daß er geweren(n) ʃin wo(r)t wole thu(n) moge es wurde jme dan
mit recht abgewiʃt vnd ʃtalt auch zu recht S(e)n(tenti)a daß
antz geweren ʃin wo(r)t woil thu(n) magk von(n) momp(er)ʃchafft
weg(en) ʃins junckern(n) daß hait antz v(er)bott
Jtem Gewere eyn(n) momp(ar) emmerichis von(n) Rymbergk hait
geʃagt wie anthiß wolff die kynde von(n) Scharff(enʃtein)
geclagt hab / nü ʃij eyn gerichts tag zuʃʃen(n) jme anthiʃen
vnd ʃinem momp(er) junckern geʃatzt zu ʃolchem(m) gerichtʃtage ʃij jme
die zijt nit gelegen(n) geweʃt an gericht zu kommen / vrʃach
Rymberg eß hab jme heren(n) noit benommen(n) daß er den(n) gerichts tag
nit v(er)huden mocht Alß ʃij er jm and(er)n tage darnach
alher kommen vnd hab die ʃcheffin geʃucht vnd v(er)ʃammelt
ʃovil er die zijt haben(n) mocht / vnd jne furgehalt(en) daß er
off die zijt nit v(er)ʃtanden hab daß es eyn(n) gerichtʃtag geweʃt
iʃt / vnd damals haben jme die ʃcheffen deß vnd(er)rachtu(n)ge
geb(e)n ʃovil ʃie wollen jme geʃten daß er daß daß jn v(er)anttwo(r)ts
wiʃe furbracht hab alʃo waß recht ʃij / daß gonnen ʃie jme
wole da nach ʃij er allemale alhie geweʃt vnd hab ʃinen
tag v(er)hudet vnd zucht ʃich deß off daß gericht vnd erbudet
ʃich wie jme daß erteylt werde mit recht den glaub(e)n darzu
zu thun(n) want er hab den gerichtʃtag die zijt nit v(er)ʃtand(en)
dar zu hab jne auch heren(n) noit gehindert / darvmb er
hoffen vnd getruwe(n) will ʃin juncker ʃoll darvmb von(n) anth(is)
wolffen nit erfolgt ʃin vnd ʃtalt daß zu recht vnd ʃatzt bij
Anth(is) wolff ob es noitt ʃij ʃo woll er ʃolich ʃin v(er)anttwo(r)t mit ettl[i]chen
deß raits zu giʃenhem(m) bij bring(en)
Rudig(er) von(n) anth(is) weg(en) darvff redt gewe(re) hab jme ʃin clag(e)
gebrochen(n) da ʃij jne eyn gerichts tag wie recht geʃatzt vnd
von(n) jne beiden v(er)bott wurd(en) / Off dem ʃelb(e)n gerichtʃtag ʃij
emmerich von(n) Rymb(er)gk von(n) anthiß wolffen gefurd(er)t wurd(en)
da hait daß gericht anthiß(e)n vnd(er)rachtu(n)ge gegeben er ʃoll
v(er)ziehen(n) es mocht villicht Jemant / von(n) emerichis weg(en)
dass er Gewer sehr wohl vor Gericht vertreten könne, es würde ihm denn mit Rechtsspruch verwehrt und er legt es auch dem Gericht vor. Urteil: Dass Antze Gewer für seinen Junker vor Gericht vertreten kann. Das hat Antze festhalten lassen.
Gewer, ein Vertreter Emerichs von Rheinberg hat gesagt, dass Anthis Wolff die Kinder von Scharfenstein angeklagt habe. Nun sei ein Gerichtstag zwischen Anthis und seinem Junker angesetzt worden. Zu solchem Gerichtstag sei es ihm nicht gelegen gewesen, an das Gericht zu kommen und Herrennot habe ihn gehindert, den Gerichtstag zu wahren. Also sei er am folgenden Tag hierher gekommen und habe die Schöffen gesucht und versammelt, so viele er zu dem Zeitpunkt haben konnte und ihnen erklärt, dass er damals nicht verstanden habe, dass es ein Gerichtstag gewesen ist. Und damals habe ihm die Schöffen in einem Zwischenspruch mitgegeben, sie wollen so viel zugestehen, dass er das in verantwortungsvoller Weise vorgebracht habe und das was Recht ist, das gönnen sie ihm wohl. Danach sei er jedes Mal hier gewesen und habe seinen Tag gewahrt und er beruft sich deswegen auf das Gericht und bietet an, wie das von ihm gefordert werde, den Eid vor Gericht zu leisten, dass er damals nicht verstanden habe, dass Gerichtstag war, zudem habe ihn auch Herrennot gehindert. Darum hoffe er und vertraue darauf, dass sein Junker nicht deswegen von Anthis Wolff obsiegt worden sei. Das legt er dem Gericht vor und fügt hinzu, wenn es notwendig sei, so wolle er dieses durch etliche Männer des Rats zu Geisenheim beweisen.
Rudiger sagt darauf für Anthis: Gewer habe ihm seine Klage gebrochen. Denn es sei ihnen ein Gerichtstag gesetzt und der von ihnen beiden festgehalten worden. Auf dem selben Gerichtstag sei Emerich von Rheinberg von Anthis Wolff gefordert worden. Da hat das Gericht Anthis den Zwischenspruch gegeben, er solle warten. Es könne vielleicht jemand für Emmerich
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 259v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-259v/pagination/28/ (Abgerufen am 28.10.2024)