die erde gedonʃen(n) Jn welch(er) maiʃʃ(e)n er das gethan(n) hab deß noiʃʃenn(n) ʃije nit ʃie
haben(n) auch keyn zorns wort von(n) jme gehoret Die ʃage hat Rudiger
v(er)bott vnnd jne furt(er) zugeʃprochen(n) das ʃie jr ʃage nit beweren alß recht ʃij
ʃchait jme vo(n) jr iglichem j gld Antz ʃpricht waß die iiij geʃagt haben daß
wollen(n) ʃie auch beweren wan(n) ma(n) daß han will daß hait rudig(er) v(er)bott vnd
furt(er) gefragt wan(n) ʃie daß thun(n) ʃollenn(n) iʃt gewiʃt jn xiiij tag(en) daß hat rudig(er)
v(er)bott
gelengt Jtem zuʃʃen(n) francken(n) cleßgin vnd karlen Smiden iʃt gelengt bijß off das negʃt
gericht nach oʃtern(n) iglich(er) p(ar)tien onu(er)luʃtig irs rechtenn das haben(n) ʃie v(er)bott
erk(annt) Jtem claßman(n) erk(ennt) wolffs hennen(n) zu obern Jngelnh(eim) ij lb hlr zu gebn jn xiiij tag(en)
Jtem Crißman von(n) winheim(m) ʃpricht adam von(n) winhey(m) zuu fur ey(n) malt(er) kor(n)
erk(annt) adam lidlones daß er jme daß nit gebe notz j malt(er) dar zűű heiʃt jme ey(n) gerichts anttw(or)t
von(n) winheim(m) ja od(er) ney(n) ob er jme das ʃchuldig ʃij od(er) nit Adam erkent jme ɉ malt(er) off rechnu(n)g
daß hat criʃtma(n) v(er)bott vnd gefragt jn welch(er) zijt er jme daß vßricht(en) ʃoll dwile es
lidlone ʃij iʃt gewiʃt noch taling will ers nit entberen daß hat criʃtma(n) v(er)bott
Jtem henne ʃnid(er) ʃpricht zu cleßgin ʃacken(n) zu er ʃij burge vor ij lb hlr geyn(n)
cleßg(in) ʃack pet(er) ʃackenn(n) daß er nű nit burgen recht thu vnd jne loiʃe notz alʃʃovil dar zu
cleßgin ʃack erkent jme daß er ʃin burge ʃij er ʃij jene auch ʃchuldig zu loʃenn(n)
henne ʃnid(er) hait gefragt jn welch(er) zijt er daß thu(n) ʃoll iʃt gewiʃt noch taling
will ers nit entberen daß hat er v(er)bott
Jtem pet(er) becker ʃchuldiget pet(er) ʃacken er ʃij jme ʃchuldig vj ß hlr das er jme die
nit gebe notz(et) vj ß da(r) zu vnd heyʃt Jme ey(n) recht gerichts anttw(or)t ja od(er) ney(n)
ob er jme die ʃchuldig ʃij od(er) nit pet(er) Sack ʃpricht er ʃij jme nűʃt bekentlich
wolt er jne wider dar uber lange(n) deß mach er ʃich vnʃchuldig deß iʃt jme
ʃin vnʃchult geʃtalt xiiij tag daß hat pe(er) becker v(er)bott
Jtem Cleßg(in) ʃack ʃpricht zu pet(er) Sackenn(n) er hab fur jne bezalt xx alb die hab
er dielchin Swalbachen(n) geb(e)n vnd zucht ʃich off dielchin will er ʃich mit
dielchin wiʃʃen laʃʃen(n) das ʃij gudt will er aber daß nit thun(n) So heiʃt er jme
cleßg(in) vnd ey(n) recht gerichts anttw(or)t ja od(er) ney(n) Pet(er) erkent jme iiij alb off rechnu(n)ge
pet(er) ʃacke daß hat rudig(er) von(n) cleßg(in) weg(en) v(er)bott vnd gefragt jn welch(er) zijt er jme die
iiij alb geb(e)n ʃoll iʃt gewiʃt jn xiiij tag(en) vnd Rudig(er) hait jne furt(er)s gefragt
ob er ʃich deß vberigen(n) gelts vnʃchuldig mach dar off spricht pet(er) er hab
jme ey(n) faß geben(n) fur xvj alb von(n) dilchins wegenn(n) vnd daß faß ʃtee dahey(m)
er woll jme daʃß faß widd(er) gebenn(n) er hab daß auch fur gefurdert vnnd
erkent er woll mit jme fur dilchin komme(n) vnd was dilchin erkent daß er
fur jne vßgeben hab / daß woll er jme jnwendig xiiij tag vßricht(en) daß hat cleßg(in) v(er)bott
die Erde geschlagen. Wieso er das getan habe, das wissen sie nicht, sie haben auch keine zornigen Worte von ihm gehört. Die Aussage hat Rudiger festhalten lassen und sie weiter angeklagt, dass sie ihre Aussage nicht beeiden, wie es Recht ist. Das schade ihm von jedem von ihnen 1 Gulden. Antze sagt: Was die vier gesagt haben, das wollen sie auch beeiden, wenn man das haben will. Das hat Rudiger festhalten lassen und weiter gefragt, wann sie das tun sollen. Es wurde gewiesen: In 14 Tagen. Das hat Rudiger auch festhalten lassen.
Zwischen Clesgin Frank und Karl Schmied ist es verschoben bis zum nächsten Gericht nach Ostern, ohne dass eine Partei einen Verlust an ihren Rechten erleidet. Das haben sie festhalten lassen.
Claseman erkennt an, Henne Wolff von Ober-Ingelheim 2 Pfund Heller zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Cristman von Weinheim klagt Adam von Weinheim an wegen 1 Malter Korn Arbeitslohn. Dass er ihm das nicht gebe, das schade ihm 1 Malter dazu und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht, Ja oder Nein, ob er ihm das schuldig sei oder nicht. Adam erkennt an, ihm ½ Malter gegen Rechnung zahlen zu müssen. Crißstman hat das festhalten lassen und gefragt, bis wann er es ihm bezahlen soll. Es wurde gewiesen: Da es Arbeitslohn ist noch heute, wenn er nicht darauf verzichten will. Das hat Crißstman festhalten lassen.
Henne Schneider klagt Clesgin Sack an: Er sei Bürge geworden für 2 Pfund Heller gegenüber Peter Sack. Dass er nun nicht anerkenne, ihm Bürgenrecht zu leisten und ihn löst, schade ihm ebenso viel dazu. Clesgin Sack erkennt an, dass er sein Bürge sei und auch, dass er schuldig sei, ihn zu lösen. Henne Schneider hat gefragt, bis wann er das tun soll. Es wurde gewiesen: Noch heute, wenn er nicht darauf verzichten will. Das hat er festhalten lassen.
Peter Becker beschuldigt Peter Sack, er sei ihm 6 Schilling Heller schuldig. Dass er ihm die nicht gebe, das schade ihm 6 Schilling dazu. Und er fordert von ihm eine rechte Antwort vor Gericht, Ja oder Nein, ob er ihm die schuldig sei oder nicht. Peter Sack sagt: Er gestehe ihm nichts. Wolle er ihn weiter deswegen belangen, erkläre er sich unschuldig. Es ist ihm seine Unschuld gesetzt in 14 Tagen. Das hat Peter Becker festhalten lassen.
Clesgin Sack klagt Peter Sack an, er habe für ihn 20 Albus bezahlt. Die habe er Dielgin Schwalbacher gegeben. Und er beruft sich auf Dielchin. Will er sich das durch Dielgin bezeugen lassen, sei das gut. Will er das nicht, so fordert er von ihm eine rechte Antwort vor Gericht: Ja oder Nein. Peter erkennt an, ihm 4 Albus gegen Rechnung zahlen zu müssen. Das hat Rudiger für Clesgin festhalten lassen und gefragt, bis wann er die 4 Albus geben soll. Es wurde gewiesen: In 14 Tagen. Und Rudiger hat ihn weiter gefragt, ob er sich für das übrige Geld als unschuldig erklärt. Darauf sagt Peter: Er habe ihm 1 Fass gegeben für 16 Albus wegen Dielgin. Das stehe bei ihm daheim. Er wolle ihm das Fass wieder geben. Er habe es auch gefordert. Und er erklärt, er wolle mit ihm zu Dielgin gehen und was Dielgin erkennt, dass er für ihn ausgegeben habe, das wolle er ihm binnen 14 Tagen bezahlen. Das hat Clesgin festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 222, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-222/pagination/26/ (Abgerufen am 29.11.2024)