ʃie geʃagt hab(e)n daß wollen(n) ʃie beweren(n) wie recht ʃij / daß hait thomas auch
v(er)bott / vnd dem(m) nach gefragt / jn welch(er) zijt ʃie die beweru(n)ge thu(n) ʃollen
S(e)n(tenti)a S(e)n(tenti)a jn xiiij tagen(n) ut mor(is) daß hait thomas v(er)bott
Henne ercke vnd Raffens henne ʃagen(n) der apt von(n) erbach ʃij alher kommen(n)
vnd hab eyne(n) handel mit erkes ketgin gehabt eyn(er) gulten halp / da ʃij ortel
vnd recht vber gangen(n) daß der apt eyn(e) berechtigu(ng)e thu(n) ʃoll / vnd kettgin
daß v(er)kunden ʃolichis ʃij nit geʃcheen(n) / vnd kette ʃij kommen vnd dett eyn(n)
jnredde eß we(re) ir nit v(er)kundet dem(m) gewiʃten(n) ortel nach / da haben(n) ʃie
zwene doch guttlich jn geredt / mit dem(m) apt alʃo v(er)laʃʃen(n) eyns guttlichen(n) tags
darvm(m)b gebruchen(n) vnd wan(n) daß jme gelegen ʃij / ʃo woll er nach jne ʃchicken(n)
geyn(n) erbach / ʃolichis ʃij nit geʃcheen(n) danach ʃij der apt kommen(n) zum(m) Sande
vnd nach jne geʃchickt / da jne die bottʃchafft kommen / ʃij es affter tage zijt
geweʃt das ʃie nit dar qweme(n) / da hab der apt dem(m) reidemeiʃt(er) zum(m) Ʃande daß
empfolen(n) geyn(n) Jngelheim(m) jn Stamme(n) huʃe zukommen vß den(n) dingen(n) zu
reddenn(n) / Alʃo ʃij der reidemeiʃt(er) komme(n) vnd geʃprochen er woll an der
gulten(n) nuʃt nit abʃtellen(n) / ʃond(er) vmb den v(er)ʃeʃß woll er ʃich guttliche laʃʃen finden
da zugegen ʃij kettgin geweʃt / vnd bracht fur alßwes das ʃie beducht an gericht
nit gelũdt hette dar jn hetten(n) ʃie geredte(n) ʃie weren(n) der maß da daß ʃie wolten
helffen(n) guttlich alß von(n) der v(er)ʃeʃʃen(n) gulten wegen(n) redden(n) / die guttlichkeit
hette jne der reydemeiʃt(er) abgeʃlagen vnd alʃo geʃcheiden(n) / danach hetten(n) ʃie
abermals eyn(n) gutlichen tag geleiʃt da weren ʃie aber alʃo onendes geʃcheid(en)
da hetten(n) ʃie yder partijen ir recht zu geʃtalt vnd weren(n) alʃo geʃcheiden(n)
die ʃage hait thomas v(er)bott vnd jne furt(er) zugeʃprochen(n) / ʃie ʃagen hab(e)n eyn(n)
redde geʃagt vnd beweren(n) die nit / daß ʃchade jme von(n) ir iglichem(m) XL gld
dar zu ʃagen(n) henne erke vnd Raffes henne waß ʃie geʃagt hab(e)n daß wollen
ʃie wie recht iʃt beweren(n) / wan(n) ma(n) daß von(n) jne begere / Ʃolchis hait tho(mas)
v(er)bott vnd dem(m) nach gefragt jn welch(er) zijt ʃie die beweru(n)ge thu(n) ʃollen(n)
S(e)n(tenti)a S(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) ut mor(is) daß hait tho(maʃ) auch v(er)bott
erk(annt) Jtem Bubin pet(er) erkent wiprechten(n) vj alb jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pf(and)
p • b • Jtem ffriederich becker hait p b off lorentzen(n) jm Spittaile
erf(olgt) Jtem pet(er) monʃt(er) erfolgt cleßgin ʃacken von(n) deß ʃpittals wegen(n)
Jtem Contz piffer ʃpricht er ʃoll ʃtockheym(er)s hoffma(n) eyn(n) vnʃchult trag(en) vnd ʃij jme
deß tag geʃtalt an das negʃt gericht vnd ʃij d(er) hoffma(n) nit da vnd er ʃij ʃins
embrochen(n) rehten buddig vnd gehorʃame / ob er nit von(n) jme der anʃprach embrochen(n) ʃij
S(enteni)a jta / vnd den koʃt(en) gefragt ob er jme den nit ablegen ʃoll / ʃ(e)n(tenti)a jta / gefragt wa(n)e
S(e)n(tenti)a noch taling ob er deß nit emboren(n) will daß hait er v(er)bott
sie gesagt haben, das wollen sie beeiden, wie es Recht sei. Das hat Thomas auch festhalten lassen und gefragt, wann sie die Beeidigung leisten sollen. Urteil: In 14 Tagen, wie es Sitte ist. Das hat Thomas festhalten lassen.
Henne Ercker und Henne Paff sagen: Der Abt von Eberbach sei hierher gekommen und habe einen Streit gehabt mit Ketgin Ercker wegen einer Gülte. Da seien Urteil und Recht übergangen worden, dass der Abt eine Beeidigung tun und das Ketgin verkünden solle. Das sei nicht geschehen. Und Ketgin sei gekommen und machte eine Einrede, es sei ihr nicht verkündet worden gemäß dem gewiesenen Urteil. Da haben sie zwei gütlich darein geredet und dem Abt vorgeschlagen, einen gütlichen Tag zu machen, wann ihm das gelegen sei, so wolle er nach ihnen schicken, nach Eberbach zu kommen. Das sei nicht geschehen. Danach sei der Abt gekommen zum Sande und habe nach ihnen geschickt. Als die Botschaft ankam, war es nach Tagesende, so dass sie nicht dorthin kamen. Da habe der Abt dem Reitmeister zum Sande empfohlen, nach Ingelheim in Stamms Haus zu kommen, um die Dinge zu bereden. Darauf sei der Reitmeister gekommen und habe gesprochen, er wolle an den Gülten nichts abstellen sondern nur wegen der Ausstände wolle er sich gütlich einigen lassen. Dabei sei Ketgin gewesen. Und sie brachte vor, dass es ihre schien, so habe es bei Gericht nicht gelautet. Dagegen haben sie geredet, sie wären da, sie wollten helfen gütlich wegen der ausstehenden Gülte zu reden. Die gütliche Einigung hat ihnen der Reitmeister abgeschlagen und sie haben sich getrennt. Danach hatten sie erneut einen gütlichen Tag, aber dort haben sie sich ebenfalls ohne Beschluss getrennt. Darauf hätten sie jeder Partei ihr Recht zugestellt und hätten sich so getrennt. Die Aussage hat Thomas festhalten lassen und sie weiter angeklagt: Sie haben eine Aussage gemacht und beeiden die nicht, das schade ihm von jedem von ihnen 40 Gulden. Dazu sagen Henne Ercker und Henne Paffe: Was sie gesagt haben, das wollen sie beeiden, wie es Recht ist, wenn man das von ihnen fordere. Das hat Thomas festhalten lassen und gefragt, wann sie die Beeidigung tun sollen. Urteil: In 14 Tagen, wie es Sitte ist. Das hat Thomas auch festhalten lassen.
Peter Bube erkennt an, Wiprecht 6 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Friederich Becker hat Pfändung gefordert gegen Lorenz im Spital.
Peter Monster verklagt Clesgin Sack für das Spital.
Contz Pfeifer sagt: Er solle dem Hofmann von Stockheim eine Unschuld leisten und der Tag war ihm gestellt am nächsten Gerichtstag und der Hofmann sei nicht da und er sei bereit und gehorsam, das Recht zu leisten; ob er nicht von der Anklage freigesprochen sei. Urteil: Ja. Und er hat nach den Kosten gefragt, ob er ihm die nicht erstatten soll. Urteil: Ja. Gefragt: wann. Urteil: Noch heute, wenn er darauf nicht verzichten will. Das hat er festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 241, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-241/pagination/5/ (Abgerufen am 27.11.2024)