mit recht erk(ann)t werd(e)n daʃʃin heubtman(n) wernh(er)n vmb ʃin
gethan ford(er)ung nit ʃchuldig ʃij vnd ʃt(ellt) das zurecht [a] Stude von
wernh(er)s weg(e)n v(er)bot daß hans ʃmyt nit abreddig iʃt daß ʃins
heubtma(n)s huʃfr(au) ein enckel iʃt an den gut(er)n / v(er)bot auch daß er
nit abreddig iʃt daʃʃie mit ein geʃtockt vnd gesteint hab(e)n v(er)bot
auch daß die frauw die zwen fleck(en) vßbehalt(en) hat vnd daz and(er)
hinweg geb(e)n daʃʃin heubtma(n) get(ru)we nit macht haben ʃoll
vnd mit recht erkant w(er)den daß er von ʃin(er) husfr(au) vnd ʃins
ʃwag(er)s weg(en) Ein e miterbe da(r) ane ʃij vnd ʃt(ellt) dz zur(ech)t Rudig(er)
von des ʃmyts weg(e)n ʃpricht ob Jme ʃin ʃwig(er) etwas gebe(n) het
wol er get(ru)wen daß er da(r)vmb w(er)nh(er)n nit ʃchuldig ʃij dan(n) er
habe Jr liplich kynt die des ein nehʃt(er) erbe ʃij vnd ob ʃie Jme noch
etwaß gebe Er neme daß auch als ein erbe vnd Jm zwiuel nit
daß gericht moge wol merck(en) So die frauw noch Jn leben ʃij so
muß ʃie Jr lypzoͤcht hab(e)n vnd hoff wie vor Er ʃij wernh(er)n
nit ʃchuld(ig) Stude rett wie vor nach dem ʃich die frauwe dot
gemacht habe vnd d(er) gut(er) entűßert vnd Jr lebzocht vff die zwen
fleck(en) geʃatzt So hoff er ʃin heubtma(n) ʃoll vor ein erbe(n) erka(nn)t w(er)d(en)
von ʃin(er) huʃfr(au) vn(d) ʃwag(er)s weg(en) Rudig(er) geʃtet nit das dyͤ frauw
Jr lÿpzocht off zwen fleck(en) geʃatzt habe vnd ʃtelt zur(e)cht wie vor
S(e)n(tenti)a Da(r)vff Rette Stuͤde Es ʃte Jm buch Jn d(er) anʃprach wie dyͤ frau
gezog(en) ʃoll w(er)d(en) von den zwein fleck(en) do bij ʃien erbe(r)lut geweʃe(n)
off die ziehe er ʃich ʃo vil er d(er) hab(e)n moͤge vn(d) ʃt(ellt) auch zur(ech)t
S(e)n(tenti)a daß er die br(engen) ʃoll v(er)bot Gefr(ag)t qu(an)do S(e)n(tenti)a Jn xiiij vnd vort(er)
als r(e)cht iʃt
Quarta post reminiʃc(er)e anno etc Lxxxviij
Jtem kylhenn(e) erk(enn)t vor̄ ʃich ʃin erb(e)nn Byntzenn̄ petern(n) 4 gld gulten(n)
zu geb(e)nn zu ʃant(e) mart(ins) tag von(n) alle dem(m) daz er hait heiʃchende alʃo
vnnderʃchedlich(e)nn welch(e)r zitt der̄ obg(e)n(ann)t(e) kylhenn(e) ʃin erb(e)n Jme Jar̄
erk(ann)t kom(m)e vnd bryngenn̄ x gld damit mogen(n) ʃie den(n) halb(e)n gld abloʃen(n)
oder̄ vj alb mit v gld vnd die gulte damit nach antzal der Jar(e)n
das hait peter̄ v(er)bott
rechtmäßig erkannt werden, dass sein Hauptmann Wernher wegen seiner erhobenen Forderung nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor. Stude hält für Wernher bei Gericht fest, dass Hans Schmied nicht abstreitet, dass die Frau seines Hauptmanns eine Enkelin an den Gütern sei. Er hält auch bei Gericht fest, dass er nicht abstreitet, dass sie miteinander verstockt und abgesteint haben. Er hält auch bei Gericht fest, dass die Frau die zwei Flecken behalten und das andere hinweg gegeben hat, dass sein Hauptmann darauf vertraut, dass es keine Macht haben soll und gerichtlich erkannt werde, dass er neben seiner Hausfrau und seinem Schwager ein Miterbe daran sei. Das legt er dem Gericht vor. Rüdiger sagt für den Schmied, wenn ihm seine Schwiegermutter etwas gegeben hat, will er darauf vertrauen, dass er deshalb Wernher nicht schuldig sei, denn er habe ihr leibliches Kind, sie daran ein nächster Erbe ist, und wenn sie ihm noch etwas gibt, nimmt er das auch als ein Erbe und er zweifelt nicht, das Gericht möge wohl merken, wenn die Frau noch am Leben ist, so muss sie ihre Leibszucht haben und hofft wie vor, er sei Wernher nichts schuldig. Stude spricht wie zuvor, nachdem sich die Frau »tot gemacht« hat und sich der Güter entäußert und ihre Leibzucht auch auf die zwei Flecken gesetzt hat, so hofft er, sein Hauptmann soll als Erbe anerkannt werden, für seine Ehefrau und seinen Schwager. Rüdiger gesteht nicht, dass die Frau ihre Leibszucht auf zwei Flecken gesetzt hat und legt das dem Gericht vor wie zuvor. Darauf spricht Stude, es stehe im Buch in der Klage, wie die Frau von den zwei Flecken gezogen werden soll. Dabei seien ehrbare Leute gewesen, auf die beziehe er sich, soviel er derer haben mag und legt das auch dem Gericht vor. Entscheidung: Er soll die beibringen. Festgehalten. Gefragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen und weiter wie es Recht ist.
Mittwoch 5. März 1488
Henne Kil sagt zu, für sich, seinem Erben Peter Bentz 4 Gulden Gülte zu geben am 11. November 1488, von allem dem, das er gefordert hat. Also insgesamt, zu welcher Zeit der obgenannte Henne Kil, sein Erbe, im Jahr kommt und 10 Gulden bringt, damit können sie den halben Gulden ablösen oder 6 Albus mit 5 Gulden und die Gülte damit im Verhältnis der Jahre. Das hat Peter von bei Gericht festgehalten.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 039v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-039v/pagination/5/?L=0&cHash=5a8c0b81040898d46187493ecc1eb263 (Abgerufen am 28.10.2024)