ʃin karʃten hūʃfr(au) wer des hande{...} {...}
er begert daruff ʃich mit jr zubedenck(en) {...}
jnred zutuͦn / Dargegen cles baʃman {...}
ließen red(en) der vff zogk oder lengung von {...}
vorgewent ʃoͤll jme nut geʃtatet we(r)d(en) vrʃach an g{e-}
ʃehen das erkentnuͦs daʃʃie beyd ʃin huʃfr(au) vnd er
fryͤ williglich getan hett(en) / Daruff hen karʃt ließ red(en)
er hett etlich gutter dar zu er wol kawfflúd finnd •
ʃo ʃolich gut(er) nit den gemelt(en) hen von eltuils erben(n)
ʃchulthalb(en) v(er)hafft wer(e)n / vnd hofft das die cleg(er) jnn
die kauff v(er)willig(en) ʃoll(e)n ʃo er jne das gelt wes vom
kauff gefiel ließ werd(en) / domit er dem erkentnús geleben
moͤcht / Dar gegen die zwen wie vor lieʃʃe(n) red(en) des
mee woͤll(e)n karʃt vnd ʃin huʃfr(au) die gult vff jrn
guttern v(er)legen ʃo wolt(en) ʃie zwen die andern vberigen
guter ledig zeln ʃtaltz zu recht / karʃt ließ wie vor ʃtaltz
auch zu recht / Nach beydert(eil) furbrengen vnd recht
ʃetzen S(e)n(tenti)a mit vnderding(en) das hen karʃt vnd ʃin huʃfr(au)
cleß baʃman(n) vnd endreshen jr gult lut des erkentnus
zugeben v(er)fall(en) ʃin Daruff Stud von weg(en) der bemelt(en)
zweyer cles baʃmans vnd endreßhens / vnd auch Stern
conrats den ʃolich erkentnus auch berurt redt ʃo karʃt
vnd ʃin huʃfr(au) die gult zugeben gewiʃen wern vnd
die gult jne nit wer wuͦrd(en) auch die gutt(er) ʃo dar
vor v(er)hafft wern zu der cleger hand(en) ʃtund(en) ob ʃie
die nit moͤcht(en) vffholn / daruff hen karʃt begert ʃchub
vffs vrt(eil) zubedenck(en) / alʃo hait das gericht hen karʃt
gefragt in was meynu(n)g er ʃchub begert hab / Dar zu
karʃt antwort deßhalb er v(er)warlich jnred getun
moͤcht / Dar zu bemelt(en) cleger hofft(en) jme ʃoͤll kein
Ad ʃocios ʃchub geben werd(en) ʃtaltz zu recht
erk(ann)t Jtem Schyͤtt der múller erk(enn)t emel erckern von Ra
benshens weg(en) zu niderjng(elheim) viiiiɉ alb zuʃchen(n)
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1500 ist nicht zweifelsfrei gesichert.
seine, Karst, Hausfrau sei der Streitsache {...} er fordert darauf, sich mit ihr zu bedenken {...} Einrede zu tun. Dagegen Cles Baßman {...} ließ reden, der Aufschub und die Verlängerung von {...} soll ihm nicht gestattet werden, Ursache angesehen die Erkenntnis, das sie beide, seine Ehefrau und er, es freiwillig getan hätten. Darauf lässt Henne Karst sagen, er Habe etliche Güter, für die er wohl Kaufleute finde, wenn diese Güter nicht den genannten Erben des Henne von Eltville schuldenhalber verhaftet wären. Er hofft, dass die Kläger in den Kauf einwilligen, sofern er ihnen das Geld, das er Kauf erbringt, überlässt, damit er der Anerkenntnis nachkommen könne. Dagegen ließen die beiden wie zuvor reden. Dessen mehr wollen Karst und seine Ehefrau die Gülte auf ihre Gütern verlegen, so wollen sie beide die übrigen Güter für ledig erklären. Das legt er dem Gericht vor. Karst belässt es dabei und legt das ebenfalls dem Gericht vor. Nach beiderseitigen Vorträgen und Rechtsetzungen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Henne Karst und seine Ehefrau sind verfallen, Cles Baßman und Henne Endres ihre Gülte nach Wortlaut der Anerkenntnis zu geben. Darauf sagt Stude für die beiden, Cles Baßmann und Henne Endres, und auch für Konrad Stern, den diese Anerkenntnis auch betrifft, wenn Karst und seine Ehefrau verurteilt würden, die Gülte zu geben, und sie die Gülte nicht bekommen hätten, auch die Güter, die dafür verhaftet sind, zu Händen der Kläger stünden, ob sie die nicht einziehen könnten. Darauf fordert Henne Karst Aufschub, das Urteil zu bedenken. Also hat das Gericht Henne Karst gefragt, warum er Aufschub begehrt habe. Dazu antwortet Karst, dass er eine sichere Einrede formulieren könne. Diesbezüglich hoffen die genannten Kläger, ihm solle kein Aufschub gewährt werden. Das legen sie dem Gericht vor.
Schit, der Müller, sagt Emel Ercker für Henne Rabe von Nieder-Ingelheim 9 ½ Albus bis
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 143, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-143/pagination/13/ (Abgerufen am 03.12.2024)