haʃenheyntzen der ÿtzt cleg(er) ʃij vßer vrʃachen das ʃie den kauff tun
mocht(en) / do ʃie ein ʃolichen kauff getan hab(e)n ʃie haʃenheyntzen
mit ʃynem anhangk geboten denʃelb(en) kauff mit laʃʃen zu genieʃʃe(n)
jn aller maiß wie ʃie jne kaufft hab(e)n vnd erbiet(en) ʃich noch
hut zum tag des ʃie jme och jm recht(en) nit ʃchuldig ʃyen dan(n)
die gut(er) haben vormals zu jrn Hand(en) geʃtand(en) vnd noch vnd hoff(en)
eʃʃol mitrecht erkant werd(en) das ʃie haʃenheintz(en) vmb ʃin zuʃpr(uch)
nit ʃchult ʃyen dan(n) wes ʃie kaufft habe(n) ʃie gethan als biderblude
vnd ob ʃie ʃchon die gut(er) nit kaufft hett(en) ʃtund doch die gult vor zu
jrn hand(en) Rampfuß exp(ar)te Haʃenheyntze(n) redt man(n) hab ge-
hort vom widert(eil) er ʃie haben haʃenheyntzen den kauff zu dickmaln
gebott(en) nach anzal ʃin(er) gult vnd meld(en) do by mee das ʃie jme
den kauff noch hut zum tag Laʃʃen wollen nach anzal ʃin(er) gult
wie ʃie es dan(n) kaufft hab(e)n mit zit vnd ʃtunde / dz woll er v(er)bott(en)
dz ʃie jme den kauff noch woll(en) laʃʃe(n) aber er geʃtund es jm
nit das ʃie jme ye den kauff alʃo gebott(en) hab(e)n / vnd getrut ʃie
ʃoll(en) jme den kauff nah(er) laʃʃen jn maʃʃe(n) wie ʃie es han kaufft
mit zit vnd ʃtunde oder aber ʃin gut
Stude ret wie ʃie den kauff vmb die gemelt(en) h(er)ren mit allen
v(er)ʃeʃʃe(n) gult(en) kaufft hab(en) Bietet ʃie jme ʃin gepurniß vnd hab(en)
es jme vor gutlich gebot(en) vnd er ytzt daruff dring vnd
v(er)bott habe hofft ʃin p(ar)thij er ʃoll den kauff vffneme(n) mit allen
verʃeʃʃen gult(en) in maʃʃe(n) ʃie jne bezalt haben vnd wes jme
gepurt nach anzal ʃin(er) gut(er) die er jnhabe vnd ʃal jne mit
recht gnüg(en) jnhoffnu(n)g er ʃoll auch alʃolich gelt darlegen
Rampfuß redt wie man(n) gehort habe ʃie haben Haʃenheyntzen den
kauff vorhin gebot(en) ʃo nü die notturfft jne betring das er ʃich
beʃorgt das er vmb daʃʃelb felt kome das jn dem ʃelb(en) kauff lyt
ʃo habe er ʃie müʃʃen hie jn recht v(er)faʃʃen / vnd ʃo ʃie es jme
ytzt wid(er) vmb biet(en) denʃelb(en) kauff / hett(en) ʃie jme den kauff
gebot(en) zu der zit ʃie den kauff that(en) ʃo hett er auch dieʃelbig
zit vnd ziel gehabt die ʃie hatt(en) / nü hofft er eʃʃol jn recht
erkant werd(en) er ʃoll die ʃelbig(en) ziel han wie ʃie die gehabt
hab(en) vnd ʃoll(en) zum kauff Laʃʃen ducht(en) dan(n) ʃie das er ʃie
nit vßrecht ʃij vort(er) recht vmb vnd hofft das ʃie jme den
kauff nit ʃoll(en) vorbehalt(en) Stude redt ein iglich(er) der kauff
woll genyeʃʃen nuͤ thet(en) ʃin p(ar)thij als fromlude vnd woͤll(e)n
jne zu ʃolichem kauff laʃʃen wie do von geredt ʃij ʃo ferre er ʃie
Heinz Hase, der jetzt Kläger sei, aus der Ursache, dass die den Kauf tun wollten. Da sie einen solchen Kauf getan haben, haben sie Heinz Hase mit seinem Anhang angeboten diesen Kauf mit zu genießen, im gleichen Maße, wie sie ihn gekauft haben. Sie erbieten sich noch heute, dass sie ihm im Gericht nicht schuldig seien, denn die Guter seien vormals in ihren Händen gewesen und sind es noch. Sie hoffen, es soll gerichtlich erkannt werden, dass sie Heinz Hase wegen seiner Forderung nicht schuldig sind, denn was sie gekauft haben, haben sie als Biedermänner getan. Wenn sie schon die Güter nicht gekauft hätten, stünde doch die Gülte zuvor in ihren Händen. Rampfuß redet für Heinz Hase, man habe von der Gegenpartei gehört, sie haben Heinz Hase den Kauf mehrfach angeboten nach Verhältnis seiner Gülte und zeigen dabei mehr, dass sie ihm den Kauf noch heute zulassen wollen, nach Anzahl seiner Gülte, wie sie es dann gekauft haben, mit Zeit und Stunde. Das will er bei Gericht festhalten, dass sie ihm den Kauf noch immer zulassen wollen, aber er gestehe es ihnen nicht zu, dass sie ihm je den Kauf in der Weise angeboten haben und getraut, sie sollen ihm den Kauf zugestehen, so, wie sie ihn getätigt haben, mit Zeit und Stunde oder aber es gut sein lassen.
Stude sagt, wie sie den Kauf von den genannten Herren mit allen ausstehenden Gülten vorgenommen haben, bieten ihm seine ihm zustehende Abgabe und haben es ihm gütlich angeboten. Er dringt jetzt darauf und hält es bei Gericht fest. Seine Partei hofft, er soll den Kauf annehmen mit allen ausstehenden Gülten, so, wie sie ihm das bezahlt haben und was ihm gebührt nach Anzahl seiner Güter, die er innehat. Er soll sie rechtmäßig zufriedenstellen, in der Hoffung, er soll auch dieses Geld bezahlen. Rampfuß redet, wie man gehört habe, dass sie Heinz Hase den Kauf zuvor angeboten haben. Wenn nun die Notdurft ihn bedrängt, dass er sich sorgt, dass er um das Feld komme, das in demselben Kaufgut liegt, so habe er sie hier im Gericht beschuldigen müssen. Wenn sie ihm jetzt wiederum denselben Kauf bieten, hätten sie ihm den Kauf geboten, zu jener Zeit, als sie den Kauf getätigt haben. So hätte er auch dieselbige Zeit und dasselbe Ziel gehabt, die sie hatten. Nun hofft er, es soll im Gericht erkannt werden, er soll dieselben Ziel haben, wie sie die gehabt haben und sollen ihn zum Kauf zulassen, deucht sie dann, dass er sie nicht bezahlt, geschehe weiter was Recht ist. Er hofft, dass sie ihm den Kauf nicht vorenthalten dürfen. Stude redet, einjeder wolle den Kauf nutznießen. Nun handele seine Partei fromm. Sie will ihn zum Kauf zulassen, wie davon geredet sei, sofern er sie
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 063, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-63/pagination/10/?L=0&cHash=1621a9cf77e8b6e47d1fa0b35b0ed1fa (Abgerufen am 30.10.2024)