diß recht wer J{...}ch{...} {...}
Barth Jacoben ʃoͤll geben haben viij{...}{...}
wern ʃytt der zitt der rechtu(er)tigung etc geʃten {...}
moͤcht es ʃin das Jacoben etlich(er) win wurd(en) {...}
nit der maiß als bart do von ließ red(en) / ʃoliche wi{n} {...}
Barth Jacoben billich geben / dan(n) die gutt(er) wern Jacobs ge
weʃt vnd noch es hett ʃich auch Barth der gutt(er) ʃyther
nye vnderzog(en) ʃunder die gearbeyt vmb ʃin lone vnd ʃin
lon darumb entphang(en) deßhalb(en) hett Jacob gans billich ge-
no(m)men wes daruff erwachʃen wer / vnd der gegeben
win ʃoͤll bart(en) nach ʃin(er) v(er)antwort nichts zu ʃtad(en) ʃten
vnd als ʃich jeckel ʃoͤll geʃumpt haben mitt dem v(er)keufft(en)
ʃagt er hett dem gewiʃten vrteyl gelebt jn jars friʃt abe(r)
die gifft ʃo nach zuͦ geʃcheen wer damit hett Barth nit zutuͦn
moͤcht der keuffe(r) der gifft lenger entbern das hett er zutun
ʃunde(r) Bart(en) jnred / Begert vort(er) ʃiner frag noch zu be-
ʃcheid(en) wie vor / Barth ließ red(en) vnd v(er)bott das geʃtand(en)
wurd der entphangung des wins aber als es jeckel ein ̶
wenig beʃchoͤn woͤll vnd ʃich behelff(en) wie das jacob gans
jme gelonet habe ʃagt er habe dryͤ Jar laiʃʃen geruglich
jn ʃin guttern ʃitzen vnd er Barth hab die wingart ge-
arbeyt vff ʃin coʃt(en) ʃuͦnd(er) jacob ganʃen hilff vnd hab
Jacoben geben vij ome wins die er barth erarbeyt Habe
vnd geʃtund Jacoben nit mee dan(n) eyn Jar von fernet
das er Jacoben gearbeit / vnd jacob hab jne jne ʃolichen
gutern jn ʃynem gebruche gelaiʃʃen do von hab er Barth
auch muͤʃʃen bed vnd zins vßricht(en) • darumb getrut er
das jeckel vnfoͤrmlich gehandelt hett von ʃins haupt-
mans weg(en) •
gel(engt) diß iʃt gelengt zuʃch(en) beyd(en)teyln an das nehʃt gericht zuͦ
allem recht(en) als diß tags ob ʃie ʃich zuʃch(en) der zitt nit v(er)trug(en)
erk(ann)t Jtem contz von hoenʃtatt erk(enn)t zoͤrn j gld zuʃch(en) oiʃtern(n) ob
erß nit thett das zoͤrn pfand vff jme erlangt ʃoͤll haben(n)
als hett er ʃie mit allem recht(en) erwonn(en)
dies Recht sei {...} Bart Jakob soll gegeben haben 8 {...} wären, seit der Zeit der Gerichtsverhandlung usw. gestehen {...} kann es sein, als Bart davon sagen ließ, solcher Wein {...} Bart Jakob geziemend geben, denn die Güter wären Jakob gewesen und es hätte sich auch Bart der Güter seither nie bemächtigt, sondern die bearbeitet gegen Lohn und habe seinen Lohn dafür empfangen. Deshalb habe Jakob Gans geziemend genommen, was darauf gewachsen sei, und der gegebene Wein soll Bart nach seiner Rechtfertigung nicht zustatten stehen und da sich Jeckel gesäumt haben soll mit dem Verkauften, sagt er, er hätte sich an das gewiesene Urteil gehalten, in Jahresfrist, aber die Überlassung, die noch zu geschehen habe, damit habe Bart nichts zu tun. Möchte der Käufer die Übergabe länger entbehren, könne er das ohne Barts Einspruch tun. Er begehrt weiter seiner Frage nach zu bescheiden wie zuvor. Bart lässt ausführen und hält bei Gericht fest, dass der Empfang des Weins zugestanden wird. Da Jeckel es aber ein wenig beschönigen und sich damit behelfen will, dass Jakob Gans ihn bezahlt habe, dazu sagt er, er habe ihn drei Jahre ruhig in seinen Gütern sitzen lassen und er, Bart, habe die Wingert bearbeitet auf seine Kosten, ohne Jakob Gans' Hilfe und habe Jakob 7 Ohm Wein gegeben, die er, Bart, bearbeitet habe. Jakob gesteht nicht mehr als ein Jahr vom vorigen Jahr, dass er, Jakob, gearbeitet habe. Jakob habe ihn in solchen Gütern in seinem Gebrauch gelassen, dafür habe er, Bart, auch Bede und Zins entrichten müssen. Darum vertraut er, dass Jeckel widerrechtlich im Namen seines Hauptmanns gehandelt habe. Das ist vertagt zwischen beiden Parteien bis zum nächsten Gerichtstag zu allen Rechten, wie sie am heutigen Tag gelten, wenn sie sich zwischenzeitlich nicht vertrügen.
Contz von Hoenstatt sagt Zorn 1 Gulden bis Ostern zu. Wenn er es nicht tut, kann Zorn Pfänder von ihm nehmen, als hätte er sie gerichtlich erlangt.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 164, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-164/pagination/19/ (Abgerufen am 03.12.2024)