Dar off Rett ebertt Es moͤge ʃin das er ein bekom(m)ert vnd jm auch ʃin geltt
geben habe / denʃelb(e)n habe er ein gut lange wile gehalt(en) vnd zu ym
geʃagt er ʃoll ʃchaff(en) das der ʃcholthis dar kom(m)e dem die dinge zuʃtēn
das habe ym hans abgeʃlag(e)n vnd geʃagt d(er) ʃcholthis ʃij nit heym Jndes
ʃij der ʃcholth(eiß) komen Er habe auch den Maͤn verwart vnd ʃelber
zu dem ʃcholthiß(e)n gang(en) vnd geʃagt daß er den man(n) vort(er) v(er)ware
das habe yn der ʃcholth(eiß) auch abgeʃlag(e)n / do die nacht zugefall(e)n ʃij
Sij er aber zum ʃcholth(eiß) gang(e)n vnd geʃagt wie vor habe er ym abe
abe geʃlag(e)n vnd geʃagt man ʃoll ym den man heym bring(en) des we(re) er
nit mechtig ʃonder an Hanʃen begert daß man ym lude zu gebe
vnd do man ym de(n) nit gebe / Do gebe er ym auch ʃin gelt widd(er)
vnd hofft er habe ʃin beʃtes vnd domit gnug(en) gethān / vnd ʃtelt
das zum recht(en) Rump v(er)bott daß er erk(annt) hat Er habe daz gelt da(r)umb
genomen vnd rett vort(er) er hoff der Scholthis ʃoll der dinge nit geʃten
od(er) bekenne(n) vnd zucht deß off den ʃcholth(eiß) Jʃt ym geʃtalt zu bryngen
jn xiiij tag(en) ut mor(is) eʃt vnd hat ebertt auch ʃovil do zu gerett
daß der gekom(m)ert man am and(er)n tage h(er)widd(er) queme daz er yne
wol andertmale hat mogen kom(m)ern
1 h Jtem Brud(er) hans predig(er) ordens ʃin 1 h off Stroheck(er)s henn vor viij ß
gelts et ʃ(upe)r pf(and)
Ecc(lesi)a vnd Zuʃchen franck(en) cleßgin vnd den kirchenmeinʃt(er)n nach anʃprach
franck(en) cleßg(in) antwurt vnd bederteil furbring(en) Spreche(n) wir zu recht das
francken cleßgin die kyrchenmeinʃt(er) ußricht(e)n ʃoll
Sex(ta) p(os)t diviʃio ap(oʃto)lor(um)
erf(olgt) p b Jtem die kirche(n)meinʃt(er) erfolg(en) franck(en) cleßgin ʃ(upe)r libr(um)
1 h Jtem claßman ʃin 1 h off die h(er)n zu ʃant victo(r) off xij ß gelts daz drytteil
dar ane et ʃ(upe)r pf(and) Utb i(n) l(itte)ra(m) iud(icii)
erf(olgt) p b Jtem Contz bend(er) erf(olgt) haubor ʃ(upe)r libr(um)
erf(olgt) p b Jtem contz bend(er) erk(ennt) Rypphenn ij gld jn xiiij t(agen) ʃ(upe)r c(on)put(andum)
ʃi no(n) t(un)c pf(and) erf(olgt)
f(re)f(el) erk(annt) Jtem antz ʃwalbach erk(ennt) dem Scholth(eiß) ij freff(el) In xiiij t(agen) ʃi no(n) t(unc)
erk(annt) Jtem Contz von geylnhuʃen erk(ennt) mathis den buttel ʃchadloß zuhalt(en)
der burgʃchafft knybʃen antreff(en) p(re)ʃ(en)tib(us) ʃuʃpenʃ(us) e(st) iudiciu(m)
Darauf redet Ebert: Es könne sein, dass er jemanden bekümmert und ihm auch Geld dafür gegeben habe, denselben zu verwahren. Denselben habe er eine gute Weile lang bei sich behalten und zu ihm gesagt, er solle machen, dass der Schultheiß beikomme, dem die Dinge zustehen. Das habe ihm Hans abgeschlagen und gesagt, der Schultheiß sie nicht im Lande. Während dessen sei der Schultheiß gekommen. Er habe auch den Mann verwahrt und sei selber zum Schultheißen gegangen und habe gesagt, dass er den Mann weiter verwahre. Das habe ihm der Schultheiß abgeschlagen. Als die Nacht kam, sei er erneut zum Schultheißen gegangen und habe mit ihm geredet wie zuvor. Das habe er ihm abermals abgeschlagen und gesagt, man solle den Mann heim bringen. Er sagte, dessen wäre er nicht mächtig, sondern er hat es für Hans gefordert, dass man ihm Leute dazu gebe. Da man die ihm nicht gab, da gebe er ihm auch sein Geld zurück. Und er hofft, er habe sein Bestes und damit genügend getan und legt das dem Gericht vor. Rump lässt festhalten, dass er erkannt hat, er habe das Geld dafür genommen. Und er redet weiter: Er hoffe, der Schultheiß solle die Dinge nicht gestehen oder bekennen und beruft sich auf den Schultheißen. Es ist ihm festgesetzt, den beizubringen in 14 Tagen, wie es Sitte ist. Und er hat Ebert auch angeklagt, er habe gesagt, dass der arrestierte Mann am nächsten Tag wieder her käme, so dass er ihn erneut arrestieren könnte.
Bruder Hans vom Predigerorden erhebt seine 1. Klage gegen Henne Strohecker auf 8 Schilling Geld und auf die Pfänder.
Zwischen Clesgin Frank und den Kirchenmeistern: Nach Anklage, Antwort und den Vorbringungen beider Seiten sprechen wir als Recht: Dass Clesgin Frank die Kirchenmeister bezahlen soll.
Freitag 16. Juli 1484
Die Kirchenmeister haben ihren Anspruch eingeklagt gegen Clesgin Frank.
Claseman erhebt die 1. Klage gegen die Herren von St. Viktor wegen 12 Schilling Geld, das Drittel davon, auf die Pfänder. Beiden an den nächsten Gerichtstag.
Contze Bender hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Haubor.
Contze Bender erkennt an, Henne Ryp 2 Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Antze Schwalbach erkennt an, dem Schultheißen 2 Frevel leisten zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Contze von Gelnhausen erkennt an, Mathis den Büttel schadlos zu halten wegen der Bürgschaft gegenüber Knybiß.
Den Anwesenden sind die Urteile verschoben bis zum nächsten Gerichtstag.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 277v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-277v/pagination/14/ (Abgerufen am 29.11.2024)