{...} jrn erben itzunt an bis wint-
{...} ʃollen / vnd darnach zu phingʃt(en)
{...} {...}end(en) zijten vnd darnach zu wyenacht(en) nehʃt
kommend(en) ij gld {...} zu wyenacht(en) dar nach nehʃt vb(er) ein
jar ij gld vnd zu ʃant Johans tag aber ij gld jm somm(er)
geben ʃollen vnd ʃo ʃie ʃolich viij gld wie ob berurt iʃt
vßgericht vnd bezalt haben / ʃo ʃolle ʃie / die gemelt frawe
od(er) jr erben wid(er) zu der wieʃen kome(n) Laʃʃen / wer es ab(er)
ʃach das ʃie nit vßrachtung thet(en) wie obʃtet So mag
die frawe die gult wieʃe verkauff(en) zu iglich(er) zit vor jr gelt
Act(um) vff mitwoch nach vinc(u)la petrj peter Rue vnd ʃin
huʃfr(au) gred haben ʃich beʃatzt eins dz ander geerbt vnd offg(eben)
beʃatzung ut jur(is) vnd ein eykintʃchafft gemacht alʃo dz die kind
peter ruen nemlich Jorg hen vnd peter die er mit der vorig(en) frawe(n)
vnd ʃin(er) hußfr(au) gehabt hat vnd die kinde ʃo er mit der g(e)n(ann)t(e) pet(er) rue vnd ytzt
gred(en) vnd ʃin huʃfr(au) grede gewynn(en) mog(en) ein kinde er ein vatter
ein einkint- vnd ʃie ein mutt(er) in den gutern(n) ʃin ʃoll(e)n / die ʃie haben(n)
ʃchafft oder gewynn(en) mog(en) vßgeʃcheid(en) das die gemelt(en) drv̋ kinde
ʃollen zuuor vß han iij v(ir)t(el) wing(ert) nemlich ɉ morg(en) vff
dem berge g(e)n(ann)t der kirchen wing(ert) gef(orcht) emer(ich) von engelʃtat
oben zuͦ vnd(en) zu der gemeyn weg vnd j v(ir)t(el) wing(ert) ʃtußt
vff den ʃelb(en) wingart(en) vnd hind(en) vff die heyʃeßheim(er) gemarck
gefor diel ʃtroͤheck(er) oben zű vnd ob die g(e)n(ann)t(en) drü kinde eins od(er)
mer abging ʃollen ʃoliche gemelte iij v(ir)t(el) wing(ert) fallen
vff die noch vnder den drÿen kind(en) in Leben ʃin / vnd
ob die druͦ kind alle abging(en) vnd ʃolich erbung nit erlebt(en)
ʃo ʃöll(en) die ʃelb(en) iij v(ir)t(el) wing(ert) darnach fall(en) vff die kinde
die ʃie zweÿ gewynne(n) ʃuͤʃt ʃal es alles glich ʃin / das
hat Jorg des g(e)n(ann)t(en) Ruen ʃone v(er)williget vnd iʃt güt
word(en) vor ʃin brud(er) henn / vnd der dritt ʃon peter hat ouch
dar jnn gehölt vnd v(er)williget ambo v(er)bott
Act(um) vff mitwoch nach egidij mathis beck(er) hat mit
Elß hans ʃin(er) eins hant vffgeben als recht iʃt als er jme gegifft iʃt Elʃen Hans ʃcheffers
ʃcheffe(r)s witf(rau) witwe ɉ morg(en) wing(ert) vngeu(er)lich geleg(en) am Rin Lende
gef(orcht) peter ruen oben zuͦ vnd der gemeyn weg vnd(en) zuͦ
vnd gibt x ß den h(er)rn zu ʃant victor vnd hat hering
den vrʃas erk(ann)t dz hat die fr(au) v(er)bot
{...} ihren Erben von jetzt an bis {...} sollen und danach zu Pfingsten {...} Zeiten und danach zu kommende Weihnachten 2 Gulden {...} zu Weihnachten danach über ein Jahr 2 Gulden und am 24. Juni aber 2 Gulden im Sommer geben sollen und wenn sie diese 8 Gulden, wie oben genannt, entrichtet und bezahlt haben, so sollen sie die genannte Frau oder ihre Erben wieder zu der Wiese kommen lassen. Geschieht es, dass sie die Bezahlung nicht vornehmen, wie oben steht, kann die Frau die Wiese verkaufen jederzeit für ihr Geld.
Mittwoch 8. August 1492
Peter Ruhe und seine Ehefrau Grede haben gegenseitig eine Besatzung darüber gemacht, was ererbt und überlassen ist, wie es Recht ist, und eine Einkindschaft gemacht, also dass die Kinder, nämlich Jorg, Henne und Peter, die er mit seiner vorherigen Frau gehabt hat und die Kinder, die Peter Ruhe und seine jetzige Ehefrau Grede bekommen mögen, ein Kind, er ein Vater und sie eine Mutter in den Gütern sein sollen, die sie haben oder gewinnen werden, ausgenommen dass die genannten drei Kinder zuvor 3 Viertel Wingert haben sollen, nämlich ½ Morgen auf dem Berg genannt der Kirchen-Wingert, angrenzend Emerich von Engelstadt oben zu, unten zu der Gemeindeweg und 1 Viertel Wingert, stößt auf denselben Wingert und hinten auf die Heidesheimer Gemarkung, angrenzend Diel Strohecker oben zu. Wenn von den drei Kinder eins oder mehrere sterben, sollen die genannten 3 Viertel Wingert auf die überlebenden Kinder fallen und wenn alle drei Kinder sterben und die Erbschaft nicht erlebten, so sollen die 3 Viertel Wingert danach fallen auf die Kinder, die die Eheleute noch bekommen, sonst solle es alles gleich sein. Das hat Jorg, Sohn des genannten Ruhe bewilligt und ist Bürge für seinen Bruder Henne geworden. Der dritte Sohn Peter hat auch darin eingewilligt. Beide haben das bei Gericht festgehalten.
Mittwoch 5. September 1492
Mathis Becker hat mit seiner Einshand übertragen, wie Recht ist, als es ihm abgetreten wurde, Else, Witwe des Hans Schefer, ½ Morgen Wingert, ohne Gefährde, gelegen am Rinlende, angrenzend Peter Ruhe oben zu, und der Gemeindeweg unten zu, und gibt 10 Schilling den Herren zu St. Viktor. Hering hat die Vergütung zuerkannt. Das hat die Frau bei Gericht festgehalten.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 178v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-178v/pagination/10/?L=0&cHash=8355da83c7c9946d38824971a44432e2 (Abgerufen am 28.10.2024)