erk(annt) Jtem Rullers alban erkent bocken iij lb ad c(om)putac(i)o(nem) jn xiiij t(agen) ʃi no(n)
Jtem Rudig(er) hait ʃich v(er)dingt anthiß wolffen von(n) Loinʃtey(n) ʃin wort
zu thu(n) vnd hait ʃin vnd(er)dinge v(er)bott alß recht iʃt / vnd ʃchuldiget
h(er)n philipʃen vbelwedder eynen momp(ar) Johannen von ʃcharffenʃtey(n)
deß jüngen wie derʃelbe Johan(n) jme ʃchuldig ʃij vc vnd xiiij malt(er)
korns halp / hund(er)t vnd xxxv malter haffer halp iijc vnd xv gld
vnd xv alb halp / daß er jme ʃolich ʃchült nach ʃiner geburniß
deß halben teyls nit vßricht / ʃchade jme alßvil darzu / vnd ob
er neyn(n) dar zu ʃagen(n) woll er die ʃchult behalten off eyne doite
hant / alß das gericht wißt daß recht ʃij / antz von(n) h(er)n philipß(e)n
weg(en) darvff redt / er hab nye gehort oder von ʃyme junckh(er)n v(er)ʃtand(en)
daß er jme ʃolich ʃchult ʃchuldig ʃij / vnd alß ʃich anthis wolff erbudet
die ʃchult off eyn doite handt zu behalten wie jne das gericht wißt
So lebe ʃin juncker noch / v(er)meynt er ʃoll ʃagen wo er die ʃchult
herkome vnd wie er jme die ʃchuldig wurd(en) ʃij / off daß er ey(n)
gewerlich anttwo(r)tt darvff geben moge meynt es ʃoll mit recht
Johan(n) von(n) Scharp erkant werd(en) / anthis darvff redden ließ deß jung(en) von(n) ʃcharffenʃt(ein)
penʃtey(n) d(er) junge vetter Johan von(n) ʃcharpenʃte(i)n ʃelge ʃij jme die ʃchult ʃchuldig
geweʃt der ʃij doit / vnnd der junge ʃij ʃin erbe darvmb meyne er
die ʃchult zu behalten jn maßen wie fur davo(r) geret / darvff her
philipß redden ließ wie der junge von(n) Ʃcharppenʃtein(n) vnd anthiß
zü Sauwelnheim(m) an gericht geteidinget haben / da ʃij vnd(er) andern
anthiß wolff dem jung(en) von ʃcharppenʃt(ein) ʃchüldig wurd(en) vnd nichtes
damals gemelt jme ʃchuldig zu ʃin / begere eynen offʃchoib xiiij t(age)
er woll ʃolich furderu(n)ge an ʃinen junckh(er)n bring(en) waß dan recht
vnd eyn(er) dem and(er)n ʃchuldig ʃij daß werde jme billich v(er)glicht
Solichis iʃt anthiß jngang(en) vnd diʃß alʃo laʃʃen lengen bijß off
hude zu xiiij tag(en) jglichem teyle ʃin gerechtikeit furbehalten alß
off hude taig haben von(n) beiden teylen v(er)bott
erfolgniß no(ta) Jtem anth(is) wolff von Loinʃtein erfolgt Emerichen von(n) Rymberg
nach ludt ʃiner clagen
erf(olgt) Jtem Criʃtman(n) erfolgt den wober vo(r) xviij alb
Alban Ruller erkennt an, Back 3 Pfund gegen Rechnung zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Rudiger hat sich verpflichtet, Anthis Wolff von Lahnstein vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er beschuldigt Herrn Philip Ubelwedder, den Vertreter von Johannes von Scharfenstein, dass derselbe Johannes ihm 514 Malter Korn und 135 Malter Hafer, je zur Hälfte und 315 Gulden und 15 Albus zur Hälfte schuldig sei. Dass er nicht die Hälfte diese Schuld, wie es sich gebührt, bezahlt, das schade ihm ebenso viel dazu. Und wenn er Nein dazu sage, wolle er die Schuld beeiden nach der Toten Hand, wie es das Gericht als Recht weist. Darauf sagt Anthis für Herrn Philip: Er habe nie gehört oder von seinem Junker mitbekommen, dass er ihm diese Schuld schuldig sei. Und wenn sich Anthis Wolff erbietet, die Schuld nach der Toten Hand zu beeiden, wie ihm das Gericht weist – so lebe sein Junker, daher meint er, Anthis solle ihm sagen, woher die Schuld komme und wie er ihm die schuldig wurde, auf dass er eine gebührende Antwort darauf geben könne. Er meint, das solle durch das Gericht erkannt werden. Anthis ließ darauf reden: Der verstorbene Johann von Scharfenstein, der Vetter des jungen Scharfenstein, sei ihm die Schuld schuldig gewesen. Der sei tot und der junge sein Erbe. Daher meint er, die Schuld zu beeiden, wie er zuvor sagte. Darauf ließ Herr Philip reden, dass der junge von Scharfenstein und Anthis zu Saulheim am Gericht verhandelt haben. Da sei unter anderem Anthis Wolff dem jungen von Scharfenstein schuldig geworden und es wurde damals nichts angeführt, dass er ihm schuldig sei. Er begehre einen Aufschub um 14 Tage. Er wolle diese Forderung seinem Junker bekannt machen. Was dann Recht sei und einer dem andere schuldig sei, das werde billigerweise verglichen. Darauf ist Anthis eingegangen und sie haben es so verlängern lassen um 14 Tage, jedem Teile unter Vorbehalt seines Rechts, wie er es heute hat. Von beiden Parteien festgehalten.
Anthis Wolf von Lahnstein hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Emerich von Rheinberg gemäß seiner Klagen.
Cristman verklagt den Weber auf 18 Albus.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 252, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-252/pagination/17/ (Abgerufen am 27.10.2024)