gehabten(n) / der Schult(heiß) hab Jne den(n) geluwe(n) jme ʃin gelt dar vber gegeb(e)n
alʃo hab jne henne geanttwo(r)t er woll ʃin gelt han(n) er wiʃß nitzma(n)t ʃchuld(ig)
zu ʃin er hab auch mit nyema(n)t zu ʃchaffen habenn / dem(m) nach ʃo hait d(er)
Jhenn(er) widd(er) off daß gelt and(er)worbe geclagt vnd bekomm(er)t vnd das gelt
mit gericht vnd recht gewonne(n) / vnd das mit dem(m) eyde behalten / daß jme
Elʃe magt ʃine mutt(er) die ʃchult ʃchuldig ʃij / daß gericht zu franckfurt hait
auch jren(n) bott(en) h(er)abe geʃchickt vnd hennen(n) das v(er)konten alß recht iʃt / vnd
ob henne dazu neyn(n) ʃagen(n) wolt / ʃo ziehen(n) ʃie ʃich off den ʃelb(e)n buttel / dwil
nü ʃolich gelt erwonnen(n) iʃt zu franckfurt / ʃo hoffenn(n) ʃie jme umb ʃin anʃprach(e)
nit ʃchuldig zu ʃin / er druge daß dan(n) dort jars geyn(n) dem komm(er)er / vnd ʃtalt
das zu recht Rudig(er) hait v(er)bott / das ʃie erkennen(n) jme ʃolich gelt geben ʃollen(n)
vnd ʃpricht furt(er) / alß antz jn zücht / daß / das gelt ʃynet halp zu franckfurt be-
komm(er)t ʃij / da zu ʃage knod(en) henne / er wiʃß von(n) myema(n)tʃ[!] dem er die zijt ʃchuldig
geweʃt ʃij ad(er) noch / vnd hofft nach dem ʃie ʃich beziehent / daß ʃolich gelt
ʃynet halp bekom(er)mert vnd erwonne(n) ʃij / ʃie ʃolten(n) daß billich bij bringen vnd
Stalt das zu recht Antz ʃpricht weß ʃich die zwene v(er)meʃʃenn(n) hant bij
S(e)n(tent)ia zu bringen(n) daß truwe(n) ʃie erbarclich zu thun(n) S(e)n(tenti)a dwile ʃie off kuntʃchafft
ziehent / ʃo ʃollenn(n) ʃie die bringen(n) / das hait rudig(er) v(er)bott / vnd furt(er) gefragt
S(e)n(tent)ia wan(n) ʃie die bringen(n) ʃollen(n)t S(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) dorffen(n) ʃie jre tage ut mor(is)
daroff hant beyde p(ar)tien(n) gewilliget / jne deß tage zu ʃetzen(n) off montag nach
miʃe(r)icordia d(omi)ni yder p(ar)tien(n) irs recht(en) unu(er)luʃtig als off hudt tag d(en) hab(e)n ʃie v(er)bott
erf(olgt) Jtem Rabens henne erfolgt antzen(n) henne off d(as) buch
frage Emerichs Jtem Antz hat gefragt von(n) Emmerichs henne(n) vnd ʃins brud(er) pet(er)s wegen(n) / ʃie hab(e)n
hene(n) vnd pet(er)s am(m) negʃten(n) Sampʃtaig Conraidt kethelern mit gericht vnd recht ludt des ortels
dar vber gang(en) jme oben(n) geleg(en) vnd begerente mit recht dwile ʃie jme alʃo oben(n)
S(e)n(tent)ia geleg(en) / ob ʃie jne nit erforgt habenn S(e)n(tenti)a Ja das hat antz v(er)bott
Jtem Endres ʃpricht noʃʃen(n) zu wie er eyne hoffʃtait Jngehabt ettlich Jare / da hab endres
ettlich arbeit jn gethan ye es jme wurd(en) iʃt / deß hab er ʃich gebrucht ey(n) zijt lang
daß er jme ʃolich beʃʃeru(n)ge vnd notzunge nit nah(er) thut ʃo er da oben geʃcheppfet
bart vnd vnd geno(m)men hait ʃchade jme xl gld / vnd hofft er ʃoll jme den koʃt(en) vnd ʃchaden(n)
noʃʃenn nah(er) thu(n) den er da oben(n) geno(m)men hait / vnd daß ʃol mit recht erkant werdenn(n)
antz daroff redt von(n) noʃʃen(n) weg(en) endres ʃpreche er hab koʃt(en) daroff gelacht(en)
daß endres melde wo mit / off das er jme eyn(n) gewerlich anttwo(r)t geben(n) moge
dar off / vnd alß endres ʃelbs ʃprech / daß der flecke daͦzu gehore / da hoff er / en-
dres ʃol ʃolichis bijbringenn(n) / Rudig(er) dargegen(n) ʃpricht er habe anʃprach
an noʃʃen(n) von(n) endres wegen(n) an jne gethan(n) alʃo wart er eyns anttwo(r)t Vnnd
waß endreß geʃagt hab / daß ʃoll nit gelten(n) vnd ʃtalt d(aʃ) zu recht iʃt offge-
ad Socios ʃlagenn(n) ad ʃocios
der Schultheiß habe ihnen den geliehen, das Geld dafür zu geben. Darauf habe Henne geantwortet: Er wolle sein Geld haben. Er wisse nicht jemandem etwas schuldig zu sein und habe mit niemandem etwas zu schaffen. Danach hat der eine wieder auf das Geld geklagt und sie gepfändet und ihnen das durch das Gericht abgenommen und das mit Eid gesichert, dass ihm Else, die Magd seiner Mutter die Schuld schuldig sei. Das Gericht zu Frankfurt hatte auch seinen Boten hierher geschickt und Henne das alles verkündet, wie es Recht ist. Und wenn Henne dazu Nein sagen wolle, so berufen sie sich auf den Büttel. Weil ihnen nun das Geld zu Frankfurt abgewonnen wurde, so hoffen sie, ihm wegen seiner Anklage nichts schuldig zu sein, er trage es denn an denjenigen, der ihn gepfändet hat. Das legen sie dem Gericht vor. Rudiger hat festhalten lassen, dass sie zugeben, ihm das Geld geben zu sollen und sagt weiter: Weil Antze ihn beschuldigt, dass das Geld seinetwegen zu Frankfurt gepfändet worden sei, dazu sage Henne Knode, er wisse von niemandem, dem er damals schuldig war oder noch ist. Und er hofft, da sie sich darauf berufen, dass das Geld seinetwegen gepfändet und eingeklagt wurde, sie sollen das beweisen und legt es dem Gericht vor. Antze sagt: Was die zwei behauptet haben beizubringen, das getrauen sie sich zu, das zu tun. Urteil: Weil sie sich auf Beweise berufen, so sollen sie die beibringen. Das hat Rudiger festhalten lassen und weiter gefragt, wann sie die bringen sollen. Urteil: In 14 Tagen, bedürfen sie Verlängerung, geschehe es, wie es Sitte ist. Darauf sind die beiden Parteien übereingekommen, den Gerichtstermin auf den 7. Mai zu setzen, jeder Partei ohne Verlust an ihren Rechten. Den Termin haben sie festhalten lassen.
Henne Rabe hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Henne Antze.
Antze hat gefragt wegen Henne Emerich und seinem Bruder Peter: Sie haben gemäß dem Urteil am vergangenen Samstag gegen Konrad Ketheler vor Gericht und Recht oben gelegen. Und sie fragen das Gericht, ob sie gegen ihn nicht ihren Anspruch eingeklagt haben. Urteil: Ja. Das hat Antze festhalten lassen.
Enders klagt Noiße an: Er habe etliche Jahre eine Hofstatt innegehabt. An der habe Enders etliche Arbeiten ausgeführt. Die habe er eine Zeit lang genutzt. Dass er ihm die Besserung und Nutzung, die er hat, nicht erstattet, das schade ihm 40 Gulden. Und er hofft, er solle ihm Kosten und Schaden erstatten, den er da hatte und das solle das Gericht erkennen. Antze redete darauf für Noiß: Enders sagt, er habe Kosten aufgewendet. Enders frage: Womit? Damit er ihm eine sichere Antwort darauf geben könne. Und wenn Enders selbst sage, dass das Land dazu gehöre, so hoffe er, Enders möge das beweisen. Rudiger dagegen sagt: Er habe für Enders eine Anklage gegen Noiß gemacht, da warte er auf eine Antwort. Und was Enders gesagt habe, das soll nicht gelten. Und er legt es dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 225v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-225v/pagination/4/ (Abgerufen am 28.11.2024)