der ʃommen l gld anzugeben jn eyn(er) zijt vnd die and(er)n l
gld auch jn eyn(er) zijt dem(m) allein(n) ʃij er nit nachkommena zücht
ʃich off das gerichts büch zu Swabenheim(m) heißt jme de daß
ʃchait jme ijc gld vnd ob er neyn(n) darzu ʃagen wolt ʃo zucht
ʃich cleʃe off das gerichts büch beg(er)t eyn(n) anttwo(r)tt anthiß
darvff redden(n) ließ cleʃe hab jme daß erʃte gebott off nechtet
abent v(er)kundet hofft jme nit ʃchuldig ʃij zu anttwo(r)t(en) ʃtalt
das zurecht / Jʃt gewiʃt ʃo anthiß zu gegen ʃtet ʃo ʃoll er cleʃen
anttworten daß ortel hait cleʃe v(er)bott
Lucken cleʃe Rudig(er) von(n) anth(is) wegenn(n) darvff redt es moge ʃin ʃie haben
zu Swabenheim(m) geteidingt ʃte jm gerichts buch daʃelbs hofft
er ʃoll jne hie nit anziehen vnd begert deß mit recht / Cleʃe
hofft er ʃoll jme hie anttwo(r)tt(en) dan er hab lehen(n)gutt(er) zu Swabenh(eim)
daß er jne da nit erʃuchen konde / hofft er ʃoll jme anttwort(en) ʃtalt
auch zu recht Jʃt gewiʃt anth(is) ʃoll cleʃen anttwo(r)tt(en) das ortel
hait cleʃe auch v(er)bott Ffürter anth(is) wolff darvff anttwort
es ʃij jme nit wiʃʃentlich / das er eynich erkentniß zu Swaben
heym gethan(n) hab jn maßen(n) cleʃe dar gijt / dan er hab ʃich off
daß buch gezogen(n) weß jne das büche beʃage deß müß er
dulden Antz von(n) cleʃen weg(en) hait gefragt wan er das buch
bring(en) ʃoll Jʃt gewiʃt jn xiiij tag(en) betarff er ʃin(er) tage dan
furt(er) vnd heyßet die vt mor(is) eʃt etc v(er)bott
Jtem Arnolts henne ʃchuldiget helffrichen wie er jne off dem
ʃinen geweltiget habe daß ʃchade jme xx gld heiʃt jme eyn(n)
helffrich anttwó(r)t ob er das gethan(n) hab od(er) nit / der Schult(eiß) hat die
anʃprach von(n) unʃers gnedig(en) heren(n) wegen(n) v(er)bott
peccaueru(n)t vnd helffrich daroff redt vnd geʃtet nit daß er jne off dem
ʃinen geweltiget hab / Sond(er) er hab jme eynen ʃtreich off
der gaʃʃen geben daß hab er grobelich an jn bracht vnd
ob er jne widers wolt anziehen(n) ʃo iʃt er der dinge vnʃchuld(ig)
Arnolts henne Arnolts henne hait doch v(er)bott daß helffrich ʃelbs geʃtendig
iʃt daß er jne geʃlagen hait / furt(er) iʃt helffrich ʃin vnʃchult
noch hüde zu xiiij tag(en) geʃtalt daß iʃt v(er)bott
von der Summe 50 Gulden zum einen Zeitpunkt und 50 Gulden zu einem anderen Zeitpunkt zu geben. Allein dem Termin sei er nicht nachgekommen. Das schade ihm 200 Gulden. Und wenn er Nein dazu sagen wolle, so beruft sich Clese deswegen auf das Gerichtsbuch. Und er fordert eine Antwort. Anthis ließ darauf antworten: Clese habe ihm das erste Gebot in der Nacht verkündet, er hoffe, er müsse darauf nicht antworten. Es wurde gewiesen: Wenn Anthis da sei, so solle er Clese antworten. Das Urteil hat Clese festhalten lassen.
Rudiger für Anthis sagt: Es könne sein, dass sie zu Schwabenheim miteinander verhandelt haben. Das stehe im Gerichtsbuch und er hofft, er solle ihn nicht hier anklagen und fordert das vom Gericht. Clese hofft, er solle ihm hier antworten. Denn er habe Lehensgüter in Schwabenheim, so dass er ihn da nicht belangen könne; er hofft, er solle ihm hier antworten und legt das dem Gericht vor. Es wurde gewiesen: Anthis soll Clese antworten. Das Urteil hat Clese auch festhalten lassen. Darauf antwortet Anthis Wolff weiter: Es sei ihm nicht bekannt, dass er ein solches Bekenntnis zu Schwabenheim getan habe, wie es Clese darstellt, aber er habe sich auf das Buch berufen. Was das Buch aussage, das müsse er erdulden. Antze hat für Clese gefragt, wann er das Buch beibringen soll. Ist gewiesen: In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordert die, wie es Sitte ist, usw. Festgehalten.
Henne Arnolt beschuldigt Helffrich, dass er ihm auf seinem Besitz Gewalt angetan habe. Das schade ihm 20 Gulden und er fordert eine Antwort, ob er das getan habe oder nicht. Der Schultheiß hat die Anklage für unseren gnädigen Herrn festhalten lassen. Und Helffrich redet darauf: Er gestehe nicht, dass er ihm auf dem Seinen Gewalt angetan habe, sondern er habe ihm eine Ohrfeige auf der Gasse gegeben. Das habe er in grober Weise selbst verschuldet. Und wessen er ihn weiter belangen wolle wegen der Dinge ist er unschuldig. Henne Arnolt hat festhalten lassen, dass Helffrich selbst gesteht, dass er ihn geschlagen hat. Weiter wurde Helffrich seine Unschuld festgesetzt heute in 14 Tagen. Das ist festgehalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 264, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-264/pagination/14/ (Abgerufen am 31.10.2024)