Antz von(n) cleßgins weg(en) redt cleßg(in) ʃij nuʃt v(er)bottʃchafft od(er) v(er)kundet
daß ʃich antz jn die gutt(er) gefragt hab / dan hette antz / antzen
von weg(en) des comptors ʃij heyʃʃun(n)ge laßen(n) vßheiʃʃen es hette
ʃich villicht erfũnden ob der comptor recht od(er) vnrecht gehabt
hette Hofft / die wile ʃich antz ye vßgang der h jn die
gutt(er) gefragt hab / vnd cleßg(in) ʃolichs nit v(er)kundt / er ʃoll handt
abthu(n) vnd cleßg(in) ʃinen wingart laʃʃen folgen vnd begert des
Ad Socios mit recht Ad Socios
Jtem Gewere von(n) giʃenheim(m) momp(ar) Emmerichis von(n) Rymb(er)gs
ʃpricht wie ʃyme jũncker(er)n vnd anthiß wolffen tag geʃatzt
ʃij guttlich ongefarrt ob ma(n) jrer Spenne halp mocht guttlich
jn geredden onu(er)luʃtig beyden jres recht(en) / nũ ʃij er da von(n) weg(en)
ʃins junckh(er)n vnd anthis wolff ʃij kranck vnd ʃij durch ʃyne huʃfr(au)
Rymbergk v(er)nottbott wurd(en) / iʃt beʃcheid(en) durch das gericht daß ʃich gewere
alhere widd(er) magk fug(en) off montag nach dem e(r)weiß ʃontag
vnd dan jn gegenwurtikeit anthiʃʃen redden won[!] weg(en) ʃins
junckern(er) weß jne bedunckt noit ʃij das hat gewere v(er)bott
p b • Jtem craffts henne p b off ad(am) von(n) dram(er)ßheim(m)
Jtem Antz ex p(ar)te eccl(es)ie hait das buch zuʃʃen jme vnd cleßg(in)
krem(er) laʃʃen offen vnd danach kontʃchafft jngelacht die dan
v(er)leʃen vnd v(er)bott wũrd(en) iʃt / vnd hofft man hore jn der kontʃchafft
wole das cleßg(in) conradt ʃniden der burgeʃchafft halp erlangt
hab / vnd dwile die konde ʃolichis clerlich melde vnd ʃage vnd
krem(er) cleßg(in) die kech [!] nit vßricht / ʃo hoffe er doch es ʃoll mit recht
erkant werd(en) cleßg(in) ʃoll die kech vßricht(en) vnd ʃtalt zu recht
Cleßg(in) daroff redt der v(er)leʃen konde nach hofft er das die konde
ad Socios re(sektive) Sena(tores) keyn konde ʃin ʃoll vnd ʃtalt auch zu reht Ad Socios
ʃex(ta) q(ua)rta post Letare Exaudj Antz hofft es ʃoll ey(n) gude konde ʃin vnd ʃtalt auch zu r(echt)
erk(annt) Jtem antz krem(er) erk(ennt) h(er)man ʃchere(r) iiij alb jn xiiij t(agen) ʃi no(n) etc
f(re)f(el) f(re)f(el) Jtem antz krem(er) erkent henne bocken ij ffrevel die mit ʃyme
liebe zuu(er)gelt(en) jn xiiij t(agen) v(er)bott
f(re)f(el) f(re)f(el) Jtem karle ʃnid(er) erk(ennt) bocken auch ij frevel jn xiiij tag(en) mit
ʃime liebe zu teidingen v(er)bott
Antze für Clesgin sagt: Ihm sei nicht mit Botschaft mitgeteilt oder verkündet worden, dass Antze sich in die Güter eingeklagt hat. Denn hätte Antze Antze wegen dem Komtur sein Klageverfahren durchführen lassen, so hätte sich vielleicht gefunden, ob der Komtur Recht oder Unrecht hatte. Und er hofft, weil Antze sich vor dem Ausgang des Klageverfahrens in die Güter eingeklagt habe und Clesgin das nicht verkündet habe, er solle die Hände davon nehmen und Clesgin seinen Wingert überlassen. Und er fordert das Urteil. An das Vollgericht.
Gewer von Geisenheim, Vertreter von Emerich von Rheinberg sagt: Seinem Junker und Anthis Wolff sei ein Schiedstag gesetzt, ob man ihren Streit nicht gütlich bereden könne, ohne dass eine Partei damit ihre Rechte aufgibt. Nun sei er da für seinen Junker und Anthis Wolff sei krank und durch seine Ehefrau wegen Not entschuldigt worden. Es wurde durch das Gericht entschieden, dass Gewer für seinen Junker am 17. Februar wieder hierher kommen soll, um in Anwesenheit von Anthis darüber zu reden, was ihm notwendig erscheine. Das hat Gewere festhalten lassen.
Henne Krafft hat Pfändung gefordert gegen Adam von Dromersheim.
Antze hat für die Kirche das Buch öffnen lassen im Streit zwischen ihm und Clesgin Kremer, hat das festhalten lassen und hat danach den Beweis vorgelegt, der verlesen und festgehalten worden ist. Und er hofft, man höre in dem Beweis wohl, dass Clesgin gegen Konrad Schneider wegen der Bürgschaft obsiegt hat. Und weil der Beweis das klar vermelde und aussage und Clesgin der Kirche nichts bezahlt, so hoffe er doch, das Gericht werde erkennen, Clesgin soll die Kirche bezahlen und legt es dem Gericht vor. Cleßgin redete darauf: Nach dem verlesenen Beweis, so hoffe er, dass der Beweis kein Beweis sein soll und legt das dem Gericht vor. Verschoben bis zum Vollgericht. Antze hofft, es solle ein guter Beweis sein und legt es auch dem Gericht vor.
Antze Kremer erkennt an, Herman Scherer 4 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Antze Kremer erkennt an, Henne Back 2 Frevel mit seinem Leib zu leisten binnen 14 Tagen. Festgehalten.
Karl Schneider erkennt auch an, Back 2 Frevel mit seinem Leib abzuleisten. Festgehalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 253v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-253v/pagination/20/ (Abgerufen am 28.11.2024)