Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 059

13.03.1493  / Mittoch nach Tag des Papstes Gregor

Transkription

wie erß dan(n) vmb Jne kaufft habe / vnd hett mat(his) Jme
das gelt geben ʃo wolt er jme den dinʃt getan han vnd
jme den weyß wol v(er)ʃchafft han / darvmb ʃij die ʃum-
nis an mathiʃen geweʃt vnd nit an ebertgin / darumb
geʃtunde er jme keins ʃtetig(en) kaűffs der vor gang(en) ʃij /
ʃonder er geʃtunde jme iiij gld die ʃij er jme ʃchuldig
vnd wes er jne darv(m)b wit(er) anziege ʃÿ er Jme ʃchuldig
Mat(his) redt darvff als ebertgin ein vnʃchuͦlt gebot(en)
habe hoͤfft er ʃolt nit dar zu gelaʃʃen(n) werd(en) dan(n) es ʃyen
lut do by geweʃt do mit er jne wyʃen woͤll nemlich
mit eym win kauff Stude von weg(en) Ebertg(in) redt
ʃin p(ar)thÿij Ließ geʃcheen(n) was recht wer / Nach anʃpr(ache)
S(e)n(tent)ia antw(or)t vnd beyderteil rechtʃatz S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) ʃo
mat(his) melt ein winkauff den ʃol er bring(en) wan(n)
der verhort werde geʃchee vort(er) was recht ʃij /v(er)bot mat(his)
vnd fragt qu(ando) S(e)n(tent)ia in xiiij t(agen) et ultra ut mor(is)

erk(ann)t Jtem Beckers cles der Hyrt erk(enn)t peter karʃt(en) viij alb
in xiiij t(agen) v(er)bot

erf(olg)t p • b • Jtem Henn karʃt der Jung erf(olg)t Barten vffs buch

Barth Steffan gruͤnwalt hat ʃich v(er)dingt Barten in ʃin wort ut
jur(is) vnd ʃchuldiget ebertshenn / wie jn etlich ein Some
Ebertßhen korns entlehent haben vmb Adam wolff(en) / dar vber ʃij ein
kerff gemacht / die ʃelb kerff hab Ebertshenn jnhands ge-
habt wie vil / der Some geweʃt ʃij / die kerff hab eberts
hen vnd die ʃin verlorn / dar durch barth vnd ʃin mitge-
ʃellen haben iij malter korns mehr müʃʃen bezaln dan(n)
jne word(en) ʃij / dan(n) ʃie haben nit kund(en) mit der kerffen
Rechnu(n)g tün / vnd der ʃelb(en) iij malter korns habe Barth iɉ
malter bezalt vnd v(er)gnug(e)t / vnd das Ebertshen vnd die ʃin
ʃolich kerff v(er)lorn haben noc(et) xx gld vnd beg(er)t dar vmb
Ja oder neyn ob nit die kerff alʃo durch jne v(er)lorn ʃij
Stude hat ʃich v(er)dingt ut Jur(is) Ebertshenn jn ʃin wort
vnd ʃagt es moge ʃin ʃie haben ein kerff gehabt mit eyn-

Übertragung

wie er es dann von ihm gekauft habe. Hätte Mathis ihm das Geld gegeben, so hätte er ihm den Dienst geleistet und ihm den Weizen wohl verschafft. Darum habe die Säumnis an Mathis gelegen und nicht an Ebertgin. Darum gestehe er ihm keinen beständigen Kauf, der sich abgespielt habe, sondern er gesteht ihm 4 Gulden zu, die sei er ihm schuldig. Weshalb er ihn darum weiter belange, dazu sei er ihm nichts schuldig. Mathis sagt darauf, da Ebertgin eine Unschuld angeboten habe, hofft er, er sollte nicht dazu gelassen werden, denn es seien Leute dabei gewesen, mit den er ihm zeigen wolle, nämlich mit einem Weinkauf. Stude redet für Ebertgin, seine Partei lasse geschehen, was Recht ist. Nach Klage, Antwort und beiderseitigen Rechtsbegehren ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Wenn Mathis einen Weinkauf anspricht, soll er den bringen. Wenn der angehört wird, geschehe weiter was Recht ist. Mathis hält das bei Gericht fest und fragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen und weiter wie es Gewohnheit ist.

Clese Becker, der Hirt, sagt Peter Karst 8 Albus in 14 Tagen zu. Bei Gericht festgehalten.

Der junge Henne Karst verklagt Bart auf das Gerichtsbuch.

Stefan Grunwalt hat sich verpflichtet, Bart vor Gericht zu vertreten, wie es Recht ist,

und beschuldigt Henne Ebert, ihm haben einige Leute ein Summe Korn von Adam Wolff geliehen. Darüber sei eine Kerbe angefertigt worden. Diese Kerbe habe Henne Ebert in Händen gehabt und gewusst, wie viel die Summe gewesen ist. Die Kerbe haben Henne Ebert und die Seinen verloren, wodurch Bart und seine Mitgesellen 3 Malter Korn mehr zahlen musstenen als sie dafür bekommen hatten. Denn sie konnten nicht mit der Kerbe Abrechnung machen. Von denselben 3 Malter Korn habe Bart 1 ½ Malter bezahlt und gegeben. Dass Henne Ebert und die Seinen diese Kerbe verloren haben, schade 20 Gulden. Er beantragt deshalb ein Ja oder ein Nein, ob nicht die Kerbe so durch ihn verloren wurde. Stude hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Henne Ebert vor Gericht zu vertreten und sagt, es kann sein, sie haben eine Kerbe gehabt mit ein-

Registereinträge

Bart, N. N.   –   Becker, Clese   –   Becker, Mathes (Mathis)   –   Dienst   –   Ebert, Henne (Hengin, Henchin)   –   Grunwalt, Stefan   –   Hand (Hände)   –   Hirt (Tätigkeit)   –   Karst, Henne   –   Karst, Peter   –   Kerbe (Kerbholz)   –   Korn (Getreide)   –   Malter   –   mos (moris)   –   Muller, Ebert (Ebertgin)   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   Saeumnis (Säumnis)   –   sententia   –   Unschuld (unschuldig)   –   Weinkauf   –   Weizen   –   Wolff von Sponheim, Adam   –