vnd ʃpricht Rumpfhanʃen zü wie daß er ein ʃtűck feldes gelegen
bij dem Ryn her / daß dan(n) der gemein zu winheim ʃij das auch
jngehabt vnd genutzt uber menʃch(e)n gedechteniß • l • lx c Jar
jnbeʃeʃß ane Intrag all(er) menglichß / daʃʃelbe felt zie er an ʃich
genieß vnd gebrůch ʃich des glich and(er)n ʃin eigen gut(er)n das
er do von nit hant abe thuͤt ʃchadt d(er) gemein c gld oder
ʃage wo ym dz h(er)kome vnd beg(er)t des ein Richtlich antwo(r)t Jʃt geʃtalt
zu xiiij tag(en) Jndes hab(e)n es die Iunch(er)n vnd etliche d(er) gemeynd(en)
gutlich vnd(er)gang(en) vnd v(er)trag(en)
erk(annt) Jtem Antz ʃwalbach erk(ennt) Smyts karle xxvij alb jn xiiij t(agen) ʃi no(n)
erk(annt) Jtem hans von Elßh(ei)m erk(ennt) Rynheyntz(e)n xv alb jn 14 t(agen)
erk(annt) Jtem noͤes erk(ennt) hanʃe(n) von elßh(ei)m xx alb ʃ(upe)r c(on)put(andum)
Jtem Brud(er) hans der predig(er) mompa(r) zu Mentzt hat laß(e)n
off geholtt ein gerichts br(ief) antreff(en) erkers kettg(in) als ein erbe des dat(um)
p(re)dicatores ʃtet M CCC xcv off montag vor Sebeʃtianj vnd dyͤ guter
Ban(ne) vn(d) fridd(en) offgeholtt daroff hatt ym d(er) Scholth(eiß) Bann vnd fridd(en) geben
v(er)bott
erk(annt) Jtem Contz benn(er) erk(ennt) knobelochs heintz(e)n ij gld jn xiiij tag(en)
Jtem heintzgin műwer(er) ʃchuldigt Contz ʃchoffers frauwe(n) wie daß
ir man(n) ein acker vmb yne kauffft habe vnd nit werʃchafft
von ym ne(m)me notz xx gld / daroff antwurt die frauwe jr
heintzg(in) műr- man(n) habe off ein zijt ein acker vmb yne kaufft der ʃij ym
contz ʃchoff(er)s fr(au) angewonnen word(e)n / Do ʃij durch erber lutt bedeydingt
daß er ym ein and(er)n acker geben habe vnd gekűdt vnd
ziehe ʃich des off die Rachtungs Lute Synt jr yre tage geʃtalt
zu bring(en) jn xiiij t(agen) et ultra ut mor(is) eʃt
Jtem Růmps hans ʃchuldigt Eberten das er eyne(n) gekom(m)ert habe
Rumps hanns vnd ym ʃyn gelt darumb geb(e)n / do er das ein wile gehabt
Ebertt habe do habe er ym daz gelt widd(er) geben vn(d) dar geworff(en) vn(d)
den ko(m)mer offgeʃagt Jn des ʃij der jhenn hinwegk geritt(en) daß
er den nit gehalt(en) habe noch ordenu(n)g des recht(en) notz x gld
und er klagt Hans Romp an. Es gibt ein Stück Feld gelegen am Rhein, das ganz der Gemeinde Weinheim gehöre und das sie auch innegehabt und genutzt habe über Menschengedächtnis hinaus, 50, 60, 100 Jahre, ohne dass irgendjemand ihr das streitig gemacht habe. Dieses Feld ziehe er an sich, genieße es und gebrauche es, ganz gleich seinen anderen Gütern. Dass er davon seine Hände nicht nehme oder sage, wo das herkomme, das schade der Gemeinde 100 Gulden. Und er fordert eine Antwort vor Gericht. Ist festgesetzt in 14 Tagen. Unterdessen haben es die Junker und etliche aus der Gemeinde gütlich vertragen.
Antze Schwalbach erkennt an, Karl Schmied 27 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Hans von Elsheim erkennt an, Heintz Ryne 15 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen.
Noiße erkennt an, Hans von Elsheim 20 Albus gegen Rechnung.
Bruder Hans, der Vertreter der Prediger zu Mainz, hat eine Gerichtsurkunde lesen lassen betreffend Ketgin Ercker als Erbe mit dem Datum 18. Januar 1395 und die Güter eingezogen. Der Schultheiß hat ihm Bann und Frieden darüber gemacht. Festgehalten.
Contzr Bender erkennt an, Heinz Knoblauch 2 Gulden zahlen zu müssen in 14 Tagen.
Heintzgin Muwer beschuldigt die Frau von Contze Schefer, dass ihr Mann einen Acker von ihm gekauft habe und nicht die Bestätigung von ihm nehme, das schade ihm 20 Gulden. Darauf antwortet die Frau: Ihr Mann habe vor einiger Zeit einen Acker von ihm gekauft, der sei ihm abgenommen worden. Da sei durch ehrbare Leute zwischen ihnen verhandelt worden, dass er ihm einen anderen Acker gegeben und getauscht hat. Und sie beruft sich auf die Schiedsmänner. Es sind ihr ihre Tage gesetzt worden, die beizubringen in 14 Tagen und weiter, wie es Sitte ist.
Hans Rom beschuldigt Ebert, dass er einen bekümmert habe und ihm sein Geld dafür gegeben habe. Nachdem er das eine Weile hatte, da habe er ihm das Geld zurückgegeben und hingeworfen und den Kummer aufgehoben. Während dessen sei derjenige weggeritten. Dass er den nicht aufgehalten habe gemäß der Ordnung des Gerichts, das schade ihm 10 Gulden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 277, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-277/pagination/6/?cHash=992a92748a78672d89ff97b7b040ed6b&L=0 (Abgerufen am 24.10.2024)