{...} Ebertshen dem muͦll(er) ein vnd henn zoͤrn
{ander}steyls nach beidert(eil) furbreng(en) vnd Rechtʃetzen(n)
S(e)n(tenti)a mit vnderding(en) das ʃich henn zoͤrn geʃeumpt hat
eccle(s)ia Jtem Ebertshen hat von wegen der kirch(e)n Ban(ne) vnd fried(en)
ban(ne) vnd fried(en) vber die vffgeholt(en) gutt(er) ʃo er am nehʃt(en) v(er)gang(en) gericht
vff bart(en) hat vffgeholt
eccl(es)ia Jdem hat auch von der kirchen weg(en) bann(e) vnd fried(en) vff
ban(ne) vnd fried(en) kilhen der gutt(er) halb(en) er nehʃt vff jme vff geholt hatt
Jtem walthans von Bing redt es hett pet(er) von wiʃʃenauͦ
walthans vergangner zitt eins erbteyls halb(en) nemlich berur(e)n ein
von bing wingart(en) zu Luͦbenheym ʃins vatter weg(en) zuhanden
pet(er) von wiʃʃen- daʃʃelb erbteyl wer petern entfrembt geweʃt / vnd der
auwe gnant peter vnd ʃin miterben hett(en) jne walthanʃen
zu momp(er) gemacht als vor eyn ʃtam / domit ʃichs be-
wyʃe ʃo hett er nit mee dan(n) vor eyn ʃtam(m) gehandelt
vnd das erbteyl erwonn(en) vnd domit hett er am recht(en)
als mit eym bott(en) beʃloʃʃen deßglich(en) am oberhoiff auch
vnd als die gutt(er) alʃo zu der erben hand(en) komen(n) wer etlich(er)
vncoʃt(en) erwachʃen gegen dem jhen der die gutt(er) mit vn-
recht jnngehabt hett nemlich vff xiiij gld derʃelb(en)
xiiij gld ʃoͤll jme walthanʃen gebur(e)n der dritpfennig
nuͦ hett peter vnd ʃin miterben jme ʃin teyl vffge-
haben(n) vnd des hilt er petern vor eyn ʃtam hofft hett es
vnbillich getan vnd ʃoͤll dar an gewyʃen werd(en) er
ʃoͤll es jme wider geben / des mee hett pet(er) macht ge
habt ʃynem bruder ein gld zuͦgeben / Daruff pet(er)
hat ʃchub vnd tag zuͦm nehʃt(en) gericht zuͦantwort(en)
Jtem Schuͦßheynrich furdert zu petern von wyʃʃenauͦ
viij alb ʃchult daruff pet(er) erkent iiij alb ad c(om)put(andum)
zuʃch(en) Bartolomej ob er nit rechent vnd bezelt ʃoͤll er erf(olg)t
ʃin vor die viij alb
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1500 ist nicht zweifelsfrei gesichert.
{...} Henne Ebert, dem Müller, einerseits, und Henne Zorn, andererseits. Nach beiderseitigen Eingaben und Rechtsetzungen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Henne Zorn habe sich gesäumt.
Henne Ebert hat für die Kirche Bann und Frieden über die eingezogenen Güter, die er am vergangenen Gerichtstag von Bart eingezogen hat.
Derselbe hat auch für die Kirche Bann und Frieden gegenüber Henne Kil wegen der kürzlich von ihm eingezogenen Güter.
Walthaus von Bingen sagt, er habe mit Peter von Weisenau in vergangener Zeit wegen eines Erbanteils, das betrifft einen Wingert seines Vaters zu Laubenheim, Händel. Dieser Erbteil sei Peter entfremdet gewesen. Der genannte Peter und seine Miterben hätten Walthaus zu einem Momber gemacht für eine Stammlinie, damit es sich beweise. Er hätte nur für eine Stammlinie gehandelt und das Erbteil erlangt und hätte es damit am Gericht mit einem Boten in Besitz genommen, desgleichen auch am Oberhof. Als die Güter zu der Erben Händen gekommen waren, seien etliche Kosten entstanden gegen denjenigen, der die Güter zu Unrecht innegehabt hätte, nämlich 14 Gulden. Von diesen 14 Gulden sollte ihm, Walthaus, der 3. Pfennig zustehen. Nun hätten Peter und seine Miterben ihm seinen Teil eingezogen und das halte er, Peter, für eine Stammlinie. Er hofft, sie hätte es ungerechterweise getan, und es soll angewiesen werden, es ihm wiederzugeben. Dessen mehr hätte Peter Macht gehabt, seinem Bruder 1 Gulden zu geben. Darauf hat Peter Aufschub und einen Termin am nächsten Gerichtstag zu antworten.
Heinrich Schaus fordert von Peter von Weisenau 8 Albus Schuld. Darauf sagt Peter 4 Albus bis Bartholomäustag [24. August] auf Rechnung zu. Wenn er nicht abrechnet oder bezahlt, soll er gepfändet werden für die 8 Albus.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 146v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-146v/pagination/16/ (Abgerufen am 02.12.2024)