Actu(m) off montag p(os)t anthonij
Jtem Cleʃe myͤre ʃpricht zu lorentz(e)n vmb iij bort vnd iij ʃparre(n) daß er ym die
Cleß myͤre nit gibt nocet xij alb c(on)feʃʃ(us) iij bort j ʃparre(n) vnd waz er yne hoh(er) anzūcht
ʃpr(icht) er neyn zu die vnʃcholt iʃt geʃtalt zu xiiij tag(en)
Jtem Hiltz(e)n kett tut ir clage off pet(er) karʃt(en) off alles das er jn des richs gericht hat
vor xj gld heubtgelts vnd x gld ʃchad(en)
claus portenn(er) Jtem claus portenn(er) hat ein tornis hind(er) ger(icht) gelacht geg(e)n hen ʃchyͤtten vnd
henn ʃchyͤtt ʃchÿtt den nit nem(m)en will ʃond(er) ʃpr(icht) die gut(er) ʃteent zu ʃinen hand(en) vnd wol
widd(er) zu ʃine(n) gut(er)n gehn Claus portenn(er) ʃagt Er habe ym die gult gebott(en)
vnd mit dem heymberg(en) geʃchickt vnd hofft er ʃoll dy nem(m)en S(e)n(tenti)a daß
ʃchyt die gult zu diß(er) zijt nem(m)en ʃoll
erk(annt) Jtem cleʃe myͤre erk(ennt) Antzen cleßgin Ciners ʃon xij alb jn xiiij t(agen) ʃi no(n) t(un)c pf(and)
erk(annt) Jtem henn ʃchyͤtt erk(ennt) clas pfoͤrtennen(er) vj ß jn xiiij t(agen) ʃi non t(un)c pf(and)
Jtem Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt Smydts karle ʃin wort zu thun vnd ʃin vnd(er)inge v(er)bott
Deßglichen hat ʃich antz duppengieʃʃer auch alʃo v(er)dingt anth(is) ʃwalbach ʃyne
Smydts ka(r)le wort zuthun vnd alʃo v(er)dyngt vnd v(er)bott / So ʃpricht rudig(er) von kerle weg(en)
antz ʃwalbach Antz(e)n ʃwalbach zuͤ bűßers karle habe ʃiner huʃfr(au) ʃweʃt(er) gehapt wie das vnd der-
ʃelbe karle ʃin ʃwag(er) geʃtorb(e)n vnd one libs erb(e)n abgang(en) ʃij vnbeʃatzt / do habe dye
frauwe ein and(er)n hußwűrt gnome(n) vnd jren widtweʃtůle v(er)ruckt daz nuw
antz yne nit Leʃt zu ʃine(m) deil kome(n) nach lands recht vnd gewonheit ʃchadt
ym ijc gld vnd heiʃcht darumb ein richtlich antwuͤrt da(r)off hat antz
ʃwalbach durch ʃins vorʃpr(ech) geantw(or)t vnd v(er)bott das karle nit wider tey-
lũng fordert dan(n) nach lands recht vnd ʃpr(icht) vort(er) er habe ein huʃfr(au) kaufft
die bußers karle vor zu der ee gehabt die ʃien meyde vnd kn(e)cht zuʃame(n)
kome(n) vnd hab(e)n erbe zuhauff bracht(en) / do er die frauw gno(m)men / habe er =
wol gewiʃt das er jme die farnhabe ʃchuldig wer nach lands r(e)cht Er
habe yn auch die vor all(e)m ʃchad(e)n gebott(en) zugeb(e)n nach anzale So habe
die frauwe daz erbe jngehabt diß(e)n ʃomer vnd nit leng(er) vnd das
gebuwt nach gewonheit vnd hofft jnn r(e)cht erk(annt) werd(en) ʃoll alß lange
ʃie das halt alß widderfellig(er) guter recht iʃt jr leben langk / jme nit wid(er)
ʃchuld(ig) ʃij dan(n) ʃie ʃich erbott(en) habe vnd ʃteltt daß zur(e)cht Rudig(er) rett
daroff vnd u(r)bott das ʃich ʃin widd(er)teÿl erbott(en) hat yme ʃin zweÿ-
teyl der farnhabe zugeben vnd alʃ als antz gerett habe Was me =
do ʃij Soll d(er) frauwe(n) blib(e)n do geg(e)n Rede ʃin heubtma(n) Er hoff es
Montag 19. Januar 1484
Clese Myer klagt Lorenz an wegen 3 Bretter und 3 Sparren. Dass er ihm die nicht gibt, das schade ihm 12 Albus. Er erkennt 3 Bretter 1 Sparren an. Und wessen er ihn weiter belangt, dazu sagt er Nein. Die Unschuld ist festgesetzt 14 Tage.
Kette Hiltz erhebt ihre 1. Klage gegen Peter Karst wegen 11 Gulden Hauptgeld und 10 Gulden Schaden auf alles, was er hat im Reichsgericht.
Claus Pfortener hat einen Turnosen bei Gericht hinterlegt für Henne Schit. Und wenn Schyt den nicht nehmen will, sondern sagt, die Güter seien in seinem Besitz und wolle den Gütern weiter nachgehen, so sagt Claus Pfortener: Er habe ihm die Gülte geboten und sie ihm mit dem Heimbürgen geschickt und er hofft, er solle sie nehmen. Urteil: Dass Schit die Gülte zu diesem Zeitpunkt nehmen soll.
Clese Myer erkennt an, Antze, dem Sohn von Clesgin Ciners 12 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Henne Schit erkennt an, Claus Pfortener 6 Schilling zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Rudiger hat sich verpflichtet, Karl Schmied vor Gericht zu vertreten und seine Anwaltschaft festhalten lassen. Ebenso hat sich Antze Duppengießer verpflichtet, Antze Schwalbach vor Gericht zu vertreten und hat es ebenso festhalten lassen. Da klagt Rudiger für Karl Antze Schwalbach an: Karl Buser habe die Schwester seiner Frau als Ehefrau gehabt. Karl Buser, sein Schwager, sei ohne Erben gestorben. Da habe die Witwe wieder geheiratet und ihren Witwenstuhl verrückt. Dass nun Antze ihn nicht zu seinem Anteil an dem Erbe kommen lässt gemäß dem Landesrecht und der Gewohnheit, das schade ihm 200 Gulden. Und er fordert deshalb eine Antwort vor Gericht. Darauf hat Antze Schwalbach durch seinen Anwalt antworten lassen. Und er hält fest, dass Karl keine weitere Teilung fordert als nach Landesrecht. Und er sagt weiter: Er habe seine Frau genommen, die vorher mit Karl Buser verheiratet war. Da sind Mägde und Knechte zusammen gekommen und sie habe ein großes Erbe gebracht. Als er die Frau zur Ehefrau nahm, habe er wohl gewusst, dass er ihm die Fahrhabe schuldig sei gemäß dem Landrecht. Er habe ihm das auch für allen Schaden angeboten, es ihm zu geben gemäß seinem Anteil. Die Frau habe ihr Erbe nur diesen Sommer und nicht länger innegehabt und das bebaut gemäß der Gewohnheit. Und er hofft, es werde durch das Gericht erkannt, sie soll es auf Lebenszeit behalten, wie es das Recht für zurückfallende Güter ist und er solle Karl Schmied nichts weiter schuldig sein als das, was er angeboten habe. Das legt er dem Gericht vor. Rudiger redet darauf und lässt festhalten, dass die Gegenpartei angeboten habe, ihm zwei Teile der Fahrhabe zu geben. Und als Antze weiter gesagt hat, was noch mehr da sei, dass soll der Frau verbleiben, dagegen redet sein Mandant: Er hoffe, es
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 271, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-271/pagination/26/?L=0&cHash=63e162a5f2585e96801cc489da60a6d8 (Abgerufen am 23.10.2024)