byt daß jme gebrech vnd ʃtell(e)n das bete zur(e)cht Nach v(er)hort(er) kunde
vnd bederteyl recht ʃatz Sprech(e)n wir zur(e)cht das Anthis lucken-
cleʃen ußrachtun(n)g thun ʃoll das hat luckencleße v(er)b(ot) vnd vorther
gefragt wan(n) er das thun ʃoll S(e)n(tenti)a jn xiiij do von hat anth(is)
wolff appellirt vnd dz handels abʃchrifft beg(er)t etc
erk(annt) Jtem ffranckencleßgin erk(ennt) Steffan(n) vnß(er)m ʃchribe(r) ußrachtu(n)g gehorʃam(m) zu
ʃin alß er jme daß gerichts buch geʃucht hat
Erf(olgt) Jtem antz ʃwalbach erf(olgt) Rampfuß offs buch
Jtem Rudig(er) ex p(ar)te pet(er) nűten als mompar ʃin(er) ʃwig(er) ʃchuldiget krűchen
wie daß er ein acker jnhabe do von er ʃin(er) ʃwig(er) vj ß gelts gebe / Daß er
pete(r) nűt ym die nit gijt daß ʃchade ym xx gld / Antz dupp(e)ngieß(er) ex (par)te kruche(n)
kruch hat die anʃprach v(er)bot vnd rett vort(er) er habe nyͤ gehort daß ʃin hußfr(au)
ym einch(e)n zinß geb(e)n habe / bringe er aber bij als r(e)cht iʃt daß er =
etwas jnhabe daß ʃyn(er) ʃwig(er) zinß geʃchee vort(er) waß r(e)cht ʃij Rudige(r)
von nűt(en) weg(e)n ʃpricht Sin ʃwehe(r) habe die ʃach bij ʃinem lebenn
gehandeltt daʃʃie ʃich mit ym vmb denʃelb(e)n v(er)ʃeʃß d(er) vj ß gelts
v(er)trag(e)n hab(e)n do bij lude geweʃen der ein teil noch jn leben ʃin off
die ziehe er ʃich das ʃie domit vnd bij geweʃen ʃien das ʃie vmb den-
ʃelb(e)n v(er)ʃeʃß v(er)trag(en) ʃien S(e)n(enti)a daß er die bring(e)n ʃoll Hat gefragt
wan(n) er die bring(en) ʃoll S(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) et ultra mor(is) eʃt
Jtem ffranckencleßgin ʃchuldigt antz drapp(e)n Nach dem ʃie einß wingarts
halp jm recht(en) geʃtand(en) vnd er jme den anbehalt(en) habe Daß er jm den(n)
offhap od(er) name von demʃelb(e)n wing(ar)t mit glaub(e)n nit gijbt von
ffranck(en) cleßg(in) xiiij oder xv jarn her daß ʃchade jme vjc gld vnd viij alb die er jerlich
Antz drap die jarlang do von geben habe / Auch ʃovil bette d(er) Raͤt daroff ʃetzen(n)
wűrt / die anʃprach hat antz v(er)bot vnd rett rudig(er) vort(er) von antze(n) weg(en)
cleßgin habe vill mit jme gehandelt vnd ko(m)me ytz mit eim nűwen
anfang deʃhalp ʃo wol er ʃich ʃin(er) fryheit noch xiiij tage daroff
bedenck(en)
erk(annt) Jtem Sackhenn erk(ennt) antz(e)n vnß(er)m mit ʃchoff(en) geʃell(e)n vj alb jn xiiij t(agen) ʃi no(n)
Erf(olgt) Jtem Emes Criʃtman(n) erf(olgt) Ramfuß offs buch
entbroch(e)n Jtem Adam von winh(ei)m iʃt d(er) anʃprach von Rampfuß off dißmal entbroch(e)n
anʃpr(ache)
Jtem hat er gefragt nach dem coʃt(e)n ʃ(e)n(tenti)a ja
Jtem hat er gefragt jn welch(er) zijt er jm den coʃten ußricht(en) ʃoll
S(e)n(tenti)a jn xiiij tagen hodie
ihm das nötig sei. Das legen beide dem Gericht vor. Nachdem die Beweise verhört wurden und beide Parteien ihre Sätze vor Gericht gesprochen haben, sprechen wir als Recht: Dass Anthis Clese Lucke eine Erstattung leisten soll. Das hat Clese Lucke festhalten lassen und weiter gefragt, wann er das tun soll. Urteil: In 14 Tagen. Dagegen hat Anthis Wolff appelliert und eine Abschrift der Verhandlung gefordert, usw.
Clesgin Frank erkennt an, Stefan, unserem Schreiber, zu einer Erstattung bereit zu sein, weil er im Gerichtsbuch (selbst) gesucht hat.
Antze Schwalbach hat seine Ansprüche eingeklagt gegen Rampfuß.
Rudiger beschuldigt für Peter Nutten als Vertreter seiner Schwiegermutter den Kruche, dass er einen Acker innehabe, von dem er seiner Schwiegermutter 6 Schilling Geld gebe. Dass er ihm die nicht gibt, das schade ihm 20 Gulden. Antze Duppengießer für Kruche hat die Aussage festhalten lassen und weiter geredet: Er habe nie gehört, dass seine Frau ihm je einen Zins gegeben habe. Bringe er aber den Rechtsbeweis, dass seine Schwiegermutter einen Zins habe, dann geschehe weiter, was Recht sei. Rudiger für Nutte spricht weiter: Seine Schwiegermutter habe die Sache zu Lebzeiten verhandelt, dass sie sich mit ihm wegen ausstehenden Zahlungen der 6 Schilling Geld vertragen habe. Dabei seien Männer gewesen, von denen ein Teil noch leben. Auf die berufe er sich, dass die dabei waren, als sie sich wegen den Ausständen vertragen haben. Urteil: Dass er die beibringen solle. Er hat gefragt, wann er die bringen soll. Urteil: In 14 Tagen und weiter, wie es Sitte ist.
Clesgin Frank beschuldigt Antze Drapp: Nachdem sie wegen eines Wingerts im Rechtsstreit standen und er ihm den abgewonnen habe, dass er ihm den nun nicht aufhebt oder die Erträge von diesem Wingerts seit 13 oder 15 Jahren nicht mit Glauben übergibt, das schade ihm 600 Gulden sowie 8 Albus, die er jährlich davon zu geben habe sowie die Bede, die der Rat darauf setzen wird. Die Anklage hat Antze festhalten lassen und Rudiger redet weiter für Antze: Clesgin hat viel mit ihm vor Gericht gestritten und komme jetzt mit einem neuen Anfang in der Sache. Hier berufe er sich auf seine Freiheit (als Schöffe), sich 14 Tage deswegen zu bedenken.
Henne Sack erkennt an, Antze, unserem Mitschöffen, 6 Albus zahlen zu müssen in 14 Tagen, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Cristman Emas hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Rampfuß.
Adam von Weinheim ist von der Anklage von Rampfuß diesmal freigesprochen. Dann hat er gefragt nach den Kosten. Urteil: Ja. Dann hat er gefragt, bis wann er ihm die Kosten bezahlen soll. Urteil: In 14 Tagen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 281v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-281v/pagination/12/ (Abgerufen am 28.10.2024)