Jtem anteß wolff ʃagt yme ʃij off hude tag geʃaczt(en) eyn
vnʃcholt zu tragen Emerich(e)n von Engelʃtat etc zű konne
ant(his) wolff er keyne(n) furʃprech(e)n hain der yne zu den heilgen geleide
bergere er ʃo f(er)re eß ym(m) rechten ʃin moge // yme ʃyne(n) tag
Engelʃtat zu lengen xiiij tage off daß er eyne(n) furʃprech(e)n ober-
ko(m)men moge dar ynne Rette emerich vnd ʃagt eß ʃihe
hude x iiij wochen do ʃihe eyne yr tag gelengt bijß off
ad ʃocios hude / dem nach ʃo hoff er daß eß nit ʃin ʃoll ʃyne(n) tag
zu lengen / anteß beneme ʃich dan(n) off den eydt daß
er fliße gethan hett eyne(n) furʃprech(e)n zu ʃuchen vnd
ʃie haint eß beide zu recht geʃtalt(en) das iʃt gelengt ad
ʃocios das haint ʃie beide verbot
Jtem Emerich hait anteß(e)n furt(er) zu geʃproch(e)n wie daß
er ýme gerett(en) habe xviij malt(er) korns zu geb(e)n vnd
Engelʃtat duhe des nit das ʃchade yme alʃujl dar zű vnd heiʃt
ant(his) wolff yme des ey(n) ja ader ney(n) anteß ʃagt emerich ʃihe off
ey(n) zijt zu ýme ko(m)men vnd geʃagt wie daß ʃin ʃweher
yme ʃchuldig ʃij xij malt(er) korns / woll er yme die geb(e)n
ʃo woll er ʃie neme(n) das habe ʃich die zijt v(er)zogen villicht
echt ad(er) xiiij tage / dar nach ʃihe emerich widd(er) zu yme
ko(m)men vnd furd(er)t aber das korn / habe er emerich(e)n zu
geʃagt / ʃin ʃweher ʃihe yme die xij malt(er) ʃchuldig ad(er)
nit ʃo woll er ʃie yme geb(e)n das v(er)ginge auch ey(n) zijt
lang dar nach ʃij emerich aber ko(m)men vnd geʃagt
din ʃweher iʃt myr xviij malt(er) korns ʃchuldig do haʃtu
geʃagt du wolleʃt myr die geb(e)n // dar off habe er yme
geantwort / des habe er nit gethan / ʃond(er)n von xij malt(er)n
geʃagt die woll er yme geb(e)n vnd furt(er) daß er eynßs dűhe
vnd rechen mit ʃyme ʃweher // ʃihe er yme dan(n) die XVIII
malt(er) ʃchuldig ʃo woll er ʃie yme auch geb(e)n vnd wes
Anthis Wolff sagt, ihm sei heute ein Termin gesetzt, seine Unschuld zu bezeugen gegen Emerich von Engelstadt usw. Er konnte keinen Fürsprecher haben, der ihn zu den Heiligen geleite. Daher begehre er, wenn das rechtlich möglich sei, seinen Termin um 14 Tage zu verschieben, damit er einen Fürsprecher dabei habe. Dagegen redete Emerich und sagte: Es sei heute 4 Wochen her, da sei einer ihrer Tage verlängert worden bis heute. Demnach hoffe er, dass es nicht sein soll, den Termin zu verlängern, Antes berufe sich denn auf einen Eid, dass er mit Fleiß einen Fürsprecher gesucht habe. Und sie haben es beide dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Emerich hat Anthis angeklagt, dass er ihm versprochen habe, 18 Malter Korn zu geben und tue das nicht. Das schade ihm ebenso viel dazu. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Anthis sagt: Emerich sei vor einiger Zeit zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sein Schwiegervater ihm 12 Malter Korn schuldig sei. Wolle er ihm die geben, so wolle er sie nehmen. Das seien vielleicht 8 oder 14 Tage vergangen. Danach sei Emerich wieder zu ihm gekommen und habe erneut das Korn gefordert. Da habe er zu Emerich gesagt, sein Schwiegervater sei ihm die 12 Malter schuldig oder nicht, er wolle sie ihm geben. Da verging erneut eine Zeit. Danach sei Emerich abermals gekommen und habe gesagt: »Dein Schwiegervater ist mir 18 Malter Korn schuldig. Da hast Du gesagt, du wolltest mir die geben.« Darauf habe er ihm geantwortet, das habe er nicht getan, sondern von 12 Maltern gesagt, die wolle er ihm geben. Und weiter, dass er eines tue und rechne mit seinem Schwiegervater ab. Sei er ihm mehr als 18 Malter schuldig, so wolle er sie ihm auch geben und wessen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 182v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-182v/pagination/5/ (Abgerufen am 22.11.2024)