wort(en) ee vnd zuuor erledigung ʃins recht(en) /
Daruff Stud redt ob der widert(eil) ʃin parthy vor hundert
gld erlangt hett vnd jme kuntʃchafft vom widert(eil)
noit wer vnd ʃich nit ʃo balde von jnen jrs erlangt(en)
recht(en) erledig(en) kuͤnt vnd ʃoͤlt darvmb kuntʃchafft von
jne mangel haben(n) das wer fare vnd hofft eʃʃoͤll jnn
recht erkent werd(en) ʃie ʃoll(en) jme kuntʃchafft der warheyt
geben ʃtaltz zurecht Rampfus von weg(en) der zweyer
redt wie vor ʃtaltz auch zurecht / nach beydert(eil) fur
breng(en) vnd rechtʃetzen S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) das Barth
vnd kylhen / hauborn noch zur zitt zu antwort(en) nit
ʃchuldig ʃin das v(er)bott Rampfus von weg(en) der zweyer
So beruff ʃich haubor von ʃolich(em) vrt(eil) an oberhoff gein
vrt(eil) an den Jng(elheim) er wer dar jnn beʃwert vnd beg(er)t den gerichts
oberhoiff handel vom gericht zu wackernh(eim) an den gemelt(en)
oberhoff als gewonheit vnd recht wer zubreng(en) jnn
hoffnu(n)g eʃ ʃöͤll jme baß gefall(en) / Daruff iʃt zurecht
gewyʃten nachdem ʃich haubor vom vrt(eil) als beʃwert
an oberhoiff vor Schult(heiß) vnd Scheff(en) des gerichts zu
Jng(elheim) berufft ʃo ʃoll er x gld in xiiij t(agen) hinder
vns das gericht leg(en) vnd das gericht an oberhoff
vnd wider jn ʃin gewarʃam v(er)burg(en) ambo v(er)bott
zorn Jtem Zoͤrn fragt mitrecht ob auch hering ʃin taͤg kuͦnd
hering gegen jme zufur(e)n bis her als recht wer verhuͤdt hett
S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) Ja / das v(er)bott hering
3 t(ag) Jdem hering hait ʃin 3 tag vort(er) geheyʃch(en) kuͦnd zufur(e)n
gein zoͤrn iʃt jme ʃin 3 t(ag) vort(er) geʃtalt zu xiiij t(agen)
Emel von weg(en) karʃt(en) ließ oͤff(en) die clag von endres
Endres hen hen beʃcheen(n) redt karʃt wer ein frembd zu komen(n) man(n)
karʃt der ʃach vnd wer jme do von nit wißlich darumb
er der clag nit geʃtuͤnd vnd woͤll getruen den zettel
endres hen hett laiʃʃen Leʃen ʃoͤll vor vnmechtig erkant
werd(en) es wer dan(n) das ʃin furfar ʃelig pet(er) halgart(en)
ʃolichs vor gericht erkant hett ʃo das nit beʃcheen wer
hoͤfft er jme vmb ʃin getan clag nit ʃchuldig zu ʃin
Stud von weg(en) Endreshen redt als karʃt melt er hett
worten ehe und zuvor der Freimachung seiner Rechte.
Darauf bemerkt Stude, wenn die Gegenpartei seine Partei wegen 100 Gulden belangt habe und er Beweismittel von der Gegenpartei benötigt, und sie sich nicht so bald von ihrem erlangten Recht befreien könnten, und sollte es deshalb an Beweismitteln von ihnen ermangeln, sei das aus böser Absicht geschehen. Er hofft, es soll im Gericht erkannt werden, ihm wahrheitsgemäße Zeugenaussage geben zu müssen. Das legt er dem Gericht vor. Rampfuß bemerkt für die beiden wie zuvor und legt das dem Gericht vor. Nach beiderseitigen Vorträgen und Rechtsbegehren ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Bart und Henne Kil sind Haubor derzeit nicht verpflichtet zu antworten. Das hält Rampfuß bei Gericht für die beiden fest. So beruft sich Haubor wegen dieses Urteils an den Oberhof Ingelheim, er sei darin beschwert und er fordert, den Gerichtsstreit vom Gericht zu Wackernheim an den genannten Oberhof zu bringen, wie es Gewohnheit und Recht ist, in der Hoffnung, es soll ihm mehr gefallen. Darauf ist als Recht gewiesen, nachdem sich Haubor vom Urteil beschwert an den Oberhof vor Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ingelheim beruft, soll er 10 Gulden binnen 10 Tagen bei uns, dem Gericht, hinterlegen und dem Gericht beim Oberhof und wieder in seinen Gewahrsam verbürgen. Beide halten das bei Gericht fest.
Zorn fragt vor Gericht, ob auch Hering seinen Tag, Zeugenaussage gegen ihn zu führen bisher, wie es Recht ist, gewahrt habe. Entscheidung unter Vorbehalt: Ja. Das hält Hering bei Gericht fest.
Hering hat seinen 3. Verhandlungstermin weiter gefordert, Zeugenaussage zu führen gegen Zorn. Ist ihm sein 3. Verhandlungstermin weiter anberaumt in 14 Tagen.
Emel lässt für Karst die von Henne Endres erhobene Klage aufschlagen. Er bemerkt, Karst sei ein fremder, zugezogener Mann in dem Verfahren. Ihm sei davon nichts bekannt. Deshalb gesteht er die Klage nicht. Er will auf den Zettel vertrauen, den Hen Endres hat vorlesen lassen. Er soll für unwirksam erkannt werden, es sei denn, dass sein verstorbener Vorfahre Peter Halgart das vor Gericht zugesagt hätte. Wenn das nicht geschehen wäre, hofft er, ihm wegen seiner erhobenen Klage nicht schuldig zu sein. Stude bemerkt für Henne Endres, Karst gibt an, er habe
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 112, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-112/pagination/3/?L=0&cHash=45253dc640c75cdd9d0ae11fa3ddad0e (Abgerufen am 29.10.2024)