldig // Hen(ne) von eltuil alʃuo(n) ʃyferts wege(n)
hofft nach dem hengin ʃelbeʃt erkant(en) hait / das er dan(n) wol verbott(en)
habe ʃo ʃoll er zu keyn(er) vnʃchulde nit geh(e)n vnd beide parthien
hab(e)n do mit ey(n) vnd ander zu recht geʃtalt das iʃt gelengt ad ʃocios
Ad ʃocios das haint ʃie beide verbot
erk(annt) Jtem hen haubor erk(ennt) hen(ne) erken v gld mi(n)(us) iij ß zu geb(e)n in fier woch(e)n
ʃi no(n) p erf(olgt)
Henne von Eltville hat sich verpflichtet Sifert Swartzkopp vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Hengin Wirt angeklagt, dass er die Urkunde, die er bei Gericht eingefordert habe, von ihrer beider wegen genutzt habe und den Leuten auch das Gut gemäß der Urkunde von ihrer beider wegen abgenommen habe und ihm keine Rechnung tue, woher das Gut gekommen sei, damit sie beide ledig und los seien; das schade ihm 100 Gulden. Und er hofft, das Gericht werde erkennen, er solle ihm eine Abrechnung tun, wo solches Gut hingekommen sei, damit sie beide ledig werden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat sich Antze verpflichtet, Hengin vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und spricht: Hengin habe von ihrer beider wegen gekriegt so lange, bis er das Geld zum Teil erkriegt habe. Und er habe auch dort unten mit den selben Leuten abgerechnet, dass sie an dem Hauptgeld und dem Schaden noch 11 Gulden schuldig geblieben seien, die sollen sie hierher bringen, damit Sifert und er frei werden und den Brief von den Juden lösen. Das haben sie nicht getan, sondern Sifert und er mussten den Brief selbst lösen. Da hofft Hengin, es solle durch das Gericht erkannt werden, weil Sifert von denjenigen hier nicht zum Vertreter gemacht wurde, dass er ihn auch wegen denjenigen nicht bedrängen solle. Denn es stehe in dem Brief, dass diejenigen Sifert und Hengin lösen sollen. Und wenn sie auch selbst die wären, so sollte er ihnen doch nicht schuldig sein zu antworten, sie hätten denn die Urkunde gelöst. Erkenne aber das Gericht, dass er weiter antworten solle, so wolle er gehorsam sein.
Henne von Eltville für Sifert sagt: Sie haben sich gemeinsam verschrieben gemäß der Urkunde. So habe er ihn von seinetwegen angeklagt. Und er hofft, nachdem er ihn angeklagt habe, so solle er ihm billigerweise eine Abrechnung tun, damit sie beide ledig werden. Denn er sei besorgt, dass Hengin mehr eingezogen habe. Darum hoffe er, dass er ihm eine angemessene Abrechnung mache. Und er hat festhalten lassen, dass Hengin als erstes anerkannt hat, dass er die Urkunde von ihrer beider wegen genutzt habe. Und er hat auch den Punkt festhalten lassen, dass Hengin anerkannt hat, dass Sifert die Urkunde ebenso lösen müsse wie er. Darauf sagt Antze für Hengin, er wisse nichts mit Sifert abzurechnen. Er sei ihm auch nichts schuldig. Er habe ihm nichts verschrieben. Denn er habe mit denjenigen abgerechnet, die 11 Gulden schuldig geblieben seien, die sie zwei haben bezahlen müssen. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Henne von Eltville für Sifert hofft, nachdem Hengin selbst anerkannt hat, dass er festgehalten habe, dass er sich jetzt auf keine Unschuld berufen solle. Und beide Parteien haben damit das eine und das andere dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Henne Haubor erkennt an, Henne Ercker 5 Gulden weniger 3 Schilling zahlen zu müssen in 4 Wochen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 066v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-066v/pagination/22/ (Abgerufen am 27.11.2024)