Jtem kylian metzl(e)r erkent daß er zwene ʃuchen will jn guttlicheit
zuʃʃen(n) der zornßen vnd jme zu redd(en) jn xiiij t(agen) die zornßin hait
daß v(er)bott
Jtem zuʃʃen(n) leppen(n) kett(en) vnd anth(is) wolffen gelengt ad p(ro)xi(mu)m jud(icium)
Jtem Antz hait ʃich v(er)dingt h(er)n philipʃen(n) vbelwedd(er)n das
wort zu thun(n) vnd hait ʃin vnderdingk v(er)bott(en) wie recht iʃt
deßglichen(n) Rudig(er) der ʃich v(er)dingt hait anth(is) wolffen ʃin
wo(r)t zu thun(n) jn obgeʃchr(iebenen) maiʃʃen(n) vnd hait die anʃprach
laʃʃen(n) offenn(n) die er an den(n) jung(herrn) von(n) ʃcharffenʃteyn(n) gelacht
hait die auch v(er)bott wie recht iʃt
her philips Darvff her philipß vbelwedd(er) eyn(n) momp(er) deß jung(herrn) von(n)
Scharffenʃteinn(n) durch ʃinen angedingten redden(er) redden ließ
wie er von(n) weg(en) deß junn(n)genn(n) von(n) Scharffenʃt(ein) mit dem
egenant(en) anthiß wolffen an gericht zu Sauwelnheim(m) vmb viijc
gld geteydingt hab / vnd vnd(er) andern(n) gewiʃt ʃij / daß er den
kynde(r)n die viijc gld v(er)nogen(n) ʃoll deß anthiß nit abreddig
ʃin magk / vnd er hab die zijt ʃolich v(er)meynte ʃchult die
kynde von(n) Scharffenʃt(ein) jne ʃchuldig ʃollen ʃin nye gemelt
od(er) die auch nyema(n)ts zuerkennen geb(e)n vnd ludt deß ortels
zu Sauwelnheim(m) den(n) kynd(en) die viijc gld v(er)fallen / vnd den
kynden(n) die off ettlichen guttern(n) v(er)wiʃen ʃollt / ʃo wolt ʃolichis
nit folge han vrʃach dan(n) anthiß frauwe he ʃij darvff bewidhum(m)pt
geweʃt / anthiß frauwe von dem(m) ʃelb(e)n gewiʃten ortel appellert hab
geyn(n) heidelb(er)g da bij hab anthiß geʃtand(en) vnd nye nuʃtnit
zu erkennen geb(e)n daß die kynder von(n) Scharffenʃteyn(n) anthiß(e)n
ettwaß pflichtig ʃyen Nu ʃchuldiget anthiß der kynder eyns
Anthiß wolff jme eyn groiß ʃomme ʃchuldig zu ʃin / ʃolichis befremde h(er)n
philipʃen faʃt / lacht bij eyn abʃchrifft eyn(n)s v(er)trags der dan
auch v(er)merckt vnd v(er)leʃen(n) wa(r)t vnd mehe dar zu reddenn(n)
laʃʃen hait alʃich anthiß ʃelbs on wiʃu(n)ge des rechten erbietten
thũt / er woll daß behalten off eyn(n) doite hant / alß er daß v(er)melt
Kilian Metzler erkennt an, dass er zwei Männer suchen will, um für ihn gütlich im Streit mit der Zornsen zu reden. Die Zornsen hat es festhalten lassen.
Zwischen Ketter Leppen und Anthis Wolff ist es verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Antze hat sich verpflichtet, Herrn Philipp Ubelwedder vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Ebenso hat sich Rudiger verpflichtet, Anthis Wolff vor Gericht zu vertreten in der vorgeschriebenen Form. Und er hat die Anklage öffnen lassen, die er gegen den jungen von Scharfenstein geführt hat und hat die auch festhalten lassen, wie es Recht ist. Darauf hat Herr Philipp, Vertreter des jungen von Scharfenstein durch seinen verpflichteten Redner reden lassen: Wie er wegen des jungen von Scharfenstein mit dem zuvor genannten Anthis Wolff am Gericht zu Saulheim wegen 800 Gulden verhandelt habe und unter anderem gewiesen wurde, dass er den Kindern die 800 Gulden sichern soll, was Anthis nicht leugnen kann. Und er habe zu der Zeit die behauptete Schuld, die ihm die Kinder von Scharfenstein schuldig sein sollen, nie genannt, sie auch niemandem bekannt gemacht. Und gemäß dem Urteil zu Saulheim sei er den Kindern 800 Gulden schuldig und solle die den Kindern auf etliche Güter sichern. Das hatte aber keine Folgen, denn die Frau von Anthis hatte darauf ihr Wittum. Anthis Frau hat von dem gewiesenen Urteil nach Heidelberg an das Hofgericht appelliert. Dabei habe Anthis gestanden und nie zu erkennen gegeben, dass die Kinder von Scharfenstein Anthis zu etwas verpflichtet seien. Nun beschuldigt Anthis eines der Kinder, ihm eine große Summe schuldig zu sein. Das befremde Herrn Philipp sehr. Er legt die Abschrift eines Vertrages bei, der auch vermerkt und verlesen wurde. Dann redete er weiter: Anthis bietet – ohne dass das Recht gewiesen wurde – an, es zu beeiden auf die Tote Hand, wie er es angekündigt
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 260v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-260v/pagination/12/ (Abgerufen am 27.11.2024)