wie die ander(e)n in geʃch{...} {...}
ad jdem Jtem zorn ver{...} wegen heincz be{schen} {...}
ein widerruff der beʃatzung von karʃt(en) {...}
eʃcheen getan hett(en) ob er die fraw nit mocht hie beha{lten}
jm recht(en) biß vßtrag der ʃach ʃo er nit wuʃt jr gutt{...}
Emel von wegen ketten redt der widerteyl hett dem
rechten kein vollenzog getan nach ordenuͦng des recht(en)
ee vnd zuuor er die fraw macht hett mit dem lib zú
pfenden dan(n) ʃie ʃagt ʃo ʃich heintz bend(er) vmb thett vnd
ordenuͦng des recht(en) gelebt des er nit getan / ʃo wer jr
dannochʃt leyt das er nit hie find(en) ʃoͤll des jrn / an dem
ʃie nit ʃchuldig wer jne vff jrn ʃchad(en) zuͦ wiʃen(n)
auch ʃij ʃie nit noch Jar vnd tag vß wackernh(eim) geweʃt
hofft des zu genyeʃʃen das heintz bend(er) nit ʃoͤll macht
haben(n) an jrn lip zuͦ griff(en) noch zur zitt / Heintz
bend(er) ließ red(en) er wúʃt des jrn nichts hie ʃo wer ytzt durch
der kind widerruff zuͤu(er)merck(en) das ʃie ʃich der gutt(er) ent-
uʃʃert vnd jme gern nichts wolt vor das ʃin geben(n)
vnd dwil die fraw nit kunt ʃag(en) vnd zeigen des jrn
frÿ vnerwonnens recht(en) das er moͤcht nach ordenuͦng
des recht(en) v(er)keuff(en) hofft er ʃoͤll macht haben ʃie mit
dem gern zuͦnemen / ʃtaltz zurecht nach beyd(er)t(eil) fur-
breng(en) vnd rechtʃetzen S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) So heintz
bend(er) furgibt er wuͦʃt des jrn nit / das er ʃie mag mit
dem gern nemen / vort(er) fragt heintz bend(er) wie
er vort(er) in recht mit der fraw(e)n handeln ʃoͤll S(e)n(tenti)a
mit vnderding(en) das er die fraw halt(en) ʃoͤll an waʃʃe(r)
vnd broit nach noitturfft als lang biß ʃie jme eyn
gnug(en) thut vor hauptʃchult vnd coʃt(en) / vnd ʃall jr
widder an gericht an jrem lib kein ʃchad(en) tuͦn vnd ʃall auch nit
vß des Richsgrunds jng(elheim) fur(e)n vnd ob er ʃie
nit getruͦt zubehalt(en) So ʃall er ʃie dem budel vnd ven
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.
wie die anderen {...}
Zorn {...} wegen Heinz geschehen {...} ein Widerruf der Aufnahme von Karst {...} geschehen getan hätten, ob er die Frau nicht hier behalten möchte im Gericht bis zum Austrag der Angelegenheit, wenn er nicht wüsste ihr Gut {...} Emel sagt für Kette, die Gegenpartei hätte dem Recht keinen Vollzug geleistet nach Ordnung des Gerichts, ehe und zuvor er Macht hätte, die Frau mit dem Leib zu pfänden. Denn sie sagt, wenn sich Heinz Bender sich überwunden und die Ordnung des Gerichts beachtet hätte, was er nicht getan hat, so sei ihr es dennoch leid, dass er hier das Ihre nicht finden kann, auf das sie ihn zu ihrem Schaden verweisen müsse. Sie sei auch weder Jahr noch Tag außerhalb Wackernheims gewesen, hofft, das zu nutznießen. Heinz Bender soll nicht die Macht haben, sie an ihren Leib zu greifen, auch jetzt nicht. Heinz Bender ließ sagen, er wisse das Ihre hier nicht. Es sei aber jetzt der Widerruf der Kinder zu vermerken, dass sie sich der Güter entäußert haben und ihm ungern etwas für das Seine geben wollten. Weil die Frau ihr freies unbelasteten Recht nicht sagen und zeigen kann, das er nach Ordnung des Gerichts verkaufen kann, hofft er, er soll Macht haben, sie mit dem Geren zu nehmen. Das legt er dem Gericht vor. Nach beiderseitigen Anträgen, da er vorgibt, er wisse das Ihre nicht, kann er sie mit dem Geren nehmen. Weiter fragt Heinz Bender, wie er weiter mit der Frau im Gericht handeln soll. Entscheidung unter Vorbehalt: Er soll die Frau notfalls an Wasser und Brot halten soll, bis sie ihn zufriedenstellt für die Hauptschuld und die Kosten, und soll ihr an ihrem Leib keinen Schaden tun und soll sie auch nicht aus dem Ingelheimer Grund führen, und wenn er sich nicht zutraut, sie zu bewahren, so soll er sie dem Büttel und
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 163, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-163/pagination/5/ (Abgerufen am 01.11.2024)