ʃin mutt(er) ʃij bij jme v(er)faren(n) vnd doits halb(er) abgang(en) hab villicht
alß gudt gelaß(e)n als ey(n) pare gld / darvmb hab er ʃije als ey(n)
Rampfuß mutt(er) gehalt(en) vnd hab jre bijß an ende jres lebens daß beʃte
gethan / Hofft jme vmb dieʃe furderu(n)ge nit pflicht
weß er jne wid(er) anla(n)ge deß ʃij er vnʃchuldig daß ʃoll
mit recht erkant werden(n) Rampfuß hait v(er)bott daß ʃin brud(er)
erkant hait ʃie hab ey(n) p(ar) gld gelaß(e)n Hofft er ʃoll keyne vnʃchult
darfur thun(n) / ʃond(er) jme ʃine antzale daran geb(e)n vnd ʃtalt das
an das recht / daß iʃt gelengt xiiij tage onu(er)luʃtig a(m)bo v(er)bott
Jtem jdem ʃchuldiget jdem daß er jme ʃchuldig ʃij vj gld j ort geluwens
gelts q(uod) no(n) dat notzt xij gld / Jdem erkent jme ij gld ad c(om)put(ta)n(dum)
daß hait rampfuß v(er)bott / vnd furt(er) gefragt bynnen welch(er) zijt
er mit jme rechen(n) vnd bezalen ʃoll S(e)n(tenti)a jn xiiij t(agen) auch v(er)bott
Jtem zuʃʃen(n) Ryne cleʃen buw(er) henne acker henne vnd henchin
von(n) ʃchierʃteim(m) iʃt gelengt xiiij t(agen) a(mb)o v(er)bott
Jtem Henne Ruller ʃchuldiget heylen cleʃen er hab ey(n) geʃunde
kuwe fur jne als eynen hirt(en) getrieben nü ʃij die kuwe ge
ʃchediget wurd(en) da hofft er ʃoll jme ʃinen ʃchad(en) ablegen
heylen cleʃe begert deß mit ortel anttwo(r)t darvff heylen cleʃe
ʃpricht die kuwe ʃij ʃyner / od(er) auch ʃynes geʃyndes halber
nit geʃchediget wurd(en) jme auch widd(er) heym(m) kommen(n)
darvmb er hofft jme nit ʃchuldig zu ʃin / moge ers dabij gelaß(e)n
ʃij gudt / woll er ab(er) nit weß er jne dan wid(er) anlange ʃij er
vnʃchuldig / die vnʃchult iʃt jme geʃtalt xiiij tage v(er)bott a(m)bo
Jtem Heylen cleʃe erkent henne rullern(n) xix alb jn xiiij t(agen)
erkentniß off rechenu(n)ge
Jtem henne rull(e)r ʃchuld(et) henne haubore wie er jme j malt(er)
haffer hab zu kauff geb(e)n daß woll er jme wole bezalen(n) mit
x alb alß hab er jme ettlich tage nüʃt gefuret q(uod) no(n)
aliud dat notzt i(m) t(antu)m anttwort haubore darvff anttwo(r)t
er ʃij jn ʃines vatt(er) dinʃte vnd broide hofft er ʃij des keyn heupt
ma(n) er ʃoll den vatt(er) darvm(m)b ʃüchen(n) weß er jne wider anlange
ʃij er vnʃchuldig / geʃtalt xiiij tage a(m)bo v(er)bott
Seine Mutter sei bei ihm verstorben. Sie habe vielleicht Gut im Wert von ein paar Gulden hinterlassen. Dafür habe er sie als Mutter versorgt und habe ihr bis ans Lebensende das Beste getan. Er hofft daher, ihm wegen seiner Forderung nichts pflichtig zu sein. Wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Rudiger hat festhalten lassen, dass sein Bruder erkannt hat, dass sie ein paar Gulden hinterlassen hat. Er hofft, er solle keine Unschuld dafür erklären, sondern ihm seinen Anteil daran geben und legt das auch dem Gericht vor. Das ist verschoben um 14 Tage ohne Verlust an Rechten. Das haben beide festhalten lassen.
Derselbe beschuldigt denselben, dass er ihm 6 Gulden 1 Ort geliehenes Geld schuldig sei. Dass er ihm das nicht gibt, das schade ihm 12 Gulden. Derselbe erkennt an, ihm 2 Gulden zu zahlen gegen Abrechnung. Das hat Rampfuß festhalten lassen und gefragt, binnen welcher Zeit er mit ihm abrechnen und ihn bezahlen soll. Urteil: In 14 Tagen. Auch festgehalten.
Zwischen Clese Ryne, Henne Bauer, Henne Acker und Henchin von Schierstein ist es verschoben worden um 14 Tage. Beide festgehalten.
Henne Ruller beschuldigt Clese Heil: Er habe eine gesunde Kuh ihm als einem Hirten übergeben. Nun sei die Kuh geschädigt worden. Er hofft, er solle ihm seinen Schaden ableisten und fordert das mit Urteil. Antwort. Darauf spricht Clese Heil: Die Kuh sei durch ihn oder sein Gesinde nicht geschädigt worden und auch zu ihm wieder heim gekommen. Darum hofft er, ihm nichts schuldig zu sein. Könne er es dabei lassen, so sei es gut. Wolle er das aber nicht, wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist festgesetzt 14 Tage. Beide festgehalten.
Clese Heil erkennt an, Henne Ruller 19 Albus gegen Rechnung zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Henne Ruller beschuldigt Henne Haubor, dass er ihm 1 Malter Hafer zum Kauf gegeben habe. Das wolle er ihm wohl bezahlen mit 10 Albus. Darauf habe er ihm etliche Tage nichts gebracht. Dass er das nicht gibt, das schade ihm ebenso viel dazu. Antwort. Haubor antwortet darauf: Er sei in Dienst und Brot seines Vaters und er sei in der Sache keine Gerichtspartei. Er soll seinen Vater deshalb verklagen. Wessen er ihn weitere belange, dessen sei er unschuldig. Festgesetzt in 14 Tagen. Beide festgehalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 258v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-258v/pagination/8/ (Abgerufen am 28.10.2024)