Actu(m) off montag nach remi(ni)ʃce(re)
Jtem nach dem ʃich Conczgin becker vnd enders barte leʃtmalʃ
an gerichte / ʃich off philipʃen den heymbergen bezoge(n)
nach lude des bűchs alʃo hait der gemelt philips beʃagt
wie daß Conczgin off eyn zijt zu yme ko(m)men ʃihe vnd yme
Conczg(in) beck(er) ʃin recht geben / vnd habe geʃagt er wolt gern enderße(n)
end(er)s bart gude verkeiffen So wiße er des ʃyne(n) nit / vnd Conczgin
habe off das male ʃyns gűts nemlich eyne(n) acker v(er)kaufft
vnd geʃagt wo er enderßen gude wiße die woll er jn die
ʃtadt halp / do bij ʃij er geweʃt(en) die ʃage hait hen(ne) von
eltuil alʃuo(n) Conczgins wegen verbot vnd hofft enderß(e)n
nit ʃchuldig zu ʃin vnd ʃtilt das zu recht dar off ʃagt ha(n)ʃ
ad ʃocios ʃnyder alʃuo(n) Enderß(e)n wegen vnd begert daß philips ʃage
welche zijt conczgin den acker verkaufften habe / philips ʃagt
eß ʃihe geʃcheen Ee dan(n) Enders ʃin geʃelle vnd zűm heym-
bergen geʃaczten ʃihe hans ʃnyder alʃuo(n) enderßen wegen
ʃagt Conczgin habe yme das ʃin verbotten vnd ʃin fruchte abe
geʃnytten nach dem jare nemlich ɉ morg(en) mit korn jn der
ʃchaffe aűwen vnd ɉ morg(en) mit korn jn der mittel molen vnd
ey(n) czweitel myt gerßt ym(m) lehen vnd habe yme auch nach dem
ʃelben fier bűdden mit dem heymbergen jn ʃyme huʃe ge-
phandt vnd begert mit recht zu beʃcheid(e)n wer do bij geweʃt(en)
ʃihe daß conczgin / enderßen gude an die ʃtadt behalt(en) habe
dan(n) er verʃtehe nit / daß der heymberge do bij geweʃt(en) ʃihe
daß Conczgin die frűcht geʃnytten habe / ader auch die ecker
genant(en) dwile er dar ober die ecker geʃnytt(en) vnd geno(m)me(n)
hait ʃo hoffe enderßs / Conczgin habe ʃich geʃűmt(en) / vnd habe
eß vnbilch gethan vnd er ʃoll yne erfolgt hain nach lude
ʃyn(er) anʃprache vnd ʃtilt das zu recht hen(ne) von eltuil alʃuo(n)
conczgins wegen ʃagt nach dem der heymberge vor geʃagten
vnd erkant / das er dan(n) verbott(en) habe ʃo hoffe enders vner-
folgt zu ʃin vnd ʃihe yme auch nit noit geweʃten yemant mehe
dar bij zu hain / dwile er erßtmals ʃin gut verkaűfft / vnd en-
derßen gűde / wo er das wiʃʃe jn die ʃtadt behalt(en) woll vnd ʃtilt
eß auch zu recht das iʃt gelengt bijß off die geʃellen
das haint ʃie beide verbot
Montag 11. März 1476
Nachdem sich Contzgin Becker und Enders Bart das letzte Mal vor Gericht auf den Heimbürgen beriefen gemäß dem Gerichtsbuch hat der genannte Philip ausgesagt, dass Conczgin vor einiger Zeit zu ihm gekommen sei und ihm sein Recht gegeben habe und habe gesagt, er wolle gerne Gut von Enders verkaufen, wisse aber das seine nicht. Und Conczgin habe zu der Zeit von seinem Gut, nämlich einen Acker, verkauft und gesagt, da er die Güter von Enders noch nicht kenne, den wolle er stattdessen halten. Dabei sei er gewesen. Die Aussage hat Henne von Eltville für Contzgin festhalten lassen und hofft, Enders nichts schuldig zu sein und legt das dem Gericht vor. Darauf spricht Hans Schneider für Enders und fordert Philipps Aussage, wann Contzgin den Acker verkauft habe. Philip sagt, es sei geschehen bevor Enders sein Genosse geworden und als Heimbürge eingesetzt worden sei. Hans Schneider für Enders sagt, Contzgin habe ihm das Seine verboten und seine Feldfrucht abgeschnitten, nachdem bereits ein Jahr vergangen war, nämlich ½ Morgen mit Korn in der Schafaue und ½ Morgen mit Korn in der Mittelmühle und ein Zweiteil mit Gerste im Lehen. Und er habe ihm auch zum selben Zeitpunkt 4 Bütten mit dem Heimbürgen in seinem Haus gepfändet. Und er fordert ein Urteil, wer dabei gewesen sei, als Conczgin das Gut von Enders für die Stadt behalten habe, denn er verstehe nicht, dass der Heimbürge dabei gewesen sei, als Contzgin die Feldfrucht geschnitten habe oder auch die Äcker genannt. Weil er darüber hinaus die Äcker geschnitten und genommen habe, so hoffe Enders, Contzgin habe sich vergangen und habe unbillig gehandelt und er soll gemäß seiner Klage seinen Anspruch eingeklagt haben. Das legt er dem Gericht vor. Henne von Eltville für Contzgin sagt, nachdem der Heimbürge zuvor ausgesagt habe und das anerkannt hat, was er hat festhalten lassen, so hoffe Enders, er habe nicht gegen ihn verloren. Und es sei für ihn auch nicht notwendig gewesen, einen weiteren Mann dabei zu haben, weil er zum ersten Mal sein Gut verkauft habe und Enders Gut, wenn er das wisse, für die Stadt behalten wollte. Das legt er auch dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 131, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-131/pagination/5/ (Abgerufen am 27.11.2024)