ʃin huʃfrauwe erkenn(en) ʃoͤlt(en) jne nit zu enterben(n)
geʃtund er nit vnd hoͤfft der widert(eil) ʃoͤll denʃelb(e)n
artickel bybreng(en) Rampfus von weg(en) kilhens
name an das der widert(eil) nit geʃtund das erkent-
nüß zu tun vor gericht / ʃagt er alʃo es wer vff
der rachtung beret vnd zug ʃich des vff die
rachtungs lude Nachdem ʃich kilhen vff rachtu(n)gs
lude zuͤgt S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) das er die
breng(en) ʃoͤll v(er)bott gefragt qu(ando) S(e)n(tent)ia mit vnderding(en)
in xiiij t(agen) et vltra ut mor(is) ambo v(er)bott
Jtem hen karʃt vnd kilhen(ne) als gezugen Barten ʃin
Bart(en) gezug(en) erʃchien vnd ʃich jr kuntʃchafft nach dem ʃie mit-
recht erlangt war(e)n zu geben(n) erbott(en) Alʃo hait der
Schult(heiß) als richter ʃie tun zuuor jre(r) ʃag tun geloben(n)
vnd zun helgen ʃwer(e)n daʃʃie jr wiʃʃen lut der
ʃchuldigung ʃagen ʃoͤlt(en) das nit Laiʃʃen weder vmb
lieb leydt fruntʃchafft fintʃchafft myedt gab oder
keiner ʃach willen die die warheit v(er)ker(e)n moͤcht
ʃonder als ʃie got dem almechtig(en) am jungʃt(en)
gericht antwort(en) woͤll(e)n hab ʃie auch darnach
ʃampt vnd iglichen beʃonder der Swern pen vnd
ʃtraff des meyneytzs erjnnert nemlich das ein
falʃcher gezuge mit ʃiner falʃchen kuntʃchafft oder
zugknűs den richt(er) bedrugt vnd dar zu bewegt
das er ein boͤʃes vrt(eil) ʃpricht zum ander(e)n das er
mit ʃiner falʃchen zugknuͤs ʃin neben mentʃchen
vnrechtlich vmb daʃʃin brengt / zum dritt(en) das er
do durch ʃins ʃchepfers vnd behelters des almechtig(en)
gots v(er)leuckent Darnach ein yder zuge jn ʃond(er)
vnd allein v(er)hoͤrt vff die ʃchuldigung ʃo man(n) jme
vorgeleʃen vnd ʃagen wie nach volgt
Jtem karʃt ʃagt er wer do byͤ geweʃt mit kilhen zu oberjng(elheim)
seine Ehefrau erkennen sollten, ihn nicht zu enterben, gesteht er das nicht zu. Er hofft, die Gegenpartei soll denselben Artikel beweisen. Rampfuß nahm für Henne Kil an, dass die Gegenpartei nicht zugesteht, die Anerkenntnis vor Gericht zu leisten. Er sagt, es sei auf der Rachtung beredet worden und bezieht sich dabei auf die Rachtungsleute. Nachdem sich Henne Kil auf Rachtungsleute bezieht ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Er soll es beweisen. Das wurde bei Gericht festgehalten. Gefragt: Wann? Entscheidung unter Vorbehalt: In 14 Tagen und weiter wie es Gewohnheit ist. Das wurde im Gericht festgehalten.
Henne Karst und Henne Kil sind als Zeugen des Bart erschienen und haben sich anerboten, als Zeugen auszusagen, nachdem sie rechtmäßig geladen wurden. Also hat der Schultheiß als Richter sie vor ihrer Aussage geloben und zu den Heiligen schwören lassen, dass sie ihr Wissen gemäß der Beschuldigung preisgeben sollen, das nicht unterlassen, weder wegen Lieb, Leid, Freundschaft, Feindschaft, Belohnung, Gabe oder um keiner Sachen willen, die die Wahrheit verdrehen könnten, als ob sie Gott dem Allmächtigen am Jüngsten Gericht antworten wollen. Sie haben sie auch danach gemeinsam und jeden einzeln an die schwere Strafe eines Meineids erinnert, nämlich, dass eine falsche Zeugenaussage mit seiner falschen Aussage oder einem falschem Zeugnis das Gericht betrügt und dazu bewegt, dass es ein schlechtes Urteil fällt, zum anderen, dass er mit seiner falschen Aussage seinen Mitmenschen zu Unrecht um das Seine bringt, zum dritten, dass er dadurch seinen Schöpfer und Bewahrer, den allmächtigen Gott, verleugnet. Danach wurde ein jeder Zeuge getrennt und allein verhört auf die Beschuldigung, die man ihm vorgelesen hat. Sie bezeugen das wie folgt.
Karst sagt, er sei dabei gewesen mit Henne Kil zu Ober-Ingelheim
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 095, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-95/pagination/3/ (Abgerufen am 01.11.2024)