momp(er) red(en) ließ ʃie begert mit jme zu rechen(n) wes ʃich jn rechnu(n)g
erfund ʃie jme zutun wer woͤlt ʃie jme von ʃtund vßrachtung
tűn dargeg(en) Barth durch Rampfuʃʃen redt er begert dem Recht(en)
nachzukom(en)n / Nach dem Bart mit recht hat laiʃʃen frag(en) ob
er den Buʃʃenmeiʃt(er) nit erfolgt ʃo er jme lut gewiʃts vrteils
nit vßrachtung gethan hab Spricht der Scheff mit vnder-
ding(en) zurecht Jahe
Joiʃt ʃchere(r) Jtem hen karʃt antwort vff Joiʃt ʃcherers clage er wer mit
jme in Joiʃt(en) huß vberkomen das er jme ʃoͤll geben(n) v gld
karʃt des Hab er jme vj alb in ʃyne(m) huß geben vnd vj alb zu mentz
vnd krut vor vj alb vnd vj alb v(er)nu(n)gt an contzen gred(en)
vnd noch iiij alb jme geben auch xxij alb in Joiʃt(en) huß
vnd j gld an Ebertgin dem mull(er) abgethan vnd wes jne
Joiʃt wit(er) berechent dois er jme an den v gld noch zutun wer
erk(enn)t er jme nah(er) zutun vnd vb er jne daru(m)b wit(er) anlaͤng(e)
des wer er vnʃchuldig Dar zu Joiʃt ʃchere(r) durch Erckers
emelen ʃin jn recht angedingt(en) furʃpr(echen) red(en) ließ karʃt ʃoͤlt
jme noch vßrachtung tun lut ʃin(er) clag es wer dan(n) das
karʃt bybrecht das zu recht gnu(n)g wer das er Joiʃt mit jme
vberkome(n) nit me dan(n) v gld zugeben vnd ʃol zu kein(er) vnʃchult
gelaiʃʃe(n) werd(en) vnd ʃtaltz zurecht Daruff redt karʃt er erke(nn)t
das Joiʃt jne geheylt hett aber das er jme mee dan(n) v gld
zu thuͤn darumb wer er nit geʃtandig vnd hofft jme ʃoͤll
kein bybrengung g vffgelad(en) werd(en) anderʃt dan(n) mit ein(er)
vnʃchult ʃond(er) Joiʃt(en) ʃolt die bybrengu(n)g vffgelad(en) w(er)d(en) vnd
Joiʃt kunt es auch nu(m)mer anders bÿbreng(en) dan das er mit
jme vb(er)kome(n) wer v gld zu geb(en) wie vor do von geret
wer vnd ʃtaltz zurecht Emel von weg(en) Joiʃt(en) v(er)bott
das karʃt der heylung geʃtuͤnd vnd hofft ʃo er ʃolichs
geʃtendig wer er ʃoͤlt jm recht(en) dar zu gewiʃt w(er)d(en) jme
vßrachtung zu tűn lut ʃin(er) clag od(er) ab(er) bybreng(en) wie vor etc •
vnd ʃtaltz zu recht karʃt redt auch wie vor vnd ʃt(allt) zurecht
Nach anʃpr(ache) antwort beyd(er)t(eil) furbreng(en) vnd Rechtʃetzen
S(e)n(tent)ia S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) das karʃt bybreng(en) ʃoll das er mit
Joiʃt ʃcherern(n) vb(er)kome(n)n ʃij jme v gld zu geben vnd nit mee
Momber, sagen, sie fordert, mit ihm abzurechnen. Was sich in der Abrechnung findet und sie ihm geben soll, will sie ihm unverzüglich bezahlen. Dagegen sagt Bart durch Rampfu, er fordert den Rechtsweg. Nachdem Bart rechtmäßig fragen lassen hat, ob er den Büchsenmeister verklagt habe, da er ihm laut gewiesenem Urteil nicht Bezahlung geleistet habe, spricht das Schöffengericht unter Vorbehalt als Recht: Ja.
Henne Karst antwortet auf Jost Scherers Klage, er sei mit ihm in Josts Haus übereingekommen, dass er ihm 5 Gulden geben soll. Also habe er ihm 6 Albus in seinem Haus und 6 Albus in Mainz gegeben und mit Kraut für 6 Albus und 6 Albus an Grede Contze zufriedengestellt. Er habe ihm noch 4 Albus gegeben, auch 22 Albus in Josts Haus und 1 Gulden an Ebertgin, den Müller, bezahlt. Was ihm Jost weiter berechnet, dass er ihm an den 5 Gulden noch zu bezahlen habe, erkenne er an, ihm zu gewähren. Wenn er ihn deshalb weiter belange, sei er nicht dazu schuldig. Dazu lässt Jost Scherer durch Emel Ercker, seinen im Gericht angestellten Fürsprecher, reden, Karst sollte ihm noch Bezahlung leisten nach Wortlaut seiner Klage, es sei denn, dass Karst beweist, das dem Recht Genüge geschehen sei, dass er, Jost, mit ihm übereingekommen sei, nicht mehr als 5 Gulden zu geben. Er soll zu keiner Unschuld gelassen werden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Karst, er gebe zu, dass Jost ihn geheilt hat. Dass er ihm deshalb mehr als 5 Gulden zu zahlen hätte, das gesteht er nicht zu. Er erwartet, ihm soll keine Beweisführung auferlegt werden außer mit einer Unschuld, sondern Jost soll die Beweisführung auferlegt werden. Jost könne es auch niemals anderes beweisen, als dass er mit ihm übereingekommen sei, 5 Gulden zu geben, so wie zuvor davon gesprochen wurde. Das legt es dem Gericht vor. Emel hält für Jost bei Gericht fest, dass Karst die Heilung zugesteht und hofft, da er das zugibt, möge er im Gericht dazu angewiesen werden, ihm Bezahlung zu leisten nach Wortlaut seiner Klage, oder aber zu beweisen wie zuvor usw. Das legt er dem Gericht vor. Karst bleibt bei seiner Aussage und legt das dem Gericht vor.
Nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorträgen und Rechtsbegehren ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Karst muss beweisen, dass er mit Jost Scherer übereingekommen ist, ihm 5 Gulden zu geben und nicht mehr.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 074, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-74/pagination/2/ (Abgerufen am 01.11.2024)