vnd waß ʃine meynu(n)ge / er ʃolt off die von(n) ʃcharffenʃtey(n) heyʃʃen(n)
waß er Jne dan(n) angewonne / ʃolt ers dan gebenn̄ von den xv malt(r)n
ʃo wolt erst thu(n) / daß ʃagt er / ʃin Junckern(n) / Alʃo wurden ʃie raits
mit den von(n) nackeym vnnd hyeßenn̄ off die muͦle / da arbeit ʃich
heyntz dar Jnn / daß er die Junckh(er)n zuͤʃammen(n) bracht vnd kamen her
eynen guttlichen(n) taig geyn(n) Jngelheim(m) vo(r) die eddeln(n) / da wart v(er)teidingt
daß ʃich heintz(e) Jn daß malter korns williget / vnd furt(er) geb(e)n ʃolt
daß malt(er) korns / hatt auch alʃo lange vßgeʃtanden(n) / daß er ij malt(er) fur
daß dritteile vor den v(er)ʃeʃß geben(n) muͤte vnd heintz hab Jme auch das
druͤtteteyle darnach gebenn̄ / ʃyns Junckern(n) leptage langk / vnd ʃij auch
gegeben(n) bynnen xx Jaren(n) / was Jme mit rechte dar zu gebúrt zu thu(n)
will er nit weÿhern // furt(er) ʃagt peter ʃmüßer / er habe zu zijtten hie
gewonet vnnd ʃij Juncker Ebberha(r)ts von Scharffenʃteyns / vnd Junckh(er)
philipʃen(n) von(n) vdenheym(m)s momp(er) geweʃt vnnd heyntz franck ʃelge hab
die zweyteile an dem(m) malt(er) korns Jme guttlich vßgeracht / So hab Junck(er)
Crafft ʃelge / ʃin teyle ʃelbs offgehabenn̄ / vnd was Jme dar zu mit recht
geburt zu thün / will er gerne thun(n) Antz alßuon(n) peters wegen(n) hait
die beyde ʃagen henne ercken vnd pet(er) ʃmüßer gethan v(er)bott / vnd hait
Jne furt(er) zugeʃprochenn̄ / ʃie haben eyn ʃage gethan / vnd beweren die
nit / alß recht iʃt daß ʃchade petern(n) als von(n) ʃins heren(n) wegen von
Jr iglichem(m) x gld / darvff ʃagen(n) ʃie alle beyde / waß ʃie geʃagt hab(e)n
daß wollen(n) ʃie auch mit recht beweren(n) / wan deß noit iʃt / daß hait
Antz alßuo(n) peters wegen(n) v(er)bott / vnnd gefragt wan ʃie es thun ʃollent
daroff iʃt mit recht gewißt noch hude zu xiiij tag(en) / daß hait er auch v(er)bott
Henne von(n) eltfelt alßuo(n) henchins wegenn̄ hait v(er)bott / daß die zwene
geʃagt habenn̄ daß die ʃach guttlich vnd nit mit recht v(er)teidingt ʃij / furt(er)
iʃt gutlich dar Jn geredt / daß henchins anttwo(r)t / gelengt iʃt noch hude
zu xiiij tag(en) zu allem(m) rechten alß off hude / daß haint ʃie beyde v(er)bott
Actu(m) 4ta p(ost) Albani
Jtem henne Ercken vnd peter Smuͤßer haben Jren taig v(er)hüdt Jre ʃage
zu beweren gegen petern ʃchribern alßuon(n) momp(er)ʃchafft weg(en) hern
heinrichs wolffs Ritt(er)n / hant der benant(e) peter vnd henchin müller
Es war seine Meinung, er sollte von den Scharfensteiner fordern, Was er ihnen dann von ihnen bekommen würde, sollte er dann von den 15 Maltern geben. So will er es tun. Das sagt er seinen Junkern. Also berieten sich sich mit denen von Nackenheim und forderten auf die Mühle. Da bemühte sich Heinz [Frank] darum, dass er die Junker zusammenbrachte und kamen hier zu einem gütlichen Tag nach Ingelheim vor die Edelleute. Da wurde verhandelt, dass Heinz in das Malter Korn einwilligt, und künftig das Malter Korn geben soll. Dies hat auch so lange ausgestanden, dass er 2 Malter für das Drittel des Ausstehenden geben musste. Heinz habe ihm auch das Drittel danach gegeben solange sein Junker lebte, und sei auch gegeben worden seit 20 Jahren. Was ihm mit Recht dazu zu tun gebührt, das will er nicht verweigern. Weiter sagt Peter Smußer, er habe seinerzeit hier gewohnt und sei Momber des Junker Eberhart von Scharfenstein und des Junkers Philip von Udenheim gewesen. Der verstorbenen Heinz Frank habe die zwei Anteile an dem Malter Korns ihm gütlich ausgehändigt. Der verstorbene Junker Kraft habe seinen Anteil selbst erhoben. Was ihm dazu rechtmäßig zu tun gebührt, will er gerne tun. Antz hat für Peter die beiden Aussagen, die Henne Ercker und Peter Smußer getan haben, bei Gericht festhalten, und hat weiter von ihnen gefordert, sie hätten eine Aussage getan und beglaubigen die nicht, wie es Recht ist, das schade Peter für seinen Herrn, von jedem von ihnen 10 Gulden. Darauf sagen sie alle beide, was sie gesagt haben, das wollen sie rechtmäßig beglaubigen, wenn es notwendig ist. Das hat Antz für Peter festgehalten und gefragt, wann sie es tun sollen. Darauf ist mit Recht gewiesen: Heute in 14 Tagen. Das hat er auch bei Gericht festgehalten.
Henne von Eltville hat für Henchin bei Gericht festgehalten, dass die beiden gesagt haben, dass die Angelegenheit gütlich beigelegt und nicht gerichtlich vor Gericht gezogen wurde. Weiter ist gütlich darin vereinbart, dass Henchins Antwort verschoben wurde heute in 14 Tagen zum gleichen Recht wie heute. Das haben sie beide bei Gericht festgehalten.
Mittwoch 28. Juni 1475
Henne Ercker und Peter Smußer haben ihren Verhandlungstermin gewahrt, ihre Aussage zu beglaubigen gegen Peter, Gerichtsschreiber, als Momber des Herrn Heinrich Wolff, Ritter. Der genannte Peter und Henchin Muller haben
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 036, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-036/pagination/16/ (Abgerufen am 03.12.2024)