vnd auch des bűchs vnd dwile ʃyne(n) her(e)n die gulte jnne
rechten jaren word(e)n iʃt So ʃoll(e)n ʃie dar an gewiʃt(en) w(er)d(e)n
yre gulte zu behalten hen(ne) raben alʃuo(n) des ʃpittals wegen
ad ʃocios hofft ney(n) vnd haint do mit von beidentheiln eyn vnd ander
zu recht geʃtalt das iʃt gelengt ad ʃocios das haint ʃie
beide verbot
Jtem cleʃe Ʃacke der jonge erf(olgt) henne bocken vor j gld
erf(olgt) off rechnű(n)ge
Actu(m) off fritag vor bartolmei
Jtem zuʃch(e)n hans ʃnyd(er)n alʃuo(n) mo(m)p(ar)ʃchafft wegen fryczenhen(ne) von
gelengt lange(n) lanßheim der vnʃchulde halb(e)n iʃt gelengt bijß off fritag
vnʃcholt nach martini das haint ʃiea beide verbot
Jtem ancze duppengießer hait ʃich verdingt Em(m)els mathiʃen
von appinhey(m) ʃin wort zu thűne vnd hait ʃin vnd(er)tinge
verbot als recht iʃt vnd hait zu geʃproch(e)n mathiʃen von algeß-
heim wie daß er yme ʃchuldig ʃiehe v malt(er) korns bing(er) maiße
die er yme dan(n) erkant(en) vnd lange ʃchuldig ʃihe geweʃt / daß
er ýme die nit gebe / das ʃchade yme xx gld vnd heiʃt yme
mathis von des eyn ja ader ney(n) dar off hait ʃich ducze verdingt mathiʃe(n)
appinheim von algeßheim ʃin wort zu thűne vnd hait ʃin vnd(er)tinge aűch
verbot als recht iʃt vnd ʃpricht wie daß mathis e(m)mel / off yne
zu appinhey(m) geclagt(en) habe vor jc vnd yme da ʃelbeʃt vor
mathis von gerichte zu geʃproch(e)n wie daß er yme ʃchuldig ʃihe xii
algeßheim jare lang alle jars v ʃy(m)mern korns halb // do ʃihe er ey(n) erbe
an alʃuo(n) wißhenne(n) wegen // Dar off habe er yme geantwort
der erben ʃihen faʃte vnd vijl // brenge er das bij / daß er ey(n) erbe
an der ʃelb(e)n ʃcholt halp / ʃihe // wan(n) das geʃchee / ʃo erkenne er
yme viij jare // alle jare v ʃy(m)mern korns die wolle er auch uß-
riecht(en) vor ʃchad(e)n alʃo hanget die ʃache noch hutbetage zu appinhey(m)
an dem gerichte do bij laiße erßs / auch // vnd hofft ýme hie nit
ʃchuldig ʃin zu antworten dwile er yme ʃyne(n) ʃchad(e)n nyt
widder geb(e)n hait vnd genűgt yme des mit recht Ancze alʃuo(n)
e(m)mels mathis wegen ʃpricht er habe ýme ey(n) ja ader ney(n) ge-
heiʃch(e)n do hoffe er daß yme mathis / das auch thűne ʃoll / dan(n)
ʃihe er beduncke yne / daß er yme zu appinhey(m) ʃchuldig ʃihe
do finde er yne mit recht wole vnd ʃtilt das auch zu recht
und auch dem Gerichtsbuch und weil seine Herren die Gülte in rechten Jahren erhalten hätten, so sollen sie das Urteil erlangen, ihre Gülte zu behalten. Henne Rabe für das Spital hofft Nein. Und sie haben es damit beide dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Clese Sack der junge verklagt Henne Back auf 1 Gulden gegen Rechnung.
Freitag 21. August 1472
Zwischen Hans Schneider als Vertreter von Henne Fritze von Langenlonsheim wegen der Unschuld ist es verlängert worden bis zum 13. November. Das haben sie beide festhalten lassen.
Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Mathis Emmel von Appenheim vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Mathis von Algesheim angeklagt, dass er ihm 5 Malter Korn Binger Maß schuldig sei, die er ihm nicht anerkannt habe und lange schuldig gewesen sei. Dass er die nicht gebe, das schade ihm 20 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf hat sich Dutz verpflichtet, Mathis von Algesheim vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt, dass Mathis Emmel gegen ihn zu Appenheim geklagt habe wegen 100 Gulden und ihm dort vor Gericht geurteilt wurde, dass er ihm schuldig sei für 12 Jahre jährlich 5 Simmer Korn. Daran sei er ein Erbe wegen Henne Wiss. Darauf habe er ihm geantwortet, es gäbe sehr viele Erben. Erbringe er den Beweis, dass er ein Erbe an jener Schuld sei, wenn das geschehe, so erkenne er an, ihm 8 Jahre lang 5 Simmer Korn, die wolle er auch ausrichten für den Schaden. Die Sache ist noch heute in Appenheim am Gericht anhängig. Dabei lasse er es auch und hofft, ihm hier nicht weiter schuld zu sein zu antworten, weil er ihm seinen Schaden nicht wieder gegeben hat und er legt das dem Gericht vor. Antze für Mathis Emmel sagt: Er habe von ihm ein Ja oder Nein gefordert. Da hoffe er, dass ihm Mathis das auch tun soll. Denn scheine ihm dass er ihm zu Appenheim schuldig sei, so belange er ihn dort. Das legt er auch dem Gericht vor.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 081, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-081/pagination/14/?L=0&cHash=06441d6d61c268724185907e0e6e6bed (Abgerufen am 27.11.2024)