erk(annt) Jtem Cleʃe broipe erk(ennt) elgin d(er) nederßen xiij alb jn xiiij t(agen) ʃi no(n) etc
Jtem der alte haübore erkent bubin pet(er)n off ʃin furderu(n)ge iij alb
erk(annt) vmb daß vberig hait er jme eyn vnʃchult geborget die jme
geʃatzt iʃt durch den ʃchult(heiß) noch hude zu xiiij tage
Jtem Rudig(er) hait ʃich v(er)dingt wie recht iʃt etc bechtolffs henrich(e)n
von(n) winckel ʃin wort zu thun(n) etc vnd hait daß buch der eynkynt-
ʃchafft zuʃʃen bartholmeß vnd otilien ʃin(er) huʃfraüwen die dan
gemacht iʃt zuʃʃen den iiij kynden vnd jne daß buc laʃʃen
offenen vnd hait daß v(er)bott vnd Rudig(er) von(n) heinrichis weg(en)
heinrich von dar zü redt / alß die eynkyntʃchafft beredt ʃij wie itzt jm buch
winckel gemelt / daß die kynde nach bartholmes toite beforvß xx gld
habenn(n) ʃollen Alß ʃij Endres ʃelge von(n) winheim(m) zü gefaren
nach ʃines vatt(er) doitte vnd daß furvß zü jme genomm(m)en / nach
dem nü heinrichis hüʃfrauwe des furvß eyns teyls eyn erbe
ʃij vnd kette endreß gelaʃʃen wittwe jme ʃin anzale nit folgen
laʃʃet daß ʃchaide jme xl gld vnd heißet deß eyn recht gerichts
anttwo(r)t Dar vff ʃich antz v(er)dingt hait ketten / endres
ʃelg(en) wittwe jr wo(r)t zu thun(n) etc vnd ʃpricht von(n) ketten wegen
nach dem heinrich von(n) winckel melden leʃʃet / von(n) ʃiner huʃfrauwe(n)
wegen(n) eyn teyle deß furvß fürd(er)t / der kynde ʃyen iiij geweʃt
der ʃyen drü geʃtorben ye bartholmes ʃelge / abgang(en) ʃij Alß
ʃie nü alʃo abgang(en) ʃyen / da ʃij end(er)s ʃelge zu ʃiner ʃtieffe
mutt(er) kommen vnd den fürvß nach ʃyns vatt(er) ʃelg(en) doite an ʃie
gefordert / der ʃij jme auch würden(n) da ʃint die kynde vß vnd
jn bij gang(en) vnd an endreßen(n) nye nuʃt gefordert vnd daß
hab jare vnd jare gewert darvmb die frauwe hofft ʃo die kynde
ye geʃtorb(e)n ʃyen dan der vatt(er) / heinrichen vm(m)b dieʃʃe furderu(n)ge
nit ʃchuldig zu ʃin / Rudig(er) darvff / daß büch melde den kynden
ʃoll xx gld zufurvß werden(n) nü hab Heynrichis huʃfraüwe jr
mütter doit er lebt hofft jr teyle furvß ererbt zu hain daß ʃoll
mit recht erkant werden Antz daroff redt eß ʃte clerlich
jm büch der furüß ʃoll off bartholmeß kynde gefallen vnd nit off
Endres wittwe die enckeln / vnd die kynde haben jrs vatter doit nit erlebt hofft
der furuß ʃoll off end(er)ʃen gefallen ʃin ʃtalt zu recht vnd deß mehe
ʃie ʃyen dabij vß vnd jn jare vnd jare gang(en) vnd nye nüʃt geford(er)t
Clese Bropp hat anerkannt, Elgin der Nedersche 13 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Der alte Haubor erkennt Peter Bube auf seine Forderung hin 3 Albus an. Für das Übrige hat er ihm eine Unschuld angeboten. Die ist ihm durch den Schultheißen gesetzt heute in 14 Tagen.
Rudiger hat sich verpflichtete, wie es Recht ist usw. Heinrich Bechtolff von Winkel vor Gericht zu vertreten usw. Und er hat das Buch wegen der Einkindschaftsabsprache zwischen Bartholomäus und Otilie, seiner Ehefrau, die gemacht wurde zwischen den vier Kindern und ihnen, öffnen lassen und das festhalten lassen. Und Rudiger redet für Heinrich dazu: Als die Einkindschaft abgesprochen worden sei, wie sie jetzt im Buch steht, dass die Kinder nach Bartholomeus Tod direkt 20 Gulden haben sollen. Da sei der inzwischen verstorbene Enders von Weinheim hingefahren nach dem Tod seines Vaters und habe das Vorausgeld an sich genommen. Dass nun Heinrichs Frau eine Erbin an dem Vorausgeld sei und Kette, die Witwe von Enders ihm seinen Anteil nicht folgen lässt, das schade ihm 40 Gulden. Und er fordert eine Antwort vor Gericht. Darauf hat sich Antze verpflichtet, Kette, die Witwe von Enders vor Gericht zu vertreten usw. Und er sagt für Kette: Als Heinrich von Winkel vermelden lässt, dass er für seine Frau einen Teil das Vorausgeld fordert. Es seien vier Kinder gewesen. Davon seien drei gestorben bevor Bartholomeus verstarb. Nachdem sie starben, das sei der verstorbene Enders zu seiner Stiefmutter gegangen und habe das Vorausgeld nach dem Tod seines Vaters gefordert und erhalten. Da sind die Kinder ein- und ausgegangen und haben von Enders nie etwas gefordert und das sei Jahr um Jahr so gewesen. Darum hofft die Frau, da die Kinder eher gestorben seien als der Vater, Heinrich wegen seiner Forderung nichts schuldig zu sein. Rudiger darauf: Das Buch vermelde, den Kindern sollen 20 Gulden als Vorausgeld werden. Nun habe Heinrichs Frau den Tod ihrer Mutter erlebt. Er hoffe, ihren Teil Vorausgeld geerbt zu haben, das solle das Gericht erkennen. Darauf redet Antze: Es stehe klar und deutlich im Buch, dass das Vorausgeld an die Kinder von Bartholomäus fallen und nicht an die Enkel. Und die Kinder haben den Tod ihres Vaters nicht erlebt, daher hoffe er, das Vorausgeld solle an Enders gefallen sein. Das legt er dem Gericht vor und zudem, dass sie ein- und ausgegangen sind Jahr um Jahr und nie etwas gefordert haben.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 265, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-265/pagination/22/?L=0&cHash=49b0546a3e14f81aa2e3bc5ee787176d (Abgerufen am 24.11.2024)