Stude hat ʃich v(erding)t ut Jur(is) Remßen claʃe(n) vnd lucken phil(ip)
Remßen clas vnʃer(e)n mitʃcheff(en) vnd ʃchuldiget Ruen unʃer(e)n mitʃcheff(en)
lucken phil[ip]s vnd ada(m) den buddel / das jne zweyn wißlich ʃij do phil(ip)
vnd remßen clas den kauff zu mentz vmb die fr(auen) brud(er)
Rűe jnhalt des v(er)leʃen v(er)ʃigelt(en) brieffs hie vor ger(icht) v(er)leʃ(en) getan
haben do haben philips vnd clas vorg(e)n(ann)t / halgart(en) ʃelig(en)
adam vnd haʃenheyntzen den kauff mit gebot(en) in maßen
wie ʃie den kauff gehabt haben / do hab es haʃenheintz(en)
nit wölle(n) tun annemen vnd halgart(en) ʃelig(en) hab ʃich
mit jne v(er)racht das die zwen nit do von ʃag(en) jr
wiʃʃenheit noc(et) de quolib(et) • als vil das ger(icht) erkent vnd
begert des jr kuntʃchafft nach ordenu(n)g des recht(en)
Daruff die zwen hat iglich(er) ʃin(er) frýheit nach xiiij t(agen)
ʃchub genome(n) zu bedenck(en)
Remßen clas Stude aber von der zweye(r) weg(en) ʃchuldiget karʃten wie
luΞcken phil(ip) das er do by vnd mit geweʃt ʃij das dieß zwen ʃich
mit Haʃen heyntze(n) deʃʃelb(en) kauffs halb(en) v(er)trag(en) wolt(en) / ʃucht
hen karʃt heintz die weg ʃie hett(en) den kauff vnbillich gethan(n) ʃo es
jne v(er)bot(en) were von her hanʃe(n) von kronb(er)g loblich(er) ge-
dechtnús amptm(an) etc • do habe(n) ʃie zwen haʃenheyntze(n)
gebot(en) den kauff wie ʃie jne kaufft habe(n) hab jne
haʃenheintz abgeʃlag(en) vnd nit woͤlle(n) alʃo von jne
nemen do von beg(er)t(en) die zwen ʃin wiʃʃe(n) als recht iʃt
Daruff karʃt beg(er)t ʃchub vnd tag ʃich zubedenck(en) jʃt
jme ʃin ʃag daruͤff zu geb(en) geʃt(allt) zu xiiij t(agen) om(n)es v(er)bot
1 h Jtem Luck(en) phil(ip) vnʃe(r) mitʃcheff(en) 1 h vff kilhen vff
j lb wachs vnd ʃol(che) vnd(er)pf(and) exp(ar)te eccl(esi)e ib(ide)m
1 h Jtem Emer(ich) von engelʃtat n(oste)r ʃoci(us) 1 h vff hering(en)
vff ij lb gelts vnd ʃolich vnd(er)pf(ande)
1 h Jtem luck(en) philips n(oste)r ʃoci(us) exp(ar)te eccl(esi)e 1 h vff hering(en)
vff iɉ lb wachs vnd ʃol(che) vnd(er)pf(ande)
Jtem Elß des buʃʃenmeiʃt(er)s meiʃt(er) conrats v(er)laʃʃe(n) witwe Hat pet(er)
mompar ʃnad(en) zu momp(er) gemacht jr ʃchult vnd gult in wackernhem(er)
ger(icht) vnd marck vnd Inzugewinn(en) ʃie darin zuu(er)gen vnd zuu(er)ʃten
bis vff jrn beyd(en) wid(er)ruff(en)
Stude hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Clas Remß und Philip Lucke, unsere Mitschöffen, vor Gericht zu vertreten und beschuldigt Ruhe, unseren Mitschöffen, und Adam den Büttel, dass sie beide wissen, dass Philip und Clas Remß den Kauf zu Mainz von den Karmelitern, inhaltlich des verlesenen, versiegelten Briefs, der hier vor Gericht verlesen wurde, getätigt haben. Da haben die vorgenannten Philip und Clas, den verstorbenen Halgart und Heinz Hase den Kauf mit angeboten, in dem Maße, wie sie den Kauf getätigt haben. Da habe es Heinz Hase nicht annehmen wollen. Der verstorbene Halgart habe sich mit ihnen geeinigt, dass die zwei nicht ihr Wissen davon mitteilen. Das schade von jedem soviel, wie das Gericht dies erkennt. Er fordert ihre Zeugenaussage nach Ordnung des Gerichts. Darauf haben beide für ihre Freiheit noch 14 Tage Aufschub genommen, sich zu bedenken.
Stude beschuldigt für die beiden den Karst, er sei mit dabei gewesen, dass diese beiden sich mit Heinz Hase wegen des Kaufs vertragen wollten. Heinz sucht den Weg, sie hätten den Kauf auf ungerechte Weise getätigt, da es ihnen verboten war von dem verstorbenen Herrn Hans von Kronberg, ehemals Amtmann usw. Da haben die beiden Heinz Hase den Kauf angeboten, so, wie sie den Kauf getätigt haben. Das habe Heinz Hase ausgeschlagen. Er wollte es so nicht von ihnen nehmen. Diesbezüglich begehren die beide seine Kenntnis davon, wie es Recht ist. Darauf begehrt Karst Aufschub und einen Verhandlungstermin, sich zu bedenken. Ihm wurde, seine Aussage zu machen, ein Termin in 14 Tagen festgesetzt. Alle haben das bei Gericht festgehalten.
Philip Lucke, unser Mitschöffe, beantragt eine 1. Klage gegen Henne Kil wegen 1 Pfundes Wachs und entsprechende Unterpfänder von Seiten der dortigen Kirche.
Emerich von Engelstadt, unser Schöffe, verkündet eine 1. Heischung gegen Hering wegen 2 Pfunde Geld und entsprechende Unterpfänder.
Philip Lucke, unser Schöffe, erhebt für die Kirche eine 1. Heischung gegen Hering wegen 1 ½ Pfunde Wachs und entsprechende Unterpfänder.
Else, hinterbliebene Witwe des Büchsenmeisters Konrad, hat Peter Schnade zu ihrem Momber gemacht, ihre Schuld und Gülten im Wackernheimer Gericht und in der Gemarkung einzufordern, für ihn dort festzustellen und zu verteidigen, bei beiderseitigen Widerrufsmöglichkeit.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 069v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-69v/pagination/3/ (Abgerufen am 03.12.2024)