{...} gutte(r) Jr vnd(er)pfandt ʃyen(n) vnd darfur lyhenn̄ So ʃolichs alß pet(er)
hofft Jn recht nit geʃyn moge / ʃo ʃoll mit / recht erkant werdenn̄
monxhorne ʃoll handt abthu(n) vnnd Jme bij dem(m) ʃynen(n) zü laʃʃ(e)n
Stalt zu recht Jn maiʃʃ(e)n wie für
Antz Jn ʃiner nachredden(n) darvff redt alʃo / der gerichts brieff ʃij
zu Jngelheim(m) an gericht nach ʃiner ordenu(n)ge die es auch noch
habe vßgangenn̄ der brieff ʃij alʃo alt / nach vßwiʃu(n)ge ʃins datu(m)s
bynne(n) der zijt ʃij den(n) frauwen(n) Jr gülde würd(en) vß der gemarck vnd
von(n) der gemarcke / So hort ma(n) daß der wingart der offgeholt wurd(en)
ʃij Jn der gemarck lyhe / Jn der zijt habenn̄ ʃich zinʃe vnd feldt vnd
geforen(n) faʃt v(er)andert / darvmb hofft Johannes ʃo die fráuwen deß
gerichts ʃchyne habenn̄ / vnd hetten ʃie deß nit gleuplichen(n) onu(er)ʃerten(n)
ʃchyne So hofft Johannes die fráuwen(n) mochtenn̄ off Jre hantreicht
gult ziehenn̄ vnnd zu Jrem(m) gehaltniß gewiʃt werdenn̄ vnd ʃolle(n) auch
dabij gehandthapt vnd beʃchyrmpt werdenn̄ daʃʃie bij Jren offgeholten(n)
gutt(er)n v(er)libenn̄ moge(n) ʃtalt damit zu recht
Rudig(er) daroff / es moge ʃin es lyhenn̄auch me gutt(er) vnd winga(r)t dabij
Jn der gemarckenn̄ vnnd als antz redt Jn ʃin(er) furredde itzt gethann̄
wie die gutt(er) zinʃe vnd felde v(er)and(er)t ʃyen(n) deß alles iʃt peter ruwe
nit geʃtendig vnd will hait daß v(er)bott / vnnd hofft ʃo es antz(e) geredt
hab er ʃoll es bijbringenn̄ mit billicheit / Antz hait auch v(er)bott
daß es pet(er) dabij laʃʃenn̄ will weß ʃich Johannes von(n) der frauwen(n)
wegen(n) bij zu bringenn̄ v(er)meʃʃenn̄ hait / Rudig(er) von(n) ruwen(n) weg(en)
redt wan(n) er ʃin bijbringenn̄ alß recht ʃij geduͤt So müß er laʃʃenn̄
geʃcheenn̄ ʃo uil recht ʃij Staltenn̄ damit beyde zü recht wie fur
[a] Fortführung des Satzes von Bl. 33v.
{...}[a] Güter ihre Unterpfänder sind und dafür liegen, wie solches, wie Peter [Ruhe] hofft, im Gericht nicht sein kann. Es soll mit Recht erkannt werden, [Johannes] Monxhorn soll die Hände davon wegnehmen und ihn bei dem Seinen belassen. Das legt er dem Gericht vor, gleichermaßen wie zuvor.
Antz sagt darauf in seiner Nachrede, der Gerichtsbrief sei am Gericht Ingelheim gemäß der Gerichtsordnung, die es auch noch habe, ausgangen. Der Brief sei also alt, nach Ausweis seines Datums. Binnen der Zeit haben die Frauen ihre Gülte bekommen aus der Gemarkung und von der Gemarkung. Man hört, dass der Wingert, der eingezogen wurde, in der Gemarkung liegt. In der Zeit haben sich Zinse, Felder und Nutzen verändert. Darum hofft Johannes, dass die Frauen Gerichtsbriefe haben. Wenn sie keine glaubhaften, unversehrten Briefe, so hofft Johannes, die Frauen möchten sich auf ihre dargereichte Gülte berufen und zu ihrer Aufhebung gewiesen werden. Es soll dabei auch gehandhabt und festgesetzt werden, dass sie bei ihren eingezogenen Gütern verbleiben mögen. Das legt er dem Gericht vor.
Rüdiger sagt darauf, es möge sein, es liegen auch mehr Güter und Wingerte dabei in der Gemarkung und wie Antz in seiner jetzt gehaltenen Vorrede sagt, dass die Güter, Zinse und Felder verändert seien. Das alles gesteht Peter Ruhe nicht zu und hat das bei Gericht festgehalten und hofft, wie Antz es gesagt habe, er soll es rechtskonform beweisen. Antz hat es auch bei Gericht festgehalten, dass es Peter dabei belassen will, zu was sich Johannes für die Frauen beizubringen erkühnt hat. Rudiger sagt für Ruhe, wenn er er seine Beibringung, wie es Recht ist, ausführt, so muss er geschehen lassen, was Recht ist. Das legten damit beide dem Gericht vor wie zuvor.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 038, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-038/pagination/6/ (Abgerufen am 02.11.2024)