erk(annt) Jtem krem(er) von(n) winheim(m) erkent merßfeld(en) viiiɉ ß zu oʃtern(n)
zu geb(e)n ʃi no(n) t(unc) pf(and)
erkent Jtem Ebberhart von(n) winheim(m) erkent merßfelden j gld off
rechenu(n)g jn xiiij t(agen) ʃi no(n) t(unc) pfandt
Actu(m) 2a p(os)t Letare
Jtem Antzen ʃone Caʃpar dut j clage off wilhelm(m) Swalbach
1 clage off iijc gld heuptgelts vnd iijc gld ʃchadens vnd off alles
daß er hait jn des richis gericht
Jtem off Hefferr(er)s greden frage iʃt gewiʃt das ʃie das jre moge
no(ta) frage jr man ʃij angriffen v(er)keuffenn(n) vnd das wenden zu jrer(r) noittorfft
nit jnheyms vnd ʃchult damit ʃtoppʃen doch vngeu(er)lich hait ʃie v(er)bott
Jtem Emmerich von(n) engelʃt(adt) vnʃ(er) Schult(heiß) vnd mit ʃcheffin geʃell
ʃchuldiget antzen daß er jme ʃchuldig ʃij v malt(er) kornʃ
engelʃt(adt) q(uod) no(n) dat notzt i(n) t(antu)m anttwo(r)t / antz darvff redt er wiʃß
jme nuʃt ʃchuldig wes er jne wid(er) anlange ʃij er vnʃchuld(ig)
vnd ʃin vnʃchult zu trag(en) iʃt jme tag geʃtalt noch hude zu
xiiij t(agen) iʃt v(er)bott von(n) beiden
Jtem jdem ʃchuld(et) ab(er)mals antzen er hab geʃagt er woll mynem(m)
gnedig(en) heren ʃin arme lute v(er)tribenn eynen hude den and(er)n
morne alß lange bijß jme eyn(er) der tages eyne(n) roden hane off-
engelʃtat ʃetz heißt antzen deß auch eyn(er) antwo(r)t antz hait jme ey(n) vnʃchůlt
geborget iʃt jme geʃtalt zu trag(en) noch hude zu xiiij tage v(er)bott
Jtem jdem ʃchuld(et) antzen(n) zum(m) dritten male er hab zu wackernhey(m)
an gericht geʃeʃʃen vnd hab antz jme drauwe wort gethan das
er daß geʃagt vnd gethan(n) hait notzt mo gld anttwo(r)t
Antz iʃt jme der wort nit geʃtendig vnd er hab jme nit gedrawt
weß er jne wid(er) anlange ʃij er vnʃchuld(ig) die iʃt jme auch xiiij tage
geʃtalt vnd iʃt von(n) jme v(er)bott
Kremer von Weinheim erkennt an, Merßfeld 8 ½ Gulden zahlen zu müssen bis Ostern, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Eberhard von Weinheim erkennt an, Merßfeld 1 Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Montag 10. März 1483
Caspar, der Sohn von Antze, erhebt seine 1. Klage gegen Wilhelm Schwalbach wegen 300 Gulden Hauptgeld und 300 Gulden Schaden auf alles, was er im Reichsgericht hat.
Auf Grede Hefferers Frage – ihr Mann ist nicht im Lande – wird ihr gewiesen, sie könne das Ihre angreifen, verkaufen und das wenden, wie es ihre notwendig ist. Und die Schuld gegen Stoppsen sei damit ohne Gefahr. Das hat sie festhalten lassen.
Emerich von Engelstadt, unser Schultheiß und Mitschöffe, beschuldigt Antze, dass er ihm 5 Malter Korn schuldig sei. Dass er ihm das nicht gibt, das schade ihm ebenso viel dazu. Antwort. Antze redet darauf: Er wisse nicht, ihm etwas schuldig zu sein. Wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Um seine Unschuld zu beeiden ist ihm ein Termin gesetzt heute in 14 Tagen. Ist von beiden festgehalten worden.
Derselbe beschuldigt abermals Antze: Er habe gesagt, er wolle meinem gnädigen Herrn seine »armen Leute« vertreiben, den einen heute, den anderen morgen; so lange bis ihm einer eines Tages alles in Brand steckt. Er fordert von Antze darauf eine Antwort. Antze hat ihm seine Unschuld angeboten. Die Unschuld ist ihm gesetzt heute in 14 Tagen. Festgehalten.
Derselbe beschuldigt Antze zum dritten Mal: Er habe zu Wackernheim Gericht gehalten und Antze habe ihm Drohworte getan. Dass er das getan hat, das schade ihm 1000 Gulden. Antwort. Antze gesteht ihm die Worte nicht und er habe ihm nicht gedroht. Wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die ist ihm auch 14 Tage gesetzt und ist von ihm festgehalten worden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 254v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-254v/pagination/2/ (Abgerufen am 26.11.2024)