poʃuit Jtem francken(n) cleßgin(n) hait vij maß wine hind(er) gericht geʃtalt geyn(n)
den heren(n) jm Sale vnd offent jne die vnd hat das v(er)bott
Jtem Emmerich von(n) engelʃtat 2 clage off Joh(anne)s den Cantzler vt p(rim)a
Jtem Antz hat ʃich v(er)dingt Hh(er)ma(n) ʃtocken(n) das wo(r)t zu thu(n) vnd hat ʃin vnd(er)ding
v(er)bott als r[e]cht iʃt vnd ʃchuldiget anthis wolffenn(n) alʃo wie er vnd ʃine docht(er)
off eynem(m) hynlich zu hauff komme(n) ʃint / da ʃij off ʃolichem(m) hinlich
h(er)ma(n) ʃtock geredt er ʃoll ʃie bewiddomen(n) off das gudt zu Sauwelnh(eim) nach ludt v(er)ʃchr(ieben)
dar vb(er) Alʃo ʃij das gudt jme mit recht zu Ʃauwelnheim(m) aberkant würd(en)
vnd auch ʃiner docht(er) alʃo das ʃie nit habende dar an ʃij / das anthis
nü nit beʃtelt ad(er) ʃchaffet daß das allʃo vollen(n) zogen(n) vnd ʃie an and(er)n enden
Anthis wolff bewiddompt werde daß ʃchade jme zwey duʃent gld vnd ob anthis
ney(n) dar zu reddenn(n) woll / ʃo zucht er ʃich off die hynlichs v(er)ʃchribu(n)ge / Vnd
hofft es ʃoll mit recht erkant werdenn(n) daß er das billichen(n) thu(n) vnd ʃie
furt(er) v(er)ʃorgenn(n) ʃoll vnd heiʃt jme des eyn(n) recht anttwo(r)t Daroff
hait ʃich Rudiger v(er)dingt vnd ʃin vnd(er)ding v(er)bott alß reht iʃt vnd Reddt
von(n) anth(is) wegen(n) alʃo / es moge ʃin/ er hab gudt zu Sauwelnh(eim) das hab
er off ʃine docht(er) bewiddompt habe / daʃʃelbe gud hange jn recht / vnd
ʃij ir das nit angewonne(n) noch zur zijt als recht ʃij / vnd hofft er
ʃoll das recht da jn er hange billich zu eyme ende komme(n) laʃʃenn(n) / vnd
wan es zu eyme ende komme vnd jr angewonne(n) wurd(en) iʃt / So hab
er noch ʃovil guts das er ʃie bewiddomme(n) woll / vnd ʃtalt das zu r[e]cht
Daroff antz redt / daß gudt ʃij jme zu Sauwelnh(eim) mit gericht vnd r[e]cht
angewonne(n) / dar vmb er hofft / es ʃoll mit recht erkant werden er ʃoll
ʃie furter bewiddomen(n) vnd ʃtalt das zu recht / Rudig(er) ʃtalt zu reht jn maʃʃen(n)
S(e)n(tenti)a wie fur S(e)n(tenti)ae diewile die ʃach noch jn Swebenden(n) rechten mit anthis
frauwen(n) hangt So iʃt anth(is) wolff Herma(n) ʃtocken(n) noch zur zijt nit
ʃchuldig zu anttwo(r)ten daß ortel iʃt von(n) beyden(n) teylen v(er)bott
Jtem Adam(m) wolff n(oʃte)r ʃoci(us) ʃpricht adame(n) von(n) winhey(m) zu er ʃij jme ʃchuldig
erk(annt) iij gld das er jme die nit gijt ʃchade jme drij gld dar zu vnd heiʃt jme
des ey(n) reht antwo(r)t / Adam(m) erkent jme iij gld off erkentniß craffts cleßg(in)
von(n) winheim(m) das hait adam(m) v(er)bott
erk(annt) Jtem henne haubore erkent henne(n) erckenn(n) ij gld jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pf(and)
erk(annt) Jtem Cleßgin(n) ʃack erkent hench(in) ʃnid(er)n ij lb j tor(nes) jn xiiij tag(en) ʃi no(n) etc
Jtem Herma(n) ʃtock ʃpricht anthis wolffen(n) zu wie er geredt hab da er jme
ʃine docht(er) gab die gutt(er) die ʃie von(n) beyden teylen(n) zuʃamme(n) bringen die
herma(n) ʃtock ʃoll er widder v(er)vʃʃern v(er)ʃetzen(n) od(er) v(er)keüffenn(n) / nu hab er gutte(r) zu weʃel
v(er)kaüfft vnd hab das nit widd(er) angelacht mit / rade d(er) frauwe(n) das hab
Clesgin Frank hat 7 Maß Wein bei Gericht hinterlegt für die Herren im Saal und hat ihnen die geöffnet und hat das festhalten lassen.
Emerich von Engelstadt erhebt die 2. Klage gegen Johannes, den Kanzler.
Antze hat sich verpflichtet, Herman Stock vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er beschuldigt Anthis Wolff, dass er mit seiner Tochter eine Eheabsprache hatte. Auf der Eheabsprache sei beredet worden, er soll ihr Wittum auf das Gut zu Saulheim legen gemäß der Verschreibung. Nun sei ihm und seiner Tochter das Gut zu Saulheim durch Gericht aberkannt worden, so dass sie nichts haben. Dass Anthis nicht dafür sorgt, dass die Eheabsprache vollzogen werde und sie ein anderes Wittum erhalte, das schade ihm 2000 Gulden. Und wenn Anthis Nein dazu sage, so berufe er sich auf die Eheabsprache. Und er hofft, das Gericht erkenne, dass er das billigerweise leisten und sie weiter versorgen soll. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Darauf hat Rudiger sich verpflichtet und seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt für Anthis: Es könne sein, dass er Hermans Tochter das Gut zu Saulheim als Wittum gegeben habe. Für das Gut ist das Gerichtsverfahren anhängig und es sei ihr das zurzeit noch nicht abgesprochen worden durch das Gericht. Und er hofft, er soll das Verfahren billigerweise zu Ende kommen lassen und wenn es zu Ende ist und ihr das Gut abgewonnen werde, so habe er doch so viel Gut, dass er ihr ein Wittum geben wolle und legt das dem Gericht vor. Darauf redete Antz: Das Gut sei zu Saulheim durch Recht und Gericht abgewonnen worden. Darum hofft er, es solle durch das Gericht erkannt werden, er solle ihr ein anderes Wittum geben und er legt es dem Gericht vor. Rudiger legt es dem Gericht vor wie zuvor. Urteil: Weil die Sache mit Anthis Frau noch schwebend und anhängig ist, ist Anthis Wolff zurzeit nicht schuldig zu antworten. Das Urteil wurde von beiden Seiten festgehalten.
Adam Wolff, unser Mitschöffe, klagt Adam von Weinheim an, er sei ihm 3 Gulden schuldig. Dass er ihm die nicht gibt, das schade ihm 3 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Adam erkennt an, ihm nach der Anerkennung durch Clesgin Kvon Weinheim 3 Gulden zahlen zu müssen. Das hat Adam festhalten lassen.
Henne Haubor erkennt an, Henne Ercker 2 Gulden zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Clesgin Sack erkennt an, Henchin Schneider 2 Pfund 1 Turnosen zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Herman Stock klagt Anthis Wolff an: Er habe ihm, als er ihm seine Tochter als Frau gab, versprochen, die Güter, die sie von beiden Seiten zusammenlegen, weder zu veräußern, noch zu versetzten oder zu verkaufen. Nun habe er Güter zu Oberwesel verkauft und habe das nicht erstattet mit Rat der Frau.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 233v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-233v/pagination/28/ (Abgerufen am 28.11.2024)