ke(m)mer(er)s erb(e)n off ʃant martins tage vnd iʃt heiʃch(e)n gulte vnd
das vorgeʃchr(ieben) vnderphandt lijt auch jn ij gld gelts myt
dem huʃe do diele grahe jnne gewonet hait / vnd gibt den
zinßs den her(e)n von erbach auch iʃt berett(en) wereß ʃache daß
yemant qweme von des ʃchýrmers wegen die do etwaʃ
erwonne(n) als recht were ʃo ʃall der ʃpittel / noiß bartolme(us)
den vorgeʃchr(iebenen) kauffe widder geb(e)n mit name(n) xij gld als f(er)re
als er eß bezalt(en) hait dieʃen zittel hab(e)n beide parthien v(er)bot
vnd iʃt yne tag geʃtalt(en) an das nehʃte gericht(en) das haint ʃie
auch verbot
4 h Jtem der bichter ym(m) cloʃter dut ʃin 4 h off francken cleßgin
ut p(ri)ma
Actu(m) off fritag nach ʃant johans tage decollac(i)o(n)is
Jtem philips dűchʃcher(er) hait Concze ʃchefern zu geʃprochen wie
daß er acker heng(in) ʃelig(en) ʃyme furfare eyne(n) acker gegonte(n)
philips habe / nű ʃihe concze zu gefaren vnd habe den ʃelb(e)n ack(er) auch
duhʃcher(er) geʃait(en) vnd geʃneden ʃonder ʃyne(n) wiß(e)n vnd willen / ober das //
daß er ýne beʃchickt(en) habe mit hauborn vnd laiß(e)n ʃagen daß
concze ʃchef(er) der acker ʃin ʃihe / des habe er nit geachten / daß er das alʃo
gethain hait / das ʃchade yme x gld vnd obe er dar zű ney(n)
ʃagen wolt / ʃo beziege er ʃich des off hauborn concze hait
verbot daß philips geʃagt vnd ym(m) anfange erkant(en) hait daß
er ʃyme furfare den acker gegonten habe / nű ʃij er ynne
korcze zű ʃiner hußfr(au) ko(m)men / die habe yme geʃagt wie
daß philips yne gegonten habe den acker zu buhen vm(m)b der
baűm willen / nit wider habe er dauo(n) gewißten / alʃo habe phi-
lips den acker geʃneden / ʃo habe ʃin hußfr(au) mit yren knechte(n)
die frűcht(en) geholt(en) vnd geʃagt ʃie habe die frűcht erbűtt(en)
dan(n) philips habe / eß yne zu geʃagt vm(m)b der baűm willen
er geʃtehe yme auch nit eyncher verbiedűnge dűrch ye-
mants vnd wes er ýne wider anlange des ʃij er vnʃchuldig
die vnʃcholt iʃt geʃtalt noch hude zu xiiij tag(en) das haint ʃie
nota p(e)cauit beide verbot vnd der ʃcholtes alʃuo(n) vnʃers gnedige(n) her(e)n
vnd des gerichts wegen hait die anʃprache verbot
Kemerers Erben am St. Martinstag geben. Und es ist geforderte Gülte. Und zum vorgenannten Pfand gehören auch 2 Gulden Geld mit dem Haus, in dem Diele Grah gewohnt hat, und es gibt den Zins den Herren von Eberbach. Auch wurde beredet, wäre es, dass jemand käme von Seiten des Schyrmers, der etwas gewonnen habe, wie es Recht ist, so soll das Spital Bartholomeus Noiße den genannten Kauf zurückgeben, nämlich 12 Gulden, wenn er es bezahlt hat. Diesen Zettel haben beide Parteien festhalten lassen und es ist ihnen ein Termin gesetzt worden am nächsten Gerichtstag. Das haben sie auch festhalten lassen.
Der Beichtvater im Kloster erhebt seine 4. Klage gegen Clesgin Frank.
Freitag 1. September 1475
Philip Duchscherer hat Contze Schefer angeklagt, dass er dem verstorbenen Hengin Acker, seinem Vorfahren, einen Acker gegönnt habe. Nun sei Contze hingefahren und habe den Acker auch gesät und geerntet ohne sein Wissen und Willen. Darüber hinaus hatte er ihm durch Haubor sagen lassen, der Acker sei sein. Das habe er nicht beachtet. Dass er das so gemacht hat, das schade ihm 10 Gulden. Und wenn er dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf Haubor. Contze hat festhalten lassen, dass Philip gesagt und am Anfang anerkannt hat, dass er seinem Vorfahren den Acker gegönnt habe. Nun habe er vor kurzem geheiratet. Seine Frau habe ihm gesagt, dass Philip ihnen gegönnt habe, den Acker zu bebauen wegen der Bäume. Er habe nichts weiter davon gewusst. Darauf habe Philip den Acker geerntet. Seine Frau habe mit ihren Knechten die Früchte geholt und gesagt, sie habe die Früchte erbeten, denn Philip habe es ihnen zugesagt wegen der Bäume. Er gestehe auch nicht, dass er ihm das durch jemanden verboten habe und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist festgesetzt für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen und der Schultheiß hat für unseren gnädigen Herrn und das Gericht die Anklage festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 122v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-122v/pagination/13/?L=0&cHash=7e762b6e39e61ec73c4aab4cde7a46ab (Abgerufen am 23.11.2024)