vßgangenn̄ deß datu(m) ʃtünde Mo iijC lxxxvj Jare der iʃt v(er)leʃenn̄
vnnd von(n) beidenn̄ partijen(n) v(er)bott würdenn̄ vnd redt antz furt(er)
darvff / den wingart hab er offgeholt Ludt deß brieffs off peter
rüwen(n) / den frauwen(n) von(n) alten(n)monʃt(er) ʃij auch der gld gelts
wúrdenn̄ Jn recht(er) lentlich(er) zijt von(n) den vnd(er)pfanden ludt deß
brieffs / Darum(m)b ʃo ʃij Johannes meynu(n)ge vnnd hofft So er deß
eyne gerichts kuntʃchafft hait nemlich eyne(n) brieff v(er)ʃiegelt on
raderet vnd on kantzelleret / ʃo ʃij er nit ʃchuldig handt abzuthun(n)
Es we(re) dann̄ ʃach daß peter rüwe beʃʃer recht brecht / vnd alß
pet(er) ʃagt von(n) geforenn̄ vnd von(n) zinʃen(n) der er nit geʃtendig daß
es alʃo ʃij / peter mochte mehe ʃagen(n) / der brieff ʃij byleuffig jC
Jare alt / vnnd haben(n) Johannes vnd die frauwen(n) von alte(n)mo(n)ʃt(er)
es allewegen(n) darfur gehaltenn̄ vnd wiʃʃen(n) auch nit and(er)s daß der
flecken(n) wingarts Jre vnd(er)pfandt ʃij vnd wurde die frauwe von(n)
altenmo(n)ʃt(er) beʃcheidenn̄ mit recht daʃʃie ettwas mehe dar zu thu(n)
ʃolt / vnd der fleckenn̄ winga(r)ts Jre vnd(er)pfandt ʃij / deß woll ʃie ʃich
nit weyhern [a] vnnd hofft Johann̄es diewile ʃin frawe von(n)
altenmo(n)ʃter eyne(n) onu(er)jertenn̄ gerichts brieff haben der nit kantzele(r)t
ʃij / Ruwe ʃoll ʃie bij Jren(n) beʃtymptenn̄ vnderpfanden laʃßen(n) vnd nach
ludt deß gerichts brieffs vnnd ʃtalt das zü recht
Rudiger darvff ʃagt Rúwe geʃte deß brieffs nit / ʃo beʃtym(m)e der brieffe ʃin
vnd(er)pfander nit daß hore man(n) an der grundt gulten(n) vnd auch an den
geforenn̄ wole Vnd we(r)ß es alʃo daß eyn(er) ʃolt gutte(r) offholen(n) vnd an
ʃich bringenn̄ mit ʃolchen brieffen die nit vßwiʃen geforen vnd
grundt gultenn̄ als ʃich dan gebuͦrt / Hofft es ʃoll mit recht nu(m)mer
erkant werdenn̄ vnnd alß ʃich Johannes erbudet von(n) ʃin(er) frauwe(n)
wegenn̄ von(n) alten(n)monʃt(er) ob es noit ʃij daß ʃin frauwe(n) ettwas dem(m)
brieffe zuʃture mehe thun(n) ʃollenn̄ deß ʃie ʃich v(er)meynen nit zuweyh(er)n
darvff hofft pet(er) rüwe daß den(n) frauwe(n) ʃoliches zu thun(n) nu(m)ermere
erteylt werden (n) ʃoll mit recht / der vrʃach der brieffe beʃtymme der
geforen(n) auch der grunt gulten(n) nit ʃond(er)n er gebe gult von dem winga(r)t
frawe liʃe von(n) ʃpanheim(m) Crafft von(n) altendorffs ʃelgen wittwe So
nü der brieffe der grüntgúlten(n) aüch der geforenn nit beʃty(m)me wie
mochten(n) die frauwen(n) dan(n) geʃworenn̄ nach ludt irs briefs daß die
[a] Eine »er-«Kürzung am Ende des Wortes blieb bei der Transkription unberücksichtigt.
[b] Der Satz wird auf Bl. 38 fortgeführt.
ausgestellt, mit dem Datum 1486, der wurde verlesen und von beiden Seiten bei Gericht festgehalten. Antz redet weiter, er habe den Wingert eingezogen nach Wortlaut des Briefs von Peter Ruhe. Die Frauen von Altmünster haben auch den Gulden Geld bekommen in landesüblicher Zeit von den Unterpfändern nach Wortlaut des Briefs. Darum ist Johannes [Monxhorn] der Meinung und vertraut darauf, da er eine gerichtliche Zeugenaussage hat, nämlich einen Brief, versiegelt, unradiert und nicht kanzelliert, dass er nicht schuldig ist, seine Hand abzutun, es wäre denn Sache, dass Peter Ruhe besseres Recht brächte. Was Peter von Nutzen und Zinsen sagt, die er nicht zugesteht, dass es so sei, soll Peter mehr sagen. Der Brief ist übrigens 100 Jahre alt. Johannes und die Frauen von Altmünster haben es immer dafür gehalten und wissen auch nicht anders, dass der Flecken Wingert ihr Unterpfand sei. Würde den Frauen von Altmünster gerichtlich beschieden, dass sie etwas mehr dazu tun sollten, und der Flecken Wingert ihr Unterpfand sei, dessen wollen sie sich nicht verweigern: Johannes hofft, weil seine Frauen von Altmünster einen nicht verjährten Brief haben, der nicht kanzelliert sei, Ruhe soll sie bei ihren bestimmten Unterpfändern belassen nach Wortlaut des Gerichtsbriefes. Das legt er dem Gericht vor.
Rüdiger sagt darauf, Ruhe gesteht den Brief nicht zu, der Brief betrifft seine Unterpfänder nicht, das sieht man an der Grundgülte und auch an den Nutzen wohl. Geschehe es, dass jemand Güter einziehen und an sich bringen sollte mit diesen Briefen, die nicht Nutzen und Grundgülten ausweisen, wie sich es dann gebührt, so hofft er, es soll rechtlich nie erkannt werden und wenn sich Johannes anerbietet für seine Frauen von Altenmünster, wenn es notwendig ist, dass seine Frauen, mehr als im Brief steht, beisteuern sollen, wollen sie sich dem nicht verweigern. Darauf hofft Peter Ruhe, dass den Frauen, solches zu tun, gerichtlich nicht aufgetragen werden soll, weil der Brief den Nutzen und auch der Grundgülte nicht anspricht, sondern er gibt die Gülte von dem Wingert der Frau Lise von Sponheim, Witwe des Kraft von Altendorf. Wenn nun der Brief die Grundgülten nicht anspricht, auch den Nutzen nicht bestimmt, wie sollen die Frauen dann schwören nach Wortlaut ihres Briefs, dass die [...][b]
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 033v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-033v/pagination/2/ (Abgerufen am 02.11.2024)