anno etc xcvj
Act(um) in die a(ni)marum o(mn)i(u)m michel vnd hans gebruͤder
ketgis ʃoͤne von Cobelentz hen von eltuils liplich enckeln
von der g(e)n(ann)t(en) ketg(in) jrer muͤtt(er) weg(en) haben verkaufft
vnd vffgeben als recht iʃt pet(er) ʃnad(en) vnd Sternconrad(en)
alle jr gutt(er) vnd Erbteyl ʃo ʃie von jrem anher(e)n hen
von eltuiln vff diʃen tag warten(n) ʃind vnd was
jnen an dem ende vber kurtz oder langk anerʃterben
moͤcht nichts vʃzgenomen(n) vor lx gld an golde
Riniʃcher wehrung daran pet(er) ʃnad vnd ʃternconradt
pet(er) ʃnad vorgenant oder jre erben den obg(e)n(ann)t(en) micheln vnd claʃen
Sternconrat gebrudern oder jrn erben alle jar zu wyhenacht(en)
nehʃt nach eynvolg(end) zehen gld an golde vorgerurt(er)
wehruͤng gein Cobelentz jn jrn ʃicher gewarʃam
on allen der g(e)n(ann)ten) gebruͤder coʃt(en) angʃt vnd v(er)luʃt
libern vnd bezaln ʃoll(e) • vnd iʃt hiemit beredt ob es
ʃach wer das pet(er) ʃnade vnd ʃtern conradt oder jre
erben an gemelt(er) bezalung wie vorʃtett ʃuͤmig
wurd(en) des nit ʃin ʃoll So ʃoͤll(en) vnd mög(en) die obg(enannten)
gebruͤder oder jr erben widerumb zu jrn guttern
wie ʃie die dan(n) pet(er) ʃnad(en) vnd Sternconrad(en) jnn beyd(en)
Jng(elheim) vnd hie zu wackernh(eim) v(er)kaufft vnd vffg(eben)
hab(e)n on alle richtlich erʃuchu(n)g vnd on jntrag pet(er)
ʃnad(en) ʃternconrats oder jre(r) erben noch menlichs von
jrent weg(en) zu jrn Hand(en) nemen(n) diß iʃt von beyden-
teyln v(er)bot ut jur(is)
1496
Mittwoch 2. November 1496
Die Brüder Michel und Hans, Söhne der Ketgin, leibliche Enkel des Henne von Eltville, haben für ihre Mutter Ketgin verkauft und übertragen, wie es Recht ist, Peter Schnade und Konrad Stern, alle ihre Güter und Erbteile, so sie von ihrem Anherrn Henne von Eltville am heutigen Tag erwarten und was ihnen am Ende, über kurz oder lang, vererbt werden kann, nichts ausgenommen, für 60 Goldgulden rheinischer Währung, daran Peter Schnade und Konrad Stern und ihre Erben den oben genannten Brüdern Michel und Clas oder deren Erben alle Jahr zu diesen und den folgenden Weihnachten 10 Goldgulden rheinische Währung nach Koblenz in ihren sicheren Gewahrsam, ohne irgendwelche Kosten, Befürchtungen und Verluste für die Brüder liefern und bezahlen müssen. Hierbei ist beredet, geschehe es, dass Peter Schnade und Konrad Stern oder ihre Erben an der genannten Bezahlung, wie es zuvor steht, säumig würden, was nicht sein soll, so müssen und können die Brüder oder ihre Erben wieder zu ihren Gütern kommen, so, wie sie die Peter Schnade und Konrad Stern in beiden Ingelheim und hier in Wackernheim verkauft und übertragen haben, ohne alle gerichtliche Untersuchung und ohne Beeinträchtigung durch Peter Schnade und Konrad Stern bzw.deren Erben, noch angemessen in ihrem Namen, zu ihren Händen nehmen, Dies ist von beiden Teilen bei Gericht festgehalten, wie es Recht ist.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 181, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-181/pagination/4/ (Abgerufen am 28.10.2024)