enweg qwame(n) vnd do er vnd(er) den ʃpittel qwame / do ʃchalde yne
hans aber vnd lieff yme nach mit eyme ʃwert vnd ʃin ʃwag(er)
mit ʃteyne(n) do lieffe er zur porten vß in ey(n) wingart alʃo
lieffen ʃie yme nach / vnd hans hiewe nach yme / ʃo warff
yne ʃin ʃwager / do erwoʃte er eyne(n) phale vnd ʃlũg Hanʃen
daß er jn den weg fiele das habe er gethan daß er ʃyne(n) lijp
beʃchũdden mũʃte vnd hofft Hanʃen nit ʃchuldijg zu ʃin wijl
er yne do bij aber nit laiß(e)n // wes er ýne dan(n) wider anlange
des ʃij er vnʃchuldig / der ʃcholtes von vnʃ(er)s gnedigen her(e)n
vnd des gerichts wegen hait die anʃprach verbot / mathis
beynling der burg(er)meiʃt(er) als uo(n) der gemey(n)den wegen hait eß
auch verbot ffurt(er) ʃagt ducze als uo(n) Hanʃen wegen vnd hait
verbot daß hans ʃnyder als uo(n) peders wegen erkant(en) hait
der wond(e)n vnd daß er yne geʃlagen habe vnd als hans ʃnyd(er)
gerett(en) hait daß hans ped(er)n off den kirchoff gejagt ʃoll
ad ʃocios hain mit and(er)n yrrredden / do geʃteet yme hans aller ʃyner
ynredde nit / dan(n) alleyn daß er die worffel enweg geworffe(n)
habe vnd hofft daß ped(er) zu keyner vnʃchulde nit geh(e)n ʃolle
dwile er das wortzeich(e)n wiʃe vnd ped(er) ʃelbeʃt erkant daß
er yne geʃlage(n) vnd der burg(er)meiʃt(er) yne fonde(n) habe / vnd
ʃtilt das zu recht hans ʃnyd(er) als uo(n) peders wegen hait verbot
daß ducze als uo(n) Hanʃen wegen erkant(en) hait daß er die
worffel enweg geworffen habe vnd hofft ped(er) ʃoll bij ʃyn(er)
vnʃchulde bliben / hans brecht dan(n) bij als recht iʃt daß peder
ʃolich(e)n handel nach lude ʃins zuʃprochs gethan vnd begange(n)
habe vnd ʃtilt eß auch zu recht das iʃt gelengt ad ʃocioʃ
das haint ʃie beide verbot
erk(annt) Jtem henne Heber(er) erk(ennt) e(m)meln von Jngelnhey(m) xv tor(nes) zũ
geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)
1 h Jtem wigant ʃtorczkopp dut 1 h vor xiiij ß hlr gelts off
bartolme(us) noiß(e)n et ʃup(ra) ping(nora)
Jtem hans ʃnyder als uo(n) mo(m)perʃchafft wegen h(er)n Johan wilt
1 h // brud(er)meiʃt(er) zum dhome zu mencze dut 1 h vor ey(n) gld gelts
off hen(ne) rippen vnd bubocks karlen et ʃup(ra) ping(nora)
weg waren. Und als er an das Spital kam, da beschimpfte ihn Hans erneut und lief ihm mit einem Schwert nach und sein Schwiegervater mit Steinen. Da lief er zur Pforte hinaus in einen Wingert. Darauf liefen sie ihm dorthin nach. Und Hans schlug nach ihm, sein Schwiegervater warf. Da erwischte er einen Pfahl und schlug Hans, so dass er auf den Weg fiel. Das habe er getan, weil er sein Leben beschützen musste und er hofft, Hans nichts schuldig zu sein. Will er ihn dabei aber nicht lassen, wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Der Schultheiß hat für unseren gnädigen Herrn und das Gericht die Anklage festhalten lassen. Mathis Beinling, der Bürgermeister, hat es für die Gemeinde auch festhalten lassen. Weiter redete Dutz für Hans und hat festhalten lassen, dass Hans Schneider für Peter die Wunden zugibt und dass er ihn geschlagen habe. Und wie Hans Snider geredet hat, dass Hans Peter auf den Kirchhof gejagt haben soll mit anderem irrigen Gerede, diese Einrede gestehe Hans nicht, nur allein, dass er die Würfel weggeworfen habe. Und er hofft, dass Peter mit keiner Unschuld davor stehen solle, weil er das Wortzeichen weise und Peter selbst erkannt habe, dass er ihn geschlagen habe und der Bürgermeister ihn gefunden habe und legt das dem Gericht vor. Hans Snider für Peter hat festhalten lassen, dass Dutz für Hans anerkannt hat, dass er die Würfel unbilligerweise weggeworfen habe und er hofft, Peter soll ihn bei seiner Unschuld lassen, es sei den Hans brächte den Beweis vor Gericht, dass Peter diese Handlungen gemäß seiner Klage getan und begangen hat. Und er legt es auch dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Henne Heberer erkennt an, Emmel von Ingelheim 14 Turnosen zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Wigant Stortzkopp erhebt seine 1. Klage wegen 14 Schilling Heller Geld gegen Bartolmeus Noiße auf die Pfänder.
Hans Schneider als Vertreter von Herrn Johan Wijlt, Brudermeister im Dom zu Mainz, erhebt seine 1. Klage wegen einem Gulden Geld gegen Henne Ryp und Karl Bubock auf die Pfänder.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 145v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-145v/pagination/6/ (Abgerufen am 25.10.2024)