1498 [a]
Anno etc xcviij
Ad ʃocios diʃer ʃach ʃtalten beyd zurecht
vff mitwoch
nach agathe
erf(olg)t p b Jtem peter ʃnade erf(olg)t den jungen buern vffs buch vnd
hat pfand vff jme beredt
p • b • Jdem hat pfand beredt vff luffen philipʃen(n)
gelengt Zuʃchen Barten vnd hauborn dem alt(en) iʃt jr tag
abermals gelengt an das nehʃt gericht ʃicut hodie
erk(ann)t Jtem Burhen de alt erk(enn)t clas portenern von nider jng(elheim)
ij lb hlr in xiiij tagen(n)
Barth Jtem Stuͤd v(er)dingt ʃich als recht iʃt peter ʃnaden(n) vnd Stern
pet(er) ʃnad conrad(en) Jr wort zutun vnd ʃchuldiget Bart(en) wie das
Sternconrat Barth hett peter ʃnad(en) vnd Sternconrad(en) zu ober jng(elheim) am
rechten zuͦgeʃprochen in der ʃelb(en) ʃach wer vrteyl gang(en)
wider ʃin parthyͤ darvon ʃie appelliert hett(en) ʃie jnn
mittellerzitt in raith fund(en) das ʃie Barten ʃchuldig wern
etliche gutter zu quitern lut ein(er) Rachtuͤng Jm vorgemelt(en)
gerichts handel duͦrch kuͦntʃchafft Jngelegt / vnd wern die
zwen peter ʃnad vnd conrat Jn meynu(n)g Barten vnd
die ʃelb(en) gutt(er) lut der rachtung zu quiter(e)n hett(en) auch daruff
den gerichts ʃchaden(n) von Barten erliten laiʃʃen taxiern
der dan(n) truge ein gld vnd iij alb ob jne mee ge
purt woͤlt(en) ʃie auch gehorʃam(m) ʃin / ʃolich(en) gerichts ʃchad(en)
hett(en) ʃie Barten gebott(en) wolt jne ab(er) nit nemen(n) leg(en)
den hervmb hinder gericht vnd oͤffent(en) jme vnd
wes jne mee gepurt vnd woͤlt(en) hiemit an diʃem r(e)cht
Jr getan appellacion(n) vffgeʃagt haben(n) desglich(e)n woͤlt(en)
ʃie auch dieʃelb appellacion am recht(en) zu jngelnh(eim) do
ʃie beʃcheen ʃo ʃich Barth dohin ʃchick(en) woͤlt vff ʃag(en)
vnd woͤlt(en) vorter Barten tuͦn Lut der Rachtung wes
jne gepurt legt darvff jnn den gerichts handel zu
ober jng(elheim) am recht(en) ertedingt der dan(n) hie by gelegt
iʃt der v(er)leʃen wart redt er daruff er neme an
[a] Hinzufügung des 19./20. Jahrhunderts.
Im Jahr 1498
An das Vollgericht in diesem Verfahren. Haben beide bei Gericht festgehalten.
Mittwoch 7. Februar 1498
Peter Schnade verklagt den jungen Bauer auf das Gerichtsbuch und hat Pfänder von ihm gefordert.
Derselbe hat Pfänder gefordert von Philip Luffen.
Zwischen Bart und Haubor dem alten ist der Verhandlungstermin abermals verschoben worden auf den nächsten Gerichtstag, zum gleichen Recht wie heute.
Henne Bauer der alte sagt Clas Pfortener von Nieder-Ingelheim 2 Pfund Heller in 14 Tagen zu.
Stude verpflichtet sich, wie es Recht ist, für Peter Schnade und Konrad Stern vor Gericht das Wort zu führen. Er beschuldigt Bart, er habe Peter Schnade und Konrad Stern zu Ober-Ingelheim am Gericht in demselben Verfahren verklagt. Es sei ein Urteil ergangen gegen seine Partei. Dagegen hätten sie appelliert. Vor kurzem sei im Rat befunden worden, dass sie Bart schuldig wären, etliche Güter zu lösen, nach Wortlaut einer Rachtung, die im genannten Gerichtsverfahren durch Zeugenaussage eingelegt wurde. Die beiden, Peter Schnade und Konrad, sind der Meinung, Bart und diese Güter nach Wortlaut der Rachtung zu lösen. Sie haben den durch Bart entstandenen Gerichtsschaden taxieren lassen. Dieser beträgt einen Gulden und 3 Albus. Wenn ihnen mehr gebührt, wollten sie auch gehorsam sein. Diesen Gerichtsschaden hätten sie Bart angeboten. Dieser wollte ihn aber nicht annehmen. Sie hinterlegen ihn deshalb bei Gericht und eröffnen ihm das und was ihnen mehr dazu gebührt. Sie wollen hiermit an diesem Gericht ihre getätigte Appellation aufgesagt haben. Desgleichen wollen sie auch dieselbe geschehenen Appellation am Gericht zu Ingelheim, wenn sich Bart dahin begeben wollte, aufsagen. Sie wollen weiter gegen Bart nach Wortlaut der Rachtung handeln, was ihnen gebührt. Er legt darauf ihnen das Gerichtsverfahren, wie es zu Ober-Ingelheim am Gericht erstritten wurde, bei. Dies wurde verlesen. Er sagt darauf, er akzeptiere
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 121v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-121v/pagination/18/ (Abgerufen am 03.12.2024)