nach lude yrßs briffs vnd hoffen daß ýne nyema(n)t ober ʃo
lichen briffe jnlege thűn / er brechte dan(n) beßer konde dan(n)
yre briff vnd hoffen cleßgin nuʃte ʃchuldig zu ʃin vnd ʃie
haint eß beide zu recht geʃtalt das iʃt gelengt ad ʃocioʃ
das haint ʃie verbot
Jtem Rabens cleʃ henne erk(ennt) h(er)n ʃym(m)on dem probʃt ym(m) ʃale
erk(annt) vnd ʃoliche drißijg gld hen(ne) melma(n) ʃelige ʃin furfare
loiß geʃagt den ob(e)n(ann)t(en) her(e)n ym(m) ʃale geluhen gehabt etc daß yme die
an̋lenses v(er)nűgt vnd wole bezalt ʃihen / ʃagt dar vm(m)b den gemelt
h(er)n ʃymon ʃin mit her(e)n vnd nach komen / der vor geʃchr(iebenen)
drißijg gld auch die iij lb gelts dar vor verhafft vor
ʃich vnd alle ʃin erben qwijd ledig vnd loiß das hait
her ʃymont verbot als recht iʃt
pb // Jtem Emerich von engelʃtat vnʃer mit ʃcheffen geʃelle hait
p b an craffts cleßgin vnd romps hen(ne) beide von winheim
erk(annt) Jtem hans von elʃcheim erk(ennt) jdem ij gld zu geb(e)n in XIIII
tagen ʃi no(n) p erf(olgt)
¶ Jtem wienerhen(ne) hait anteß wolffen zu geʃproch(e)n wie daß
zuʃch(e)n yne berett(en) ʃij daß yre iglicher czwene geb(e)n ʃoll
ʃie zűüor eyne(n) vnd die ʃelb(e)n ʃollen die fier die dan(n)
erʃtmals zuʃch(e)n den her(e)n von erbach vnd and(er)n gerett
verhoren / nű habe er ʃie gebett(en) vnd joncker anteß nit
wien(er) hen(ne) deʃhalb dan(n) die rachtunge geʃto(m)melt iʃt / do hab er jonck(er)
anteß wolff anteßen mit dem bottel verbiett(en) laiß(e)n nit f(er)rer zu ʃnyd(e)n
dan(n) was ʃin ʃihe vnd das yn(n) geʃpenne ʃtehe ʃtehen laiße
vnd daß er die fier biede er habe ʃie auch gebedden die
gebodde habe er beide nit geachten ʃonder die frucht ge-
ʃnytten vnd enweg gefurten do mey(n) er daß joncker
anteß ʃolichs unbilche gethan habe vnd daß erßs ge-
than hait das ʃchade yme jc gld vnd obe er zu den gebott(en)
peccauit ney(n) ʃagen woll ʃo beziege er ʃich des off den hey(m)bergen
die anʃprache hait der ʃcholtes als uo(n) vnʃ(er)s gnedige(n) her(e)n
¶ wegen verbot ffurt(er) ʃo hait ʃich hen(ne) von eltujl v(er)dingt
anteß wolffen ʃin wort zu thűn vnd hait ʃin vnd(er)tinge
verbot als recht iʃt vnd ʃagt jonck(er) anteß habe anfangs
gemäß ihrer Urkunde. Und sie hoffen, dass sie niemand an den Rechten ihrer Urkunde hindere, er brächte denn ein besseres Recht als die Urkunde. Und sie hoffen, Clesgin nichts schuldig zu sein. Und sie haben es beide dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Henne Rabe erkennt gegenüber Herrn Simon, dem Propst im Saal an, dass ihm die 30 Gulden, die sein verstorbener Vorfahre den genannten Herren im Saal geliehen hat, bezahlt und erstattet seien. Und er sagt deshalb den genannten Herrn Simon und seine Mitherren und Nachkommen von den vorgenannten 30 Gulden los und auch von den 3 Pfund Geld, die dafür zu zahlen waren und quittiert sie ihm und seinen Erben. Das hat Herr Simon festhalten lassen, wie es Recht ist.
Emerich von Engelstadt, unser Mitschöffe, hat Pfändung gefordert gegen Clesgin Krafft und Henne Romp, beide von Weinheim.
Hans von Elsheim erkennt an, demselben 2 Gulden zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Henne Wiener hat Anthis Wolff angeklagt, dass zwischen ihnen beredet worden sei, dass jeder von ihnen zwei benennen sollte, um sich zu einigen und diese sollten die vier, die zuerst zwischen den Herren von Eberbach und anderen unterhandelt haben, verhören. Nun habe er sie aufgeboten und Junker Anthis nicht, weshalb der Vergleich nicht zustande kam. Da habe er Junker Anthis mit dem Büttel verbieten lassen, weiterhin etwas zu ernten, außer sein eigenes Getreide und das umstrittene stehen zu lassen und dass er die vier einsetze. Die Gebote habe er beide missachtet und die Feldfrucht geschnitten und hinweg geführt. Da meine er, dass Junker Anthis unbilligerweise so gehandelt habe. Das schade ihm 100 Gulden. Und wenn er zu den Geboten Nein sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf den Heimbürgen. Die Anklage hat der Schultheiß für unseren gnädigen Herrn festhalten lassen. Weiter hat sich Henne von Eltville verpflichtet, Anthis Wolff vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt: Junker Anthis habe anfangs
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 173v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-173v/pagination/20/ (Abgerufen am 28.10.2024)