gifft(en) wan(n) er ʃolichs bezaͤlt nű hab er hauborn(n) ʃolich be
zalung nit gethan vnd ʃij hauborn(n) deʃʃelb(en) gelts ʃchuldig xiiij gld
vnd ʃoͤlt(en) ʃol(che) xxij gld fernet zu Bartolomeij / vßgeracht ʃin
des halb(en) hauborn merglich(er) ʃchade erwachʃe(n) ʃij das greuenhuʃe(r)
noch hut zu(m) tag ʃol(che) xiiij gld mitʃampt coʃt(en) vnd ʃchad(en) vßricht
noc(et) Bart(en) xl gld vnd ob das widert(eil) neyn(n) ʃag(en) woll das
der wing(ert) mit ʃol(che) vorwort(en) nit v(er)kaufft wer bezug er
ʃich vff ein winkauff
Jtem and(er)mals ʃchult er hans greuenhuʃe(r) wie das er ʃym
vorfar(e)n iɉ gld lidlonß abu(er)dint hab das er jme die nit
vßricht noc(et) noch eins als vil vnd beg(er)t vßrachtu(n)g von jme
nach ordenu(n)g lidlonß recht
Jtem dritmals ʃchult er jne wie das Bart die beth ein
jar hab vor jne vßger(icht) das er jme die nit wid(er)geb noc(et)
noch als vil
Jtem Hans greuenhuʃe(r) redt dar zu ʃin vorfar ʃelig hab ey(n)
kauff getan mit Bart(en) vnd dar jnn etlich ziel der bezalung
geʃetzt der ʃin vorfar ʃelige(er) keyns erlebt hab vnd hab darvff
etlich gelt geb(en) wie vil fund ʃich auch zu ʃin(er) zitt darnach
abgang ʃins vorfar(e)n habe(n) die erben den wing(ert) beg(er)t jne vff
zug(eben) wie hie recht sij das haben Bart vnd and(er) die das zu
thun hett(en) nit woͤllen tun darnach hab erß ʃelbs als ʃich zu
ey(n) erben durch v(er)mahlu(n)g ʃins forfar(e)n huʃfr(au) gemacht ʃolichs
auch geʃonne(n) haben(n) ʃie ab(er) nit woll(en) vffneme(n) vnd beg(er)t
noch mit ʃy(n) wid(er)t(eil) zuvb(er)kome(n) das ʃie jme ʃin gut fry laʃʃe(n)
nach er ʃin lip vor ʃin gut geʃtalt habe
Jtem zur ander(e)n clag des lidlons halb(en) redt er Brecht Barth
ʃolichs by wie recht iʃt wol er jme von ʃtund an vßrachtung
tun
Jtem zur dritt(en) cl(age) Brecht Barth das by ʃo woͤll erß jme auch
vßricht(en)
Jtem Stud(en) exp(ar)te Bart(en) v(er)bot anfenglich das der Buchʃenmeyʃt(er)
des kauffs geʃtund zu(m) and(e)rn v(er)bott er das er melt mit Bart(en)
ʃich zuu(er)trag(en) ʃo verr er gegifft w(er)de / So nuͤ vffgang(en) ʃÿ merg
lich(er) ʃchade der v(er)ʃum[n]us halb(en) wie vor geret ʃij man(n) nit ʃchult
jne zu gifft(en) ee vnd zuuor hauptgelt vnd ʃchad(en) abgetan(n) vnd
vßger(icht) ʃij vnd als der Buʃʃenmeiʃt(er) wit(er) melt er beg(er)t die
gut(er) fry vnd der gifft das woͤl jme Barth nit ʃperren ʃo
übertragen, wenn er das bezahlt. Nun habe er Haubor solche Bezahlung nicht geleistet und Haubor sei von dem Geld 14 Gulden schuldig. Diese 22 Gulden sollten letztens am Bartholomeustag [24. August] bezahlt sein, weshalb Haubor spürbarer Schaden entstanden sei. Dass Grevenhusen noch heute diese 14 Gulden samt Gerichtskosten entrichten [muss]t, schade Bart 40 Gulden. Wenn die Gegenpartei Nein sagen will, dass der Wingert mit diesen vorausgehenden Bestimmungen nicht verkauft wäre, bezieht er sich auf einen Weinkauf.
Weiterhin beschuldigt er Hans Grevenhusen, sein Vorfahre, habe bei ihm 1 ½ Gulden Lidlohn abgearbeitet. Dass er ihm die nicht entrichtet, schadet nochmals so viel. Er fordert Bezahlung von ihm nach Ordnung des Lidlohnrechtes.
Zum dritten beschuldigt er ihn, er, Bart, habe die Bede ein Jahr für ihn bezahlt. Dass er ihm die nicht zurückgibt, schade nochmal so viel.
Hans Grevenhusen sagt dazu, sein verstorbener Vorfahr habe einen Kauf mit Bart getätigt und dabei etliche Zahlungsziele gesetzt, von denen sein Vorfahr keinen erlebt hat. Er habe darauf etliches Geld gezahlt, wie viel sich auch seinerzeit vorgefunden hat. Nach dem Ableben seines Vorfahrens wollten die Erben ihm den Wingert geben, wie hier Recht ist. Das haben Bart und andere, die das zu tun hätten, nicht gewollt. Danach habe er es selbst als Erbe, durch Vermählung mit der Ehefrau seines Vorfahrens, tun wollen. Das wollten sich aber nicht annehmen. Er begehrt noch, mit seiner Gegenpartei übereinzukommen, dass sie ihm sein Gut frei lassen, nachdem er seinen Leib vor sein Gut gestellt habe.
Zur anderen Klage wegen des Lidlohns sagt er, könne Bart das beweisen, wie es Recht ist, will er unverzüglich Bezahlung leisten.
Zur dritten Klage, beweist Bart das, so will er es ihm auch bezahlen.
Stude, von Seiten Barts, hat gerichtlich anfänglich festgehalten, dass der Büchsenmeister den Kauf zugestanden hat, zum anderen hält er bei Gericht fest, dass er ankündigt, sich mit Bart zu vertragen, sofern ihm das übertragen wird. Nun sei spürbarer Schaden wegen der Säumnis entstanden, wie zuvor gesagt. Man sei nicht schuldig, ihn auzuzahlen ehe und zuvor Hauptgeld und Schaden abgetan und entrichtet sind. Wie der Büchsenmeister weiter verkündet, er begehrt die Güter frei und die Übertragung, dem will sich Bart nicht versperren, so-
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 070v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-70v/pagination/11/ (Abgerufen am 30.10.2024)